Donnerstag, Dezember 29, 2005

Der Fall Ackermann und seine Folgen

Unter diesem Titel ist in der heutigen Ausgabe des Tagesanzeigers ein Interview mit dem Zürcher Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch nachzulesen. Jositsch vertritt die Auffassung, das Urteil des BGH vom 21.12.2005 im Mannesmann-Prozess habe auch Auswirkungen auf die Schweiz. Jositsch möchte die staatlichen Behörden dazu ermuntern, in Fällen von unverhältnismässigen Vergütungen an Manager Strafanzeige einzureichen, um so einen analogen Leitentscheid in der Schweiz zu erwirken. Gemäss Jositsch erfüllen Bonuszahlungen an Manager grundsätzlich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), wenn sie ein vernünftiges Mass überschreiten und keine ausreichende von den Aktionären abgesegnete Regelung bestehe.

In der Tat sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen in der Schweiz in etwa gleich wie in Deutschland, so dass das BGH-Urteil im Fall Mannesmann (die schriftliche Begründung steht noch aus) grundsätzlich auch für die Rechtspraxis in der Schweiz wegweisend sein kann.

Jositsch scheint jedoch die Auffassung zu vertreten, die Frage, ob Bonuszahlungen den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, hänge primär davon ab, ob die Höhe dieser Zahlungen noch verhältnismässig sei. Damit führt er, ähnlich wie das Landgericht Düsseldorf im Falle Mannesmann, Wertungsfragen als Kriterium für die Strafbarkeit ein, was problematisch ist. Es kann nicht Aufgabe des Strafrichters sein, zu beurteilen, ab welcher Höhe Bonuszahlungen strafbar sein sollen. Das Kriterium der Höhe ist zu schwammig um als taugliches Abgrenzungsinstrument zwischen strafbarem und straflosem Verhalten zu dienen. Genauso wenig tauglich ist es, wenn man hiefür - wie es das Landgericht Düsseldorf getan hat - darauf abstellt, ob die Pflichtverletzung schwer genug ist, um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen.

Der BGH hat sich in seiner mündlichen Urteilseröffnung eigentlich kar ausgedrückt. Strafbar macht sich ein Organ einer AG, wenn es finanzielle Zuwendungen ausspricht, welche nicht im Interesse der Unternehmung liegen. Das war gemäss BGH im Falle Mannesmann genau der Fall, da die begünstigten Manager bereits vertraglich für ihre Leistungen (inkl. vertraglicher Boni) vergütet wurden und eine darüberhinaus nach bereits erbrachter Leistung ausgesprochene Vergütung an ausscheidende Manager grundsätzlich gar nicht mehr im Nutzen der Firma sein kann. Dies hat übrigens auch die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf, bejaht, jedoch dann festgestellt, die Pflichtverletzung wiege nicht schwer genug, um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen.

Das BGH-Urteil gilt im Grundsatz tatsächlich auch für die schweizerische Rechtspraxis. Gemäss Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer seine Pflichten im Rahmen der Verwaltung fremden Vermögens verletzt und dadurch den Vermögensherrn schädigt. Art. 717 OR verpflichtet die Organe einer AG, bei ihren Entscheiden stets das Interesse der Gesellschaft zu wahren. Somit sind auch nach schweizer Recht Bonuszahlungen an Manager immer dann grundsätzlich strafbar, wenn sie nicht im Interesse der Gesellschaft liegen.

Im Interesse der Gesellschaft dürften Bonuszahlungen grundsätzlich dann nicht mehr liegen, wenn sie im nachhinein an ausscheidende Manager ohne vorgängige vertragliche Grundlage gewährt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass solche Zahlungen vom formell zuständigen Organ beschlossen werden. Denn die ausführenden Organe sind, wie der BGH zu Recht in aller Deutlichkeit fesgestellt hat, nur Verwalter fremden Gutes und nicht Gutsherren, welche über eigenes Vermögen verfügen.

Mittwoch, Dezember 28, 2005

Das juristische Gewissen des amerikanischen Präsidenten

Diesen Beitrag möchte Labeo einem grossen Juristen der Neuzeit widmen. John Yoo, 38, Rechtsprofessor in Berkeley, outete sich gemäss einem Bericht in der heutigen Print-Ausgabe des Tagesanzeigers als das juristische Gewissen des amerikanischen Präsidenten George Bush.

Mit seinen Theorien schuf der vormals im amerikanischen Justizministerium tätige Jurist das juristische Fundament für die vom Weissen Haus in jüngster Zeit angestrebte Stärkung der Machtstellung des amerikanischen Präsidenten. Gemäss Yoo besitzt der Präsident als Oberkommandierender im Krieg gegen den Terror allumfassende Autorität, der auch die Verfassung keine Grenzen setze.

Bemerkenswert auch die Yoo'sche Definition der Folter: Folter liegt gemäss Yoo nur dann vor, wenn die Betroffenen an Organversagen sterben würden.

Labeo hat ja schon viele grosse Juristen erlebt. Aber das Beispiel von Yoo zeigt, dass es auch im modernen Amerika, allen Unkenrufen zum trotz, Juristen von beeindruckendem Intellekt gibt, welche mit messerscharfen Definitionen zu überzeugen vermögen.

Auch zu meiner Zeit haben sich die römischen Kaiser stets grosser Juristen bedient, um ihre Machtstellung auszubauen, was schliesslich in der Allmachtstellung des römischen Kaisers in der spätantiken Rechtsform des Dominats gipfelte (und notabene letztendlich im Untergang des römischen Reichs). Zur Ehrenrettung von Labeo sei hier verdeutlicht, dass dieser, als engagierter Verteidiger der Rebublik, sich stets gegen die Vormachtstellung des Kaisers eingesetzt hat, was ihm seinerzeit den Misswillen von Kaiser Augustus einbrachte.

Nun aber zurück zum Krieg gegen den Terror. In Labeo regt sich der böse Verdacht, dass die neueste Entwicklung der Allmachtstellung des amerikanischen Präsidenten im Kampf gegen den Terror genau das ist, was die amerika-feindlichen Terror-Regimes erreichen wollten. War es nicht seit jeher das finale Ziel des Terrorismus, die demokratische Gesellschaft in ihrem Kern zu zerstören ? Und wie erreicht man dieses Ziel besser, als wenn man den Gegner dazu verleitet, sich auf dasselbe Niveau zu begeben wie der Terrorist ?

Wenn nun also Rechtsprofessoren anerkannter Hochschulen die Meinung vertreten, der amerikanische Präsident sei allmächtig und seiner Allmacht auch durch die Verfassung keine Schranken gesetzt, dann scheint der Terrorismus seinen Kampf gegen die moderne demokratische Gesellschaft des Westens gewonnen zu haben.

Angesichts dieser Option, zieht Labeo die Ansicht von Cicero vor, der sagt: accipere quam facere praestat iniuriam

CIA untersucht "irrtümliche Auslieferungen"

Die CIA hat gemäss heutiger Online-Ausgabe des Tagi (hierhttp://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/ausland/576519.html) eine interne Untersuchungskommission eingesetzt, die prüfen soll, in wievielen Fällen Unschuldige von Verschleppungen durch die CIA betroffen waren. Wie ein Geheimdienstmitarbeiter berichtet, untersucht die Kommission derzeit "weniger als zehn Fälle von möglicherweise irrtümlichen Auslieferungen".

Die neueste Verlautbarung der CIA verwirrt einerseits und wirft andererseits auch Fragen auf. So zum Beispiel diese: Was meint die CIA mit "irrtümlichen Auslieferungen" ? Meint sie damit Fälle, in denen Verdächtige von der CIA im Ausland festgenommen und in ein anderes Land verbracht wurden, wobei man irrtümlicherweise davon ausging, dass kein formelles Auslieferungsbegehren nötig sei ? Und wie will die CIA prüfen, von welchen dieser irrtümlichen Auslieferungen Unschuldige betroffen waren ?

Will man den Berichten rund um die leidige Angelegenheit dieser irrtümlichen Auslieferungen glauben, war der Zweck dieses Vorgehens, die dergestalt ausgelieferten Verdächtigen an einem stillen Ort in aller Ruhe foltern zu können, um herauszufinden, ob diese schuldig sind. Geht die CIA etwa davon aus, dass möglicherweise ein Unschuldiger unter Folter ein Geständnis abgelegt hat ? Das würde ja die Folter an und für sich als Instrument der modernen Strafverfolgung in Frage stellen! Könnte es etwa sein, dass die Schweiz deshalb, in weiser Voraussicht auf diese völlig neuen und verblüffenden Erkenntnisse über die Tauglichkeit der Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung im modernen Strafprozess, in der kürzlich vom Bundesrat zuhanden des Parlaments verabschiedeten schweizerischen Strafprozessordnung auf die Folter verzichtet hat ?

Wie dem auch sei. Positiv ist immerhein eines: offenbar hat die CIA erkannt, dass ihr möglicherweise Irrtümer unterlaufen sind. Das ist doch schon mal was!

Dienstag, Dezember 27, 2005

Drogendiebstahl strafbar ?

Zur Frage, ob illegale Drogen Tatobjekt eines Vermögensdelikts sein können, äusserten sich kürzlich das Schweizer Bundesgericht und der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Grundsatzentscheiden, freilich mit unterschiedlicher Auffassung.

Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 11.10.2005 (6S.236/2005) den Fall einer Bande zu beurteilen, die im Jahre 2003 in einem alten Militärdepot bei Arbedo (TI) anderthalb Tonnen Cannabis entwendete, welche die Tessiner Kantonspolizei zuvor sichergestellt und dort gelagert hatte. Von der 1. Instanz waren die Drogendiebe neben Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch wegen Diebstahls verurteilt worden. In zweiter Instanz erfolgte dann ein Freispruch vom Diebstahlsvorhalt. Diesen Freispruch hat das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 124 IV 102) bestätigt. Gemäss Bundesgericht könne an illegalen Drogen zwar Besitz, jedoch kein Eigentum bestehen. Das Bundesgericht gelangte im konkreten Fall zur Auffassung, dass die Polizei von den Vorbesitzern, welche die Drogen illegal besassen, kein Eigentum erwerben konnte. Auch ein originärer Eigentumserwerb durch die Polizei lehnte das Gericht ab, zumal die Drogen noch nicht formell beschlagnhamt wurden.

Zu einem anderen Schluss kam der BGH in einem Urteil vom 20.9.2005 (3StR295/05). Dort ging es um einen bewaffneten Raubüberfall. Die Täter nahmen einer drogenabhängigen Frau unter Drohung mit einem Messer 4-6 g Heroin ab. Der BGH kam zum Schluss, dass sie dadurch den Tatbestand des Raubes erfüllten, da auch der Eigentümer von illegalen Drogen sehr wohl durch das Vermögensstrafrecht in seinem Eigentumsrecht geschützt werde.

Mittwoch, Dezember 21, 2005

BGH hebt Freisprüche im Mannesmann-Prozess auf

Wie der Bundesgerichtshof heute mitteilte (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-12&anz=22&pos=0&client=3&nr=34699&linked=pm&Blank=1) hat er das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf v. 22.7.2004 (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2004/XIV_5_03urteil20040722.html) im Prozess gegen die Mannesmann-Manager, darunter der Chef der Deutschen Bank, Josef Ackermann, aufgehoben.

Das Landgericht Düsseldorf sprach damals die Mannesmann-Manager Ackermann, Funk, Zwickel sowie einen weiteren Manager der früheren Mannesmann AG vom Vorwurf der Untreue gegenüber ihrer Firma frei. Ebenfalls freigesprochen wurden der frühere Mannesmann-Vorstandsvorsitzende Esser und ein weiterer Angeklagter vom Vowurf der Beihilfe zur Untreue.

Gegenstand des Prozesses vor dem Düsseldorfer Landgericht waren freiwillige Anerkennungsprämien in Höhe von 21 Mio Euro, welche auf Beschluss der führenden Manager der Mannesmann AG Ackermann, Funk und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme der Mannesmann durch die britische Vodafone an den Vorstandsvorsitzenden Esser und 4 weitere Vorstandsmitglieder ausbezahlt wurden. Desweitern entschieden Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von 3 Mio Euro zuzuwenden, dies auf Wunsch des Begünstigten. Schliesslich beschlossen Ackermann, Zwickel und ein weiterer führender Manager auf Vorschlag von Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung von sogenannten Alternativpensionen mit einer Abfindung in Höhe von über 32 Mio Euro zu entgelten, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würden.

Der BGH kam nun aufgrund einer Revision durch die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Freispruch des Landgerichtes Düsseldorf nicht haltbar sei. Bezüglich der geleisteten Anerkennungsprämien kam der BGH zum Schluss, dass diese nicht im Interesse der Mannesmann AG erfolgt seien und die Begünstigten zudem keinerlei Anspruch auf diese Prämien hatten. Dies habe den Angekalgten gemäss BGH auch offensichtlich klar gewesen sein müssen, so dass sie sich nicht auf Rechtsirrtum berufen konnten. Was die Pensionsansprüche anbelangte, hob der BGH das Düsseldorfer Urteil auf, da die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen so lückenhanft seien, dass deren Rechtmässigkeit nicht überprüft werden konnte.

Der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf brauchte anlässlich der heutigen mündlichen Urteilseröffnung klare Worte (s. NZZ online: http://www.nzz.ch/2005/12/21/wi/newzzEHHMJMQ7-12.html).
Er wies die ehemaligen Mannesmann-Manager darauf hin, dass Manager nicht "Gutsherren sondern Gutsverwalter" seien. Das Firmenvermögen sei ihnen nur anvertraut und sie seien deshalb nur befugt über dieses Vermögen im Interesse der Unternehmung zu verfügen. Weiter wies Tolksdorf darauf hin, es gehe hier nicht darum, über die Höhe von Managerlöhnen zu entscheiden. Die angeklagten Manager hätten jedoch "jede Bodenhaftung verloren", wenn sie meinten, "so viel geleistet zu haben, dass Abfindungen in dieser Höhe lediglich wohl verdienter Lohn für ihre Leistung sei".

Dienstag, Dezember 20, 2005

Kind als Schaden

In einem heute nach öffentlicher Beratung gefällten Urteil (4C.178/2005) entschied das Bundesgericht, dass der für eine fehlerhaft ausgeführte Sterilisation verantwortliche Arzt im Falle einer späteren Geburt grundsätzlich schadenersatzpflichtig wird (s. NZZ von heute:http://www.nzz.ch/2005/12/20/il/newzzEHG5Q5LM-12.html).

Zur Beurteilung stand der Fall einer Walliser Familie. Die Frau hatte den Arzt im Rahmen der Entbindung des zweiten Kindes beauftragt, eine Sterilisation vorzunehmen, was jedoch dann vergessen ging. 1997 wurde die Frau ungewollt schwanger. Im Januar 1998 gebar sie ihr Kind. In der Folge verklagte sie das Spital auf Schadenersatz. Das Walliser Kantonsgericht sprach ihr insgesamt CHF 140'000.00 Schadenersatz zu, davon 85'000.00 als Ersatz für den Unterhalt des Kindes.

Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat nun die vom Spital erhobene Berufung einstimmig abgewiesen. Laut den Richtern ist der Frau durch die unsorgfältige Ausführung des dem Arzt erteilten Auftrages (welcher die Sterilisation beinhaltete) ein Schaden entstanden, der in der unfreiwilligen Verminderung des Vermögens in Form des aufzuwendenden Unterhalts liege.

Damit hat das Bundesgericht erstmals die im Haftpflichtrecht schon lange heftig diskutierte und von ethischen Überlegungen überlagerte Frage, ob die ungewollte Geburt eines Kindes überhaupt einen Schaden darstellen könne, grundsätzlich beantwortet. Man darf gespannt sein auf die schriftliche Urteilsbegründung.

Montag, Dezember 19, 2005

Bundesgericht setzt Meilenstein zur Professionalisierung der Rechtspflege

Über ein für die Zukunft der Rechtspflege wohl wegweisendes Bundesgerichtsurteil (http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=30.08.2005_4P.130/2005) berichtete unlängst die NZZ in ihrer Ausgabe vom 16.12.2005.

Dem Entscheid 4P.130/2005 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einem vor Bezirksgericht Uster anhängigen Zivilprozess schlossen der Kläger (welcher für den Beklagten als Kellner tätig war) und der Beklagte einen Vergleich ab, in welchem festgehalten wurde, der Kläger ziehe seine Klage zurück. Im besagten Vergleich wurde kein Widerrufsvorbehalt vermerkt.

Abgeschlossen wurde der Vergleich im Rahmen der Hauptverhandlung, an welcher der Beklagte durch seinen Anwalt vertreten wurde, während der Kläger ohne Rechtsbeistand erschien. Nach vorgebrachter mündlicher Klagebegründung und Klageantwort wurde dem Kläger vom Richter Gelegenheit zu einer Replik erteilt. Da der Kläger nach Ansicht des Richters offensichtlich nicht in der Lage war, eine Replik zu formulieren, forderte dieser ihn in Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO (ZH) auf, sich um einen Anwalt zu bemühen. Dazu kam es jedoch nicht, da der Richter trotz festgestellter Postulationsunfähigkeit des Klägers umgehend eine Vergleichsverhandlung durchführte, die schliesslich im erwähnten Vergleich ihren Abschluss fand.

Nach Abschluss der Hauptverhandlung suchte der Kläger noch gleichentags einen Rechtsanwalt auf, der für seinen Mandanten postwendend beim Bezirksgericht Uster schriftlich den Widerruf des Vergleichs zufolge Willensmängel erklärte. Der zuständige Richter nahm diesen Widerruf als Rekurs entgegen und sandte die Akten dem Obergericht zu, welches den Rekurs abwies. Eine gegen diesen Entscheid vom Kläger angehobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich ebenfalls ab. Hierauf gelangte der Kläger mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.

In seiner staatsrechtlichen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein faires Verfahren), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) sowie Art. 9 BV (Willkürverbot). Demgegenüber stellten sich die Vorinstanzen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei im Sinne von § 27 ZPO prozessfähig (was im Übrigen unbestritten war) und deshalb sei die fehlende Postulationsfähigkeit im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO kein Hinderungsgrund für einen gültigen Abschluss eines Vergleichs gewesen.

Zu einem anderen Schluss kam das Bundesgericht, welches die staatsrechtliche Beschwerde guthiess. Das Bundesgericht argumentierte, es sei willkürlich, wenn der Richter die Postulationsfähigkeit des Klägers verneine und dennoch Vergleichsverhandlungen führe, ohne dass dieser effektiv Gelegenheit hatte, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Wer nicht in der Lage sei, seinen Rechtsstandpunkt vor Gericht genügend zu vertreten, könne auch die Tragweite eines Vergleichs nicht voll erfassen. Wenn schon ein Vergleich abgeschlossen werde, so müsse dieser zumindest mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Anderenfalls werde das Recht des nicht vertretenen Klägers auf ein faires Verfahren verletzt (umsomehr, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist).

Auch wenn dieser Entscheid des Bundesgerichts primär die Anwaltschaft freuen wird, so ist er im Ergebnis zu begrüssen. Nur wenn beide Parteien vor Gericht mit gleich langen Spiessen auftreten, ist der Anspruch auf einen unparteiischen Richter effektiv gewährleistet. Andernfalls wird nämlich der Richter notgedrungen in die Rolle des Gehilfen der rechtsunkundigen Partei gedrängt (so sehen doch die meisten Zivilprozessordnungen eine richterliche Fragepflicht oder gar eine richterliche Fürsorgepflicht vor). Es kann jedoch nicht Aufgabe des Richters sein, der rechtsunkundigen Partei zu sekundieren. Andererseits entspricht der Rechtsgrundsatz "Da mihi factum, dabo tibi ius" nicht mehr der heutigen Rechtswirklichkeit vor den Gerichten. Insbesondere im von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsmaxime geprägten Zivilprozess, aber (wenn auch nicht so ausgeprägt) auch im Strafprozess, ist es längst nicht mehr so, dass die Parteien nur den Sachverhalt zu präsentieren haben. Sie haben auch danach zu streben, das Gericht von ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen.

Wenn man das Ziel einer gerechten und unparteiischen Rechtsprechung verfolgt, ist es unabdingbar, dass die einander vor Gericht gegenübertretenden Parteien in gleicher Weise befähigt sind, ihren Standpunkt darzulegen. So gesehen dürfte das erwähnte Urteil des Bundesgerichts für die Zukunft der Rechtspflege, nicht nur im Zivilprozess, durchaus wegweisend sein und zu einer Professionalisierung der Rechtspflege, und somit letztendlich zu einer gerecht(er)en Rechtsprechung führen. Diese Rechtsprechung, mit Vernunft und Sensibilität für den Grundsatz des "fair trial" angewandt, muss indes keineswegs der erste Schritt zur Einführung des Anwaltszwangs darstellen.

Sonntag, Dezember 18, 2005

Fifa-Chef Sepp Blatter wehrt sich gegen Hausdurchsuchung

Wie unlängst bekannt wurde, fand am 3. November 2005 in den Büroräumlichkeiten der FIFA eine Hausdurchsuchung statt. Durchsucht wurde u.a. auch das Büro von Sepp Blatter. Grund für diese Hausdurchsuchung soll offenbar ein Strafverfahren gegen unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der FIFA sein. Bei diesem Verfahren handelt es sich, wie den Medien entnommen werden kann, um ein Folgeverfahren, entstanden aus dem Strafverfahren gegen die konkursite FIFA-Marketingpartnerin ISL. Diese Untersuchung angestossen hatte damals die FIFA selbst durch eine Strafanzeige. Inzwischen soll die FIFA jedoch diskret ihr Desinteresse erklärt haben.

Interessante Details über die Strafverfahren um die ISL und die FIFA sowie über den Ablauf der Hausdurchsuchung bei der FIFA sind einem Bericht der Berliner Zeitung vom 3. Dezember 2005 zu entnehmen (http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/sport/505942.html).

In einer gegen die Hausdurchsuchung erhobenen Beschwerde von Blatter rügt dieser nun, der zuständige Untersuchungsrichter Thomas Hildbrand sei befangen, weil: "eine verstorbene Schwester des Untersuchungsrichters mit einem Cousin von Sepp Blatter verheiratet gewesen sein soll" (wie der heutigen Ausgabe der Sonntagszeitung entommen werden kann). In welchem Grad Sepp Blatter mit seinem Cousin verwandt ist, war der FIFA gemäss dem Bericht der Sonntagszeitung nicht zu entlocken.

Auch wenn schon lange bekannt ist, dass der gebürtige Wallisser ein ausgesprochen feines Sensorium für mögliche Befangenheitsprobleme hat, erstaunt die Befangenheitsrüge gegen Untersuchungsrichter Hildbrand. Gemäss der im vorliegenden Fall wohl anwendbaren StPO des Kantons Zug (http://www.zug.ch/bgs/data/161-1.pdf) ist erst eine Verwandtschaft im 3. Grade ein Ausstandsgrund. Auch wenn der FIFA nichts näheres zum Verwantschaftsverhältnis von Sepp Blatter zu seinem Cousin zu entlocken ist, kann unschwer davon ausgegangen werden, dass Blatter nicht einmal mit seinem Cousin im 3. Grade (oder noch enger) verwandt sein dürfte, geschweige denn mit dem Bruder dessen verstorbenen Ehefrau. Und zudem dürfte Blatter im betreffenden Strafverfahren nicht einmal selbst Partei sein (zumindest ist dies für ihn zu hoffen).

Wenn man den Bericht der Berliner Zeitung über die Hausdurchsuchung am Zürcher Sonnenberg liest, hat man jedoch Verständnis dafür, dass sich Blatter gegen die Hausdurchsuchung wehrt. So ist dem Bericht u.a. folgendes zu entnehmen: Thomas Hildbrand, ein hartgesottener Untersuchungsrichter, Experte für schwere Wirtschaftsdelikte, stürmte mit mehreren Polizeibeamten (in Zivil) in den Raum und legte dem verdutzten Fifa-Präsidenten einen Durchsuchungsbefehl vor. Blatter griff instinktiv zum Telefon und wollte seinen Anwalt Professor Peter Nobel benachrichtigen. Doch die Beamten verwehrten ihm dieses Telefonat. Sie durchsuchten die Unterlagen in Blatters Office, im Büro des Fifa-Generalsekretärs Urs Linsi und später auch noch im Basement, im Fifa-Archiv. Sie verschwanden mit einigen Kilo beschlagnahmten Aktenmaterials.

Bei soviel sportlich-energischem Elan, den Untersuchungsrichter Hildbrand an den Tag legt, besteht kein Zweifel: Untersuchungsrichter Hildbrand muss mit Sepp Blatter irgendwie verwandt sein!

Entrüstung um Bush's Lauschangriff

Der amerikanische Präsident George W. Bush hat anlässlich seiner wöchentlichen Radioansprache heute eingeräumt, dass die NSA (National Security Agency) seit dem 11.9.2001 Telefongespräche und E-Mails im Inland ausspioniert hat (s. heutiger Bericht der NZZ: http://www.nzz.ch/2005/12/17/al/newzzEHC3IDMQ-12.html). Bereits am Freitag berichtete die New York Times von solchen unerlaubten Lauschangriffen (so die NZZ von gestern: http://www.nzz.ch/2005/12/16/al/newzzEHAPVZDB-12.html). Für die Überwachung von Telefonaten und E-Mails im Inland ist in den USA, wie auch andernorts, normalerweise ein Gerichtsbeschluss erforderlich.

Die Tatsache, dass die NSA im Landesinnern ohne gesetzliche Grundlage Telefone abhörte sowie E-Mails ausspionierte, hat in den USA grosse Entrüstung ausgelöst.

Die Entrüstung der amerikanischen Bevölkerung mag etwas erstaunen, wenn man sich die Tatsache vergegenwärtigt, dass die NSA schon seit Jahren weltweit Telefon- und Internet-Verkehr ausspioniert. Eine aufschlussreiche Übersicht über die Spionagetätigkeit der NSA sowie die Kommunikationsüberwachung anderer Staaten findet sich hier: http://www.heise.de/ct/98/05/082/

In der Schweiz wird die Überwachung des Post- und Telefonverkehrs im sogenannten BÜPF (http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/780.1.de.pdf ) geregelt. Gemäss diesem Gesetz ist eine Überwachung grundsätzlich nur im Rahmen eines Strafverfahrens und nur nach bestimmten relativ strengen Kriterien möglich. Voraussetzung ist stets, dass gegen die zu überwachende Person ein dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts besteht. Eine Überwachung ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich. Ähnlich strenge Regeln kennen übrigens auch die USA, wenn es um die Überwachung im Rahmen von inländischen Strafverfahren geht. Bekanntlich neigen denn auch die amerikanischen Gerichte bei Verletzung von Prozessrechten zu grosser Empfindlickeit: eine Verletzung von Prozessrechten führt regelmässig zu Freisprüchen (man denke an den Fall eines Leichenfundes in einem Kofferraum, der ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht wurde).

Wenn man die grenzüberschreitende Überwachungstätigkeit ausländischer Geheimdienste, insbesondere der NSA, mit den Kriterien des BÜPF oder den entsprechenden Regelungen anderer Staaten im Bereich der landesinternen Überwachung im Rahmen von Strafverfahren vergleicht, könnte man zu folgendem Fazit gelangen: ausserhalb eines Strafverfahrens kann grundsätzlich jedermann ohne weiteres überwacht werden. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist dies jedoch nur unter erschwerten Bedingungen möglich (dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts). Die Frage sei erlaubt, ob da nicht der Tatverdächtige gegenüber dem Unverdächtigen bevorzugt wird ?

Donnerstag, Dezember 15, 2005

Verurteilung der Schweiz durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

In einem heute veröffentlichten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (EuGMR) in der Sache Hurter c. Suisse (abrufbar hier: http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&table=1132746FF1FE2A468ACCBCD1763D4D8149&key=46139&sessionId=5037034&skin=hudoc-en&attachment=true ) stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz fest. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Im konkreten Fall ging es um das Verfahren der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern. Die Aufsichtsbehörde verurteilte einen Luzerner Anwalt wegen diverser Verstösse gegen die Standesregeln zu einer Disziplinarstrafe von CHF 500.00. Diesen Entscheid focht der betroffene Anwalt erfolglos beim Bundesgericht an.

Der Anwalt rügte vor dem EuGMR, dass weder die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte noch das Bundesgericht in seiner Sache eine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Schweiz argumentierte vor dem Gerichtshof, der Ausschluss der Öffentlichkeit habe letztendlich dem betroffenen Anwalt gedient, da dessen Berufsehre im Falle eine öffentlichen Verhandlung gefährdet gewesen wäre. Zudem hätte das Risiko bestanden, dass das Anwaltsgeheimnis verletzt worden wäre.

Der Gerichtshof kommt jedoch in seinem Urteil zum Schuss, dass im vorliegenden Fall keiner der in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgeführten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit anwendbar seien. Im Gegenteil sei es gerade im vorliegenden Fall im Interesse der Justiz, dass sich die Öffentlichkeit, potenziell zukünftige Mandanten des betroffenen Anwaltes, ein Bild über die Stichhaltigkeit der gegen den Anwalt erhobenen Vorwürfe machen können. In diesem Sinne ermögliche eine öffentliche Verhandlung eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und fördere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte.

Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene zwar auf eine öffentliche Verhandlung verzichten können. Die Schweizer Regierung brachte auch vor, der Anwalt habe implizit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet, da er erst nach Fällung des Entscheides der Aufsichtsbehörde eine solche verlangt habe. Wie der EuGMR feststellte, sei der Antrag des Anwaltes auf eine öffentliche Verhandlung zwar nach Fällung des Entscheides jedoch vor dessen Zustellung an den Betroffenen gestellt worden. Dieser habe zudem seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung auch vor Bundesgericht wiederholt. Dieses sei jedoch nicht darauf eingetreten. Der EuGMR stellte deshalb fest, dass das Recht des Anwalts auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.

Montag, Dezember 12, 2005

Gnadengesuch von Stanley "Tookie" Williams abgelehnt

Nur 2 Tage nach dem internationalen Tag der Menschenrechte und rund 10 Tage nach Vollstreckung der 1000. Hinrichtung in den USA, in North Carolina, schickt sich der Staat Kalifornien an, den wegen vierfachen Mordes verurteilten Kinderbuchautor Stanley "Tookie" Williams hinzurichten. Gouverneur Arnold Schwarzenegger hat ein Gnadengesuch von Williams abgelehnt. Der Entscheid von Schwarzenegger ist im Internet abrufbar unter http://www.governor.ca.gov/govsite/pdf/press_release_2005/Williams_Clemency_Statement.pdf.
Williams soll sich, wie seine Anwälte vorbrachten, während der Haft geläutert haben. Wegen seinen Kinderbüchern, in welchen er vor der Bandenkriminalität warnte, wurde er mehrfach für den Friedens- und Literaturnobelpreis vorgeschlagen. Das Urteil soll kurz nach Mitternacht Ortszeit im Gefängnis San-Quentin bei San Francisco durch die Giftspritze vollstreckt werden. Die Verurteilung von Williams erfolgte im Jahre 1981.

CIA wehrt sich gegen Missbrauchsvorwürfe

Der in letzter Zeit etwas in Verruf geratene amerikanische Geheimdienst CIA sieht sich auf seiner Homepage http://www.cia.gov zu nachstehender Klarstellung veranlasst:

If you receive unsolicited e-mail appearing to be from the CIA, like the recent e-mail falsely attributed to our public affairs office, the message is fake. The CIA never sends unsolicited e-mail to the public. If you are not expecting an e-mail from us, delete it. Do not open any attachment; it may contain malicious code that could damage your computer or mail itself to people in your e-mail address book.

Da sind wir doch sehr beruhigt.

Bezüglich anderer derzeit gegen die CIA erhobener Klagen, konnte sich diese noch nicht zu einer Klarstellung durchringen. Dem Vernehmen nach sollen nämlich in letzter Zeit unbekannte Täter, welche sich als CIA-Angehörige ausgeben, weltweit gezielt ausgewählten Individuen nicht bestellte Flüge anzudrehen versuchen. Wenn also unverhofft jemand auf Sie zu kommt, der Sie unter dem Label der CIA zu einem Langstreckenflug überreden will, den Sie gar nicht gebucht haben, seien Sie vorsichtig! Die CIA ist keine Fluggesellschaft. Die CIA würde nie jemandem Flüge anbieten, die dieser nicht bestellt hat. Bei solchen Flugangeboten muss es sich also um plumpe Fälschungen von Terroristen handeln. Solche kriminellen Machenschaften sollen auch schon in der Schweiz abgewickelt worden sein. Höchste Zeit, dass sich die zuständigen Behörden in der Schweiz dieser Sache annehmen. Bis es so weit ist, können Sie sich derweil direkt bei der CIA beschweren. Alle erforderlichen Angaben zur Kontaktaufnahme finden Sie hier: http://www.cia.gov/cia/contact.htm

PS: Falls Sie diesen Beitrag von Labeo etwas polemisch finden, so haben Sie recht. Dies ist eine kleine Aufmerksamkeit an alle Liebhaber der Polemik, denen Labeo möglicherweise durch den untenstehenden Beitrag "Maulkorb für Rechtsanwälte" etwas zu nahe getreten ist. Um nämlich nicht missverstanden zu werden: Auch Labeo weiss eine gut dosierte Portion Polemik zur rechten Zeit am rechten Ort durchaus zu schätzen. Polemik ist nämlich grundsätzlich auch nichts negatives. Davon können Sie sich hier überzeugen: http://de.wikipedia.org/wiki/Polemik

Samstag, Dezember 10, 2005

Maulkorb für Rechtsanwälte ?

In einem am 6.12.2005 veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid (2A.368/2005; http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm)
nimmt das Gericht wieder einmal Stellung zum Art. 12a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Gemäss dieser Bestimmung haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Ein Luzerner Anwalt wandte sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Anwalt wurde von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern mit einer Disziplinarbusse von CHF 15'000.00 belegt. Grund für diese Busse waren Äusserungen des Anwaltes in Rechtsschriften an Behörden.

Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hatte der Beschwerdeführer als Parteivertreter in einem Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises am 6. November 2003 geschrieben: "Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt."


Ähnlich unflätig äusserte sich derselbe Anwalt gegenüber dem Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern in Eingaben, welche er als Parteivertreter machte. Beanstandet wurden u.a. folgende Äusserungen: "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle und vor allem Herr Z. weder um die Bundesverfassung noch um das USG noch um die AltlV kümmern, lege ich Ihnen eine Kopie der S. 7 aus der Vollzugshilfe 'Erstellungder belasteten Standorte' bei..."; oder weiter: "Wenn ich auch weiss, dass sich Herr Z. damit brüstet, ihn kümmere weder die Bundesverfassung, noch das Gesetz oder die Verordnung, so fordere ich das AFU doch auf, sich entsprechend der Bundesverfassung, dem USG und dem VRG sowie der AltlV zu verhalten."

Das Bundesgericht stützte die Disziplinierung des Anwaltes mit dem Hinweis auf die frühere Praxis zu Art. 12a BGFA. Demnach sei einem Anwalt zwar durchaus auch scharfe Kritik an Behörden oder Gegenpartei erlaubt. Diese müsse jedoch stets sachlich bleiben. Greife der Anwalt durch unsachliche, polemische Kritik die Gegenpartei, dessen Rechtsvertreter oder Behörden und Gerichte an, so sei dies grundsätzlich nicht mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes vereinbar.

Ähnlich argumentiert das Bundesgericht in einem früheren Entscheid (2A.168/2005). In diesem Entscheid ging es um einen Rechtsanwalt der sich gegenüber dem gegnerischen Parteivertreter ungehörig äusserte. Beanstandet wurden in diesem Fall etwa folgende Aussagen: " [...], der Rekurrentenvertreter will für sich sogar Unverschulden inAnspruch nehmen, weil er offensichtlich nicht fähig war, das geltende Gesetz zu konsultieren." Oder: "Die ganze Darstellung des Rekurrentenvertreters stellt ein Geleier mitAusflüchten dar, [...]." Und schliesslich: "Hier hört man den beklagtischen Rechtsvertreter als offensichtlich verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann argumentieren." Die letzte Äusserung hat der gegnerische Rechtsvertreter offenbar deshalb provoziert, da er der vom disziplinierten Anwalt vertretenen Hausfrau nur einen Haushaltsaufwand von 12,7 Stunden pro Monat zubilligen wollte.

Die Zürcher Aufsichtsbehörde über Anwälte disziplinierte in einem Entscheid vom 3.3.2005 (ZR 104 (2005) N. 63) einen Anwalt, der die Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisierte. Dieser liess sich im Rahmen einer Einvernahme in einem Strafverfahren zu folgender Äusserung hinreissen: "Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Hanfsachen hat mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Das hatten wir letztmals von 33 bis 45".

Gemäss konstanter Rechtsprechung kommt dem BGFA im Rahmen der Beurteilung standeswidrigen Verhaltens von Rechtsanwälten ausschliessliche Bedeutung zu. Kantonale Normen oder etwa die Bestimmungen in Standesvorschriften von Anwaltsverbänden kommen nur noch insofern (und nur als Auslegungshilfe von Art. 12a BGFA) zur Anwendung, als sie eine allgemeingültige und gesamtschweizerisch anerkannte Konkretisierung der Standesregeln darstellen.

Die Rechtsprechung zu Art. 12a BGFA ist wohl nicht zu beanstanden. Zwar kann der eine oder andere sich möglicherweise nicht davor verschliessen, dass alle oben zitierten Äusserungen in ihrem sachlichen Aussagegehalt ein Funke Wahrheit beinhalten mögen. Je nachdem, welche Meinung man vertritt, regt sich in einem möglicherweise innerlich der Gedanke: "das hat er schön gesagt, aber so hätte er es wohl nicht sagen sollen". Hintergrund dieser auf den ersten Blick streng erscheinenden Rechtsprechung ist wohl der Gedanke, dass Polemik oder ehrverletzende Äusserungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten wohl mehr schaden als nützen. So gesehen geht es um den Schutz einer qualitativ genügenden Rechtsvertretung und damit um den Schutz des Mandanten.

Bundesgerichtsentscheid zur Bewilligungspflicht für Kampfhunde

In einem gestern ins Netz gestellten Entscheid (2P.146.2005; http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm) äussert sich das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Hundegesetz des Kantons Basel-Landschaft und die regierungsrätliche Verordnung über die Zulässigkeit einer Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen.

Die regierungsrätliche Verordnung konkretisierte die Bewilligungspflicht auf 8 Hunderassen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Abstellen auf die Rasse im Rahmen einer Bewilligungspflicht für Hundehalter, wenn auch nicht ganz unproblematisch, so doch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Offen liess das Bundesgericht, ob das Verbot, einen Hund zu halten, eine elementare Möglichkeit der menschlichen Entfaltung betrifft und deshalb auch unter den verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit falle. Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid ausführlich mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kritik auseinander, dass gemäss statistischen Erhebungen andere Hunderassen, welche nicht im Katalog der regierungsrätlichen Verordnung enthalten sind, signifikant öfter zubeissen. Das Bundesgericht erachtet es schliesslich als Erfahrungstatsache, dass gewisse Hunderassen eher zu Aggresivität neigen, als andere.

Der Entscheid des Bundesgerichtes mag sicherlich richtig sein. Interessant erscheint jedoch der Aspekt, dass in der staatsrechtlichen Beschwerde das Gebot der Rechtsgleichheit angerufen wurde. Lautet doch diese Bestimmung "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und nicht "Alle Hunde sind vor dem Gesetz gleich".

Montag, Dezember 05, 2005

Berlusconi's Ex-Anwalt verurteilt

Wie die Medien (http://www.nzz.ch/2005/12/02/al/newzzEGQCJMJO-12.html) am Freitag berichteten, hat ein Mailänder Berufungsgericht den ehemaligen italienischen Verteidigungsminister Cesare Previti zu 5 Jahren Haft verurteilt. Damit wurde das Urteil der ersten Instanz von Ende 2003 bestätigt.

Der Prozess gegen Previti hat vor allem wegen dessen Verstrickung zum italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi Aufsehen erregt. Dem 71-jährigen Previti wird vorgeworfen, Anfang der 90er Jahre Richter bestochen zu haben. Dieser Vorwurf ist v.a. deshalb brisant, weil die Bestechung im Zusammenhang stand mit dem Verkauf des Lebensmittelkonzerns SME, an dem Berlusconis Firma Fininvest ineteressiert war. Der Vorwurf der Richterbestechung wurde in diesem Fall auch gegen Berlusconi selbst erhoben, dieser jedoch im Dezember 2004 freigesprochen.

Berlusconi hatte denn auch mit allen Mitteln versucht, einen Freispruch für seinen früheren Anwalt Previti zu erreichen. Er tat dies, indem er ein Gesetz erliess, welches die Verjährungsfristen für mehrere Straftaten, u.a. Korruption, fast halbierte. Dieses, auch als "Salva Previti" bezeichnete, Gesetz wurde vor wenigen Tagen vom Senat angenommen, jedoch entgegen dem Vorschlag Berlusconi's nicht mit Geltung für bereits laufende Verfahren.

Previti war bereits in einem anderen Bestechungsskandal zu 11 Jahren Haft verurteilt worden. Auch in diesem Fall wurde Berufung eingelegt. Zentraler Punkt dieser Anklage war der Fall IMI-SIR. Der Unternehmer Rovelli, welchem die Firma SIR gehörte, verklagte die Staatsholding IMI und bekam recht. Gemäss den Mailänder Staatsanwälten nur deshalb, weil Rovelli, welcher damals von Previti vertreten wurde, die zuständigen Richter bestochen hatte.

Nach dem gleichen Muster soll Previti auch im Fall Mondadori vorgegangen sein. Berlusconi und Carlo De Benedetti lieferten sich Anfang der 90er Jahre einen Streit um die Übernahme des Verlagshauses Mondadori. Nachdem dieses bereits De Benedetti zugesprochen wurde, wendete sich das Blatt in zweiter Instanz überraschend zu Berlusconis Gunsten.

Wen es interessiert, was Previti selbst zu diesen Fällen sagt, der findet die Antwort, inkl. div. Dokumente aus den Prozessakten, auf http://www.previti.it

Samstag, Dezember 03, 2005

Erneute Kritik an Solothurner Staatsanwaltschaft

Die Solothurner Zeitung erhebt in ihrer Ausgabe von heute Samstag erneut massive Kritik an der Solothurner Staatsanwaltschaft. Grund dieser neuesten Kritik ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Michael John, Verwaltungsrat der Firma PPal. Dem zuständigen Staatsanwalt wird vorgworfen, in einem Schreiben an Aktionäre der Firma PPal diesen Informationen über das Strafverfahren bekannt gegeben zu haben, während zu dieser Zeit weder der Beschuldigte, der sich in Haft befand, noch dessen Verteidiger auch nur ein einziges Dokument der Akten zu Gesicht bekommen habe. Dieses Vorgehen wird denn auch vom Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin als fragwürdig und unorthodox bezeichnet. Er sehe keine rechtliche Grundlage für die Information der Aktionäre durch die Staatsanwaltschaft. Die Kritik der Solothurner Zeitung gipfelt im Vorhalt, das weiterleiten von Informationen aus einer laufenden Strafuntersuchung sei in der Regel strafbar.

Die massive Kritik der Solothurner Zeitung erstaunt in mehrfacher Hinsicht. Hätte sich die Zeitung die Mühe genommen, einen Blick in die neue Solothurner Strafprozessordnung http://www.so.ch/extappl/bgs/daten/321/1.pdf zu werfen, hätte sie beispielsweise bemerkt, dass der Vorwurf, dem sich in Haft befindenden Beschuldigten und dessen Verteidiger sei die Akteneinsicht verweigert worden, gar nicht zutreffen kann. Die StPO des Kantons Solothurn regelt das Haftverfahren im Wesentlichen in den Paragraphen 44 und 45. So lautet etwa § 44 Abs. 2: "Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so stellt der Staatsanwalt unverzüglich den kurz begründeten Haftbefehl aus und beantragt unter Beilage der erheblichen Akten spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme beim Haftrichter die Anordnung der Untersuchungshaft". In § 45 Abs. 3 heisst es: "Der Haftrichter gewährt dem Beschuldigten und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten." Analog ist das Verfahren im Falle eines Gesuchs des Beschuldigten um Haftentlassung. Auch in diesem Fall hat der Staatsanwalt dem Haftrichter wiederum die Akten einzureichen und dieser gewährt dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten. Wie kann es also sein, dass weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger je ein Dokument aus den Akten gesehen hat, wenn doch in diesem Fall schon mehrere Verfahren vor dem Haftrichter stattgefunden haben ? Dafür könnte es nur zwei Gründe geben. 1. Der Haftrichter hätte die Akteneinsicht verweigert, was kaum anzunehmen ist, hat doch das Bundesgericht bereits in einem früheren Solothurner Fall (1P.730/2000, s. http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm) unmissverständlich entschieden, dass der inhaftierte Beschuldigte resp. dessen Verteidiger im Haftverfahren volle Einsicht in alle dem Haftgericht vorliegenden Akten haben muss. 2. Der Beschuldigte resp. dessen Verteidiger haben gar keine Akteneinsicht verlangt, was auch wiederum sehr erstaunlich wäre.

Hätte die Solothurner Zeitung sich die Mühe genommen, die StPO des Kantons Solothurn etwas genauer anzuschauen, so wäre sie auch unschwer auf die rechtliche Grundlage für die Information der Aktionäre gestossen. Aufgrund des von der Solothurner Zeitung geschilderten Sachverhalts ist doch davon auszugehen, dass es sich bei den Aktionären der PPal, wenn die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen, um Verletzte handelt. Aus den §§ 6, 14 und 30 der Solothurner StPO kann entnommen werden, dass die Verletzten durchaus gewisse Parteirechte haben und bezüglich Information über das Strafverfahren anders zu behandeln sind als die übrige Öffentlichkeit. Gemäss § 30 kann selbst einem Dritten Einsicht in die Akten gewährt oder Informationen über ein Strafverfahren erteilt werden, wenn er berechtigte Interessen geltend machen kann, was bei den Aktionären der PPal sicherlich der Fall ist. Dem Bericht der Solothurner Zeitung kann schliesslich entnommen werden, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus an die Aktionäre gewendet hat, sondern lediglich eine Anfrage dieser (potentiell Geschädigten) beantwortet hat.

Freitag, Dezember 02, 2005

6-jähriger Knabe von Kampfhunden getötet

Der Vorfall eines tödlichen Angriffs von drei Kampfhunden auf einen 6-jährigen Knaben von gestern Donnerstag im zürcherischen Oberglatt hat die Öffentlichkeit erschüttert.

Wie heute bekannt wurde, prüft der Bund schärfere Massnahmen, um künftig solche Vorfälle zu verhindern. Wie präsentiert sich denn die heutige Rechtslage ?

Heute ist die Gesetzgebung betreffend die Haltung von Hunden weitgehend Sache der Kantone. Der Kanton Solothurn hat vor kurzem ein neues Hundegesetz präsentiert. Einer Medienmitteilung der kantonsrätlichen Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission vom 28. November 2005 http://www.so.ch/de/pub/parlament/aktuell/medien/umbawiko02/umbawi051128.htm kann entnommen werden, dass die Kommission der Vorlage des Regierungsrates für eine Teilrevision des Hundegesetzes zugestimmt hat.

Die Vorlage des Regierungsrates verzichet auf ein Verbot oder eine Bewilligungspflicht für bestimmt Hunderassen. Demgegenüber wird das Oberamt als zuständige Überwachungsbehörde mit einem eindrücklichen Arsenal an Aufsichts- und Weisungskompetenzen g.ü. Hundehaltern, die jedoch in der Praxis nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand umgesetzt werden können, ausgestatten.

Gemäss § 2 der regierungsrätlichen Vorlage kann das Oberamt, im Falle dass der Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden, insbesondere

1. Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;
2. Anordnungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
3. Anordnungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
4. einen Hund zu Lasten des Halters unter Beobachtung stellen und/oder einen Wesenstest des Hundes anordnen;
5. den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die entschädigungslose Beseitigung des Hundes anordnen;
7. andere geeignete Massnahmen ergreifen;
8. Busse bis 1000 Franken aussprechen, falls Anordnungen nicht befolgt werden.

Weniger kompliziert und dafür umso effizienter gehen da unsere Nachbarländer vor. So verbieten beispielsweise Deutschland und Frankreich schlicht und einfach jegliche Einfuhr und Zucht gefährlicher Hundereassen.

Angesichts des jüngsten Vofalles in Oberglatt muss man sich effektiv die Frage stellen, ob gewisse Hunderassen nicht schlicht und einfach verboten werden sollten. Zumindest eine Bewilligungspflicht für die Haltung von Kampfhunden würde wohl Sinn machen. Wie der Fall von Oberglatt gezeigt hat, liegt das Problem nämlich oft nicht nur beim Hund sondern bei dessen Halter. Es ist schlicht und einfach nicht einsehbar, wieso für den Erwerb einer Waffe eine Bewilligung erforderlich ist, nicht jedoch für den Erwerb eines Kampfhundes. So wäre zumindest ebenso wichtig wie ein Wesenstest des Hundes (s. obigen Entwurf des Regierungsrates) ein vorgängig an eine zu erteilende Bewilligung zur Haltung eines Kampfhundes anzuordnender Charaktertest des Hundehalters.

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