Drogendiebstahl strafbar ?
Zur Frage, ob illegale Drogen Tatobjekt eines Vermögensdelikts sein können, äusserten sich kürzlich das Schweizer Bundesgericht und der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Grundsatzentscheiden, freilich mit unterschiedlicher Auffassung.
Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 11.10.2005 (6S.236/2005) den Fall einer Bande zu beurteilen, die im Jahre 2003 in einem alten Militärdepot bei Arbedo (TI) anderthalb Tonnen Cannabis entwendete, welche die Tessiner Kantonspolizei zuvor sichergestellt und dort gelagert hatte. Von der 1. Instanz waren die Drogendiebe neben Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch wegen Diebstahls verurteilt worden. In zweiter Instanz erfolgte dann ein Freispruch vom Diebstahlsvorhalt. Diesen Freispruch hat das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 124 IV 102) bestätigt. Gemäss Bundesgericht könne an illegalen Drogen zwar Besitz, jedoch kein Eigentum bestehen. Das Bundesgericht gelangte im konkreten Fall zur Auffassung, dass die Polizei von den Vorbesitzern, welche die Drogen illegal besassen, kein Eigentum erwerben konnte. Auch ein originärer Eigentumserwerb durch die Polizei lehnte das Gericht ab, zumal die Drogen noch nicht formell beschlagnhamt wurden.
Zu einem anderen Schluss kam der BGH in einem Urteil vom 20.9.2005 (3StR295/05). Dort ging es um einen bewaffneten Raubüberfall. Die Täter nahmen einer drogenabhängigen Frau unter Drohung mit einem Messer 4-6 g Heroin ab. Der BGH kam zum Schluss, dass sie dadurch den Tatbestand des Raubes erfüllten, da auch der Eigentümer von illegalen Drogen sehr wohl durch das Vermögensstrafrecht in seinem Eigentumsrecht geschützt werde.
Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 11.10.2005 (6S.236/2005) den Fall einer Bande zu beurteilen, die im Jahre 2003 in einem alten Militärdepot bei Arbedo (TI) anderthalb Tonnen Cannabis entwendete, welche die Tessiner Kantonspolizei zuvor sichergestellt und dort gelagert hatte. Von der 1. Instanz waren die Drogendiebe neben Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch wegen Diebstahls verurteilt worden. In zweiter Instanz erfolgte dann ein Freispruch vom Diebstahlsvorhalt. Diesen Freispruch hat das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 124 IV 102) bestätigt. Gemäss Bundesgericht könne an illegalen Drogen zwar Besitz, jedoch kein Eigentum bestehen. Das Bundesgericht gelangte im konkreten Fall zur Auffassung, dass die Polizei von den Vorbesitzern, welche die Drogen illegal besassen, kein Eigentum erwerben konnte. Auch ein originärer Eigentumserwerb durch die Polizei lehnte das Gericht ab, zumal die Drogen noch nicht formell beschlagnhamt wurden.
Zu einem anderen Schluss kam der BGH in einem Urteil vom 20.9.2005 (3StR295/05). Dort ging es um einen bewaffneten Raubüberfall. Die Täter nahmen einer drogenabhängigen Frau unter Drohung mit einem Messer 4-6 g Heroin ab. Der BGH kam zum Schluss, dass sie dadurch den Tatbestand des Raubes erfüllten, da auch der Eigentümer von illegalen Drogen sehr wohl durch das Vermögensstrafrecht in seinem Eigentumsrecht geschützt werde.
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