Maulkorb für Rechtsanwälte ?
In einem am 6.12.2005 veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid (2A.368/2005; http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm)
nimmt das Gericht wieder einmal Stellung zum Art. 12a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Gemäss dieser Bestimmung haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Ein Luzerner Anwalt wandte sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Anwalt wurde von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern mit einer Disziplinarbusse von CHF 15'000.00 belegt. Grund für diese Busse waren Äusserungen des Anwaltes in Rechtsschriften an Behörden.
Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hatte der Beschwerdeführer als Parteivertreter in einem Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises am 6. November 2003 geschrieben: "Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt."
Ähnlich unflätig äusserte sich derselbe Anwalt gegenüber dem Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern in Eingaben, welche er als Parteivertreter machte. Beanstandet wurden u.a. folgende Äusserungen: "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle und vor allem Herr Z. weder um die Bundesverfassung noch um das USG noch um die AltlV kümmern, lege ich Ihnen eine Kopie der S. 7 aus der Vollzugshilfe 'Erstellungder belasteten Standorte' bei..."; oder weiter: "Wenn ich auch weiss, dass sich Herr Z. damit brüstet, ihn kümmere weder die Bundesverfassung, noch das Gesetz oder die Verordnung, so fordere ich das AFU doch auf, sich entsprechend der Bundesverfassung, dem USG und dem VRG sowie der AltlV zu verhalten."
Das Bundesgericht stützte die Disziplinierung des Anwaltes mit dem Hinweis auf die frühere Praxis zu Art. 12a BGFA. Demnach sei einem Anwalt zwar durchaus auch scharfe Kritik an Behörden oder Gegenpartei erlaubt. Diese müsse jedoch stets sachlich bleiben. Greife der Anwalt durch unsachliche, polemische Kritik die Gegenpartei, dessen Rechtsvertreter oder Behörden und Gerichte an, so sei dies grundsätzlich nicht mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes vereinbar.
Ähnlich argumentiert das Bundesgericht in einem früheren Entscheid (2A.168/2005). In diesem Entscheid ging es um einen Rechtsanwalt der sich gegenüber dem gegnerischen Parteivertreter ungehörig äusserte. Beanstandet wurden in diesem Fall etwa folgende Aussagen: " [...], der Rekurrentenvertreter will für sich sogar Unverschulden inAnspruch nehmen, weil er offensichtlich nicht fähig war, das geltende Gesetz zu konsultieren." Oder: "Die ganze Darstellung des Rekurrentenvertreters stellt ein Geleier mitAusflüchten dar, [...]." Und schliesslich: "Hier hört man den beklagtischen Rechtsvertreter als offensichtlich verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann argumentieren." Die letzte Äusserung hat der gegnerische Rechtsvertreter offenbar deshalb provoziert, da er der vom disziplinierten Anwalt vertretenen Hausfrau nur einen Haushaltsaufwand von 12,7 Stunden pro Monat zubilligen wollte.
Die Zürcher Aufsichtsbehörde über Anwälte disziplinierte in einem Entscheid vom 3.3.2005 (ZR 104 (2005) N. 63) einen Anwalt, der die Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisierte. Dieser liess sich im Rahmen einer Einvernahme in einem Strafverfahren zu folgender Äusserung hinreissen: "Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Hanfsachen hat mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Das hatten wir letztmals von 33 bis 45".
Gemäss konstanter Rechtsprechung kommt dem BGFA im Rahmen der Beurteilung standeswidrigen Verhaltens von Rechtsanwälten ausschliessliche Bedeutung zu. Kantonale Normen oder etwa die Bestimmungen in Standesvorschriften von Anwaltsverbänden kommen nur noch insofern (und nur als Auslegungshilfe von Art. 12a BGFA) zur Anwendung, als sie eine allgemeingültige und gesamtschweizerisch anerkannte Konkretisierung der Standesregeln darstellen.
Die Rechtsprechung zu Art. 12a BGFA ist wohl nicht zu beanstanden. Zwar kann der eine oder andere sich möglicherweise nicht davor verschliessen, dass alle oben zitierten Äusserungen in ihrem sachlichen Aussagegehalt ein Funke Wahrheit beinhalten mögen. Je nachdem, welche Meinung man vertritt, regt sich in einem möglicherweise innerlich der Gedanke: "das hat er schön gesagt, aber so hätte er es wohl nicht sagen sollen". Hintergrund dieser auf den ersten Blick streng erscheinenden Rechtsprechung ist wohl der Gedanke, dass Polemik oder ehrverletzende Äusserungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten wohl mehr schaden als nützen. So gesehen geht es um den Schutz einer qualitativ genügenden Rechtsvertretung und damit um den Schutz des Mandanten.
nimmt das Gericht wieder einmal Stellung zum Art. 12a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Gemäss dieser Bestimmung haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Ein Luzerner Anwalt wandte sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Anwalt wurde von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern mit einer Disziplinarbusse von CHF 15'000.00 belegt. Grund für diese Busse waren Äusserungen des Anwaltes in Rechtsschriften an Behörden.
Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hatte der Beschwerdeführer als Parteivertreter in einem Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises am 6. November 2003 geschrieben: "Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt."
Ähnlich unflätig äusserte sich derselbe Anwalt gegenüber dem Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern in Eingaben, welche er als Parteivertreter machte. Beanstandet wurden u.a. folgende Äusserungen: "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle und vor allem Herr Z. weder um die Bundesverfassung noch um das USG noch um die AltlV kümmern, lege ich Ihnen eine Kopie der S. 7 aus der Vollzugshilfe 'Erstellungder belasteten Standorte' bei..."; oder weiter: "Wenn ich auch weiss, dass sich Herr Z. damit brüstet, ihn kümmere weder die Bundesverfassung, noch das Gesetz oder die Verordnung, so fordere ich das AFU doch auf, sich entsprechend der Bundesverfassung, dem USG und dem VRG sowie der AltlV zu verhalten."
Das Bundesgericht stützte die Disziplinierung des Anwaltes mit dem Hinweis auf die frühere Praxis zu Art. 12a BGFA. Demnach sei einem Anwalt zwar durchaus auch scharfe Kritik an Behörden oder Gegenpartei erlaubt. Diese müsse jedoch stets sachlich bleiben. Greife der Anwalt durch unsachliche, polemische Kritik die Gegenpartei, dessen Rechtsvertreter oder Behörden und Gerichte an, so sei dies grundsätzlich nicht mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes vereinbar.
Ähnlich argumentiert das Bundesgericht in einem früheren Entscheid (2A.168/2005). In diesem Entscheid ging es um einen Rechtsanwalt der sich gegenüber dem gegnerischen Parteivertreter ungehörig äusserte. Beanstandet wurden in diesem Fall etwa folgende Aussagen: " [...], der Rekurrentenvertreter will für sich sogar Unverschulden inAnspruch nehmen, weil er offensichtlich nicht fähig war, das geltende Gesetz zu konsultieren." Oder: "Die ganze Darstellung des Rekurrentenvertreters stellt ein Geleier mitAusflüchten dar, [...]." Und schliesslich: "Hier hört man den beklagtischen Rechtsvertreter als offensichtlich verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann argumentieren." Die letzte Äusserung hat der gegnerische Rechtsvertreter offenbar deshalb provoziert, da er der vom disziplinierten Anwalt vertretenen Hausfrau nur einen Haushaltsaufwand von 12,7 Stunden pro Monat zubilligen wollte.
Die Zürcher Aufsichtsbehörde über Anwälte disziplinierte in einem Entscheid vom 3.3.2005 (ZR 104 (2005) N. 63) einen Anwalt, der die Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisierte. Dieser liess sich im Rahmen einer Einvernahme in einem Strafverfahren zu folgender Äusserung hinreissen: "Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Hanfsachen hat mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Das hatten wir letztmals von 33 bis 45".
Gemäss konstanter Rechtsprechung kommt dem BGFA im Rahmen der Beurteilung standeswidrigen Verhaltens von Rechtsanwälten ausschliessliche Bedeutung zu. Kantonale Normen oder etwa die Bestimmungen in Standesvorschriften von Anwaltsverbänden kommen nur noch insofern (und nur als Auslegungshilfe von Art. 12a BGFA) zur Anwendung, als sie eine allgemeingültige und gesamtschweizerisch anerkannte Konkretisierung der Standesregeln darstellen.
Die Rechtsprechung zu Art. 12a BGFA ist wohl nicht zu beanstanden. Zwar kann der eine oder andere sich möglicherweise nicht davor verschliessen, dass alle oben zitierten Äusserungen in ihrem sachlichen Aussagegehalt ein Funke Wahrheit beinhalten mögen. Je nachdem, welche Meinung man vertritt, regt sich in einem möglicherweise innerlich der Gedanke: "das hat er schön gesagt, aber so hätte er es wohl nicht sagen sollen". Hintergrund dieser auf den ersten Blick streng erscheinenden Rechtsprechung ist wohl der Gedanke, dass Polemik oder ehrverletzende Äusserungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten wohl mehr schaden als nützen. So gesehen geht es um den Schutz einer qualitativ genügenden Rechtsvertretung und damit um den Schutz des Mandanten.
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