Samstag, Dezember 10, 2005

Bundesgerichtsentscheid zur Bewilligungspflicht für Kampfhunde

In einem gestern ins Netz gestellten Entscheid (2P.146.2005; http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm) äussert sich das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Hundegesetz des Kantons Basel-Landschaft und die regierungsrätliche Verordnung über die Zulässigkeit einer Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen.

Die regierungsrätliche Verordnung konkretisierte die Bewilligungspflicht auf 8 Hunderassen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Abstellen auf die Rasse im Rahmen einer Bewilligungspflicht für Hundehalter, wenn auch nicht ganz unproblematisch, so doch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Offen liess das Bundesgericht, ob das Verbot, einen Hund zu halten, eine elementare Möglichkeit der menschlichen Entfaltung betrifft und deshalb auch unter den verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit falle. Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid ausführlich mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kritik auseinander, dass gemäss statistischen Erhebungen andere Hunderassen, welche nicht im Katalog der regierungsrätlichen Verordnung enthalten sind, signifikant öfter zubeissen. Das Bundesgericht erachtet es schliesslich als Erfahrungstatsache, dass gewisse Hunderassen eher zu Aggresivität neigen, als andere.

Der Entscheid des Bundesgerichtes mag sicherlich richtig sein. Interessant erscheint jedoch der Aspekt, dass in der staatsrechtlichen Beschwerde das Gebot der Rechtsgleichheit angerufen wurde. Lautet doch diese Bestimmung "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und nicht "Alle Hunde sind vor dem Gesetz gleich".

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