Mittwoch, Dezember 21, 2005

BGH hebt Freisprüche im Mannesmann-Prozess auf

Wie der Bundesgerichtshof heute mitteilte (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-12&anz=22&pos=0&client=3&nr=34699&linked=pm&Blank=1) hat er das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf v. 22.7.2004 (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2004/XIV_5_03urteil20040722.html) im Prozess gegen die Mannesmann-Manager, darunter der Chef der Deutschen Bank, Josef Ackermann, aufgehoben.

Das Landgericht Düsseldorf sprach damals die Mannesmann-Manager Ackermann, Funk, Zwickel sowie einen weiteren Manager der früheren Mannesmann AG vom Vorwurf der Untreue gegenüber ihrer Firma frei. Ebenfalls freigesprochen wurden der frühere Mannesmann-Vorstandsvorsitzende Esser und ein weiterer Angeklagter vom Vowurf der Beihilfe zur Untreue.

Gegenstand des Prozesses vor dem Düsseldorfer Landgericht waren freiwillige Anerkennungsprämien in Höhe von 21 Mio Euro, welche auf Beschluss der führenden Manager der Mannesmann AG Ackermann, Funk und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme der Mannesmann durch die britische Vodafone an den Vorstandsvorsitzenden Esser und 4 weitere Vorstandsmitglieder ausbezahlt wurden. Desweitern entschieden Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von 3 Mio Euro zuzuwenden, dies auf Wunsch des Begünstigten. Schliesslich beschlossen Ackermann, Zwickel und ein weiterer führender Manager auf Vorschlag von Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung von sogenannten Alternativpensionen mit einer Abfindung in Höhe von über 32 Mio Euro zu entgelten, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würden.

Der BGH kam nun aufgrund einer Revision durch die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Freispruch des Landgerichtes Düsseldorf nicht haltbar sei. Bezüglich der geleisteten Anerkennungsprämien kam der BGH zum Schluss, dass diese nicht im Interesse der Mannesmann AG erfolgt seien und die Begünstigten zudem keinerlei Anspruch auf diese Prämien hatten. Dies habe den Angekalgten gemäss BGH auch offensichtlich klar gewesen sein müssen, so dass sie sich nicht auf Rechtsirrtum berufen konnten. Was die Pensionsansprüche anbelangte, hob der BGH das Düsseldorfer Urteil auf, da die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen so lückenhanft seien, dass deren Rechtmässigkeit nicht überprüft werden konnte.

Der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf brauchte anlässlich der heutigen mündlichen Urteilseröffnung klare Worte (s. NZZ online: http://www.nzz.ch/2005/12/21/wi/newzzEHHMJMQ7-12.html).
Er wies die ehemaligen Mannesmann-Manager darauf hin, dass Manager nicht "Gutsherren sondern Gutsverwalter" seien. Das Firmenvermögen sei ihnen nur anvertraut und sie seien deshalb nur befugt über dieses Vermögen im Interesse der Unternehmung zu verfügen. Weiter wies Tolksdorf darauf hin, es gehe hier nicht darum, über die Höhe von Managerlöhnen zu entscheiden. Die angeklagten Manager hätten jedoch "jede Bodenhaftung verloren", wenn sie meinten, "so viel geleistet zu haben, dass Abfindungen in dieser Höhe lediglich wohl verdienter Lohn für ihre Leistung sei".

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