Verurteilung der Schweiz durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
In einem heute veröffentlichten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (EuGMR) in der Sache Hurter c. Suisse (abrufbar hier: http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&table=1132746FF1FE2A468ACCBCD1763D4D8149&key=46139&sessionId=5037034&skin=hudoc-en&attachment=true ) stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz fest. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Im konkreten Fall ging es um das Verfahren der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern. Die Aufsichtsbehörde verurteilte einen Luzerner Anwalt wegen diverser Verstösse gegen die Standesregeln zu einer Disziplinarstrafe von CHF 500.00. Diesen Entscheid focht der betroffene Anwalt erfolglos beim Bundesgericht an.
Der Anwalt rügte vor dem EuGMR, dass weder die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte noch das Bundesgericht in seiner Sache eine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Schweiz argumentierte vor dem Gerichtshof, der Ausschluss der Öffentlichkeit habe letztendlich dem betroffenen Anwalt gedient, da dessen Berufsehre im Falle eine öffentlichen Verhandlung gefährdet gewesen wäre. Zudem hätte das Risiko bestanden, dass das Anwaltsgeheimnis verletzt worden wäre.
Der Gerichtshof kommt jedoch in seinem Urteil zum Schuss, dass im vorliegenden Fall keiner der in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgeführten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit anwendbar seien. Im Gegenteil sei es gerade im vorliegenden Fall im Interesse der Justiz, dass sich die Öffentlichkeit, potenziell zukünftige Mandanten des betroffenen Anwaltes, ein Bild über die Stichhaltigkeit der gegen den Anwalt erhobenen Vorwürfe machen können. In diesem Sinne ermögliche eine öffentliche Verhandlung eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und fördere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte.
Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene zwar auf eine öffentliche Verhandlung verzichten können. Die Schweizer Regierung brachte auch vor, der Anwalt habe implizit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet, da er erst nach Fällung des Entscheides der Aufsichtsbehörde eine solche verlangt habe. Wie der EuGMR feststellte, sei der Antrag des Anwaltes auf eine öffentliche Verhandlung zwar nach Fällung des Entscheides jedoch vor dessen Zustellung an den Betroffenen gestellt worden. Dieser habe zudem seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung auch vor Bundesgericht wiederholt. Dieses sei jedoch nicht darauf eingetreten. Der EuGMR stellte deshalb fest, dass das Recht des Anwalts auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.
Im konkreten Fall ging es um das Verfahren der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern. Die Aufsichtsbehörde verurteilte einen Luzerner Anwalt wegen diverser Verstösse gegen die Standesregeln zu einer Disziplinarstrafe von CHF 500.00. Diesen Entscheid focht der betroffene Anwalt erfolglos beim Bundesgericht an.
Der Anwalt rügte vor dem EuGMR, dass weder die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte noch das Bundesgericht in seiner Sache eine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Schweiz argumentierte vor dem Gerichtshof, der Ausschluss der Öffentlichkeit habe letztendlich dem betroffenen Anwalt gedient, da dessen Berufsehre im Falle eine öffentlichen Verhandlung gefährdet gewesen wäre. Zudem hätte das Risiko bestanden, dass das Anwaltsgeheimnis verletzt worden wäre.
Der Gerichtshof kommt jedoch in seinem Urteil zum Schuss, dass im vorliegenden Fall keiner der in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgeführten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit anwendbar seien. Im Gegenteil sei es gerade im vorliegenden Fall im Interesse der Justiz, dass sich die Öffentlichkeit, potenziell zukünftige Mandanten des betroffenen Anwaltes, ein Bild über die Stichhaltigkeit der gegen den Anwalt erhobenen Vorwürfe machen können. In diesem Sinne ermögliche eine öffentliche Verhandlung eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und fördere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte.
Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene zwar auf eine öffentliche Verhandlung verzichten können. Die Schweizer Regierung brachte auch vor, der Anwalt habe implizit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet, da er erst nach Fällung des Entscheides der Aufsichtsbehörde eine solche verlangt habe. Wie der EuGMR feststellte, sei der Antrag des Anwaltes auf eine öffentliche Verhandlung zwar nach Fällung des Entscheides jedoch vor dessen Zustellung an den Betroffenen gestellt worden. Dieser habe zudem seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung auch vor Bundesgericht wiederholt. Dieses sei jedoch nicht darauf eingetreten. Der EuGMR stellte deshalb fest, dass das Recht des Anwalts auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.
10 Comments:
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Die Schweiz ist ein Land das seid 500 Jahren keinen Krieg geführt hat.
Kann es sein das die Schweiz auf einer anderer Art und weise Krieg führt. Gegen das eigene Volk und gegen das Individium.
Ein 500 Jähriger Psychologischer Krieg. Die EU muss Helfen die Pro europäischen Kräfte mehr unterstützen.
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Zuerst natuerlich etwas ueberraschend, die Verurteilung durch den Gerichtshof fuer Menschenrechte. An und fuer sich ist aber auch Schweden in einigen Aspekten im Gerichtshof am Pranger.
Alexander von zwsoftschweiz.ch
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