Entrüstung um Bush's Lauschangriff
Der amerikanische Präsident George W. Bush hat anlässlich seiner wöchentlichen Radioansprache heute eingeräumt, dass die NSA (National Security Agency) seit dem 11.9.2001 Telefongespräche und E-Mails im Inland ausspioniert hat (s. heutiger Bericht der NZZ: http://www.nzz.ch/2005/12/17/al/newzzEHC3IDMQ-12.html). Bereits am Freitag berichtete die New York Times von solchen unerlaubten Lauschangriffen (so die NZZ von gestern: http://www.nzz.ch/2005/12/16/al/newzzEHAPVZDB-12.html). Für die Überwachung von Telefonaten und E-Mails im Inland ist in den USA, wie auch andernorts, normalerweise ein Gerichtsbeschluss erforderlich.
Die Tatsache, dass die NSA im Landesinnern ohne gesetzliche Grundlage Telefone abhörte sowie E-Mails ausspionierte, hat in den USA grosse Entrüstung ausgelöst.
Die Entrüstung der amerikanischen Bevölkerung mag etwas erstaunen, wenn man sich die Tatsache vergegenwärtigt, dass die NSA schon seit Jahren weltweit Telefon- und Internet-Verkehr ausspioniert. Eine aufschlussreiche Übersicht über die Spionagetätigkeit der NSA sowie die Kommunikationsüberwachung anderer Staaten findet sich hier: http://www.heise.de/ct/98/05/082/
In der Schweiz wird die Überwachung des Post- und Telefonverkehrs im sogenannten BÜPF (http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/780.1.de.pdf ) geregelt. Gemäss diesem Gesetz ist eine Überwachung grundsätzlich nur im Rahmen eines Strafverfahrens und nur nach bestimmten relativ strengen Kriterien möglich. Voraussetzung ist stets, dass gegen die zu überwachende Person ein dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts besteht. Eine Überwachung ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich. Ähnlich strenge Regeln kennen übrigens auch die USA, wenn es um die Überwachung im Rahmen von inländischen Strafverfahren geht. Bekanntlich neigen denn auch die amerikanischen Gerichte bei Verletzung von Prozessrechten zu grosser Empfindlickeit: eine Verletzung von Prozessrechten führt regelmässig zu Freisprüchen (man denke an den Fall eines Leichenfundes in einem Kofferraum, der ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht wurde).
Wenn man die grenzüberschreitende Überwachungstätigkeit ausländischer Geheimdienste, insbesondere der NSA, mit den Kriterien des BÜPF oder den entsprechenden Regelungen anderer Staaten im Bereich der landesinternen Überwachung im Rahmen von Strafverfahren vergleicht, könnte man zu folgendem Fazit gelangen: ausserhalb eines Strafverfahrens kann grundsätzlich jedermann ohne weiteres überwacht werden. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist dies jedoch nur unter erschwerten Bedingungen möglich (dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts). Die Frage sei erlaubt, ob da nicht der Tatverdächtige gegenüber dem Unverdächtigen bevorzugt wird ?
Die Tatsache, dass die NSA im Landesinnern ohne gesetzliche Grundlage Telefone abhörte sowie E-Mails ausspionierte, hat in den USA grosse Entrüstung ausgelöst.
Die Entrüstung der amerikanischen Bevölkerung mag etwas erstaunen, wenn man sich die Tatsache vergegenwärtigt, dass die NSA schon seit Jahren weltweit Telefon- und Internet-Verkehr ausspioniert. Eine aufschlussreiche Übersicht über die Spionagetätigkeit der NSA sowie die Kommunikationsüberwachung anderer Staaten findet sich hier: http://www.heise.de/ct/98/05/082/
In der Schweiz wird die Überwachung des Post- und Telefonverkehrs im sogenannten BÜPF (http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/780.1.de.pdf ) geregelt. Gemäss diesem Gesetz ist eine Überwachung grundsätzlich nur im Rahmen eines Strafverfahrens und nur nach bestimmten relativ strengen Kriterien möglich. Voraussetzung ist stets, dass gegen die zu überwachende Person ein dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts besteht. Eine Überwachung ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich. Ähnlich strenge Regeln kennen übrigens auch die USA, wenn es um die Überwachung im Rahmen von inländischen Strafverfahren geht. Bekanntlich neigen denn auch die amerikanischen Gerichte bei Verletzung von Prozessrechten zu grosser Empfindlickeit: eine Verletzung von Prozessrechten führt regelmässig zu Freisprüchen (man denke an den Fall eines Leichenfundes in einem Kofferraum, der ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht wurde).
Wenn man die grenzüberschreitende Überwachungstätigkeit ausländischer Geheimdienste, insbesondere der NSA, mit den Kriterien des BÜPF oder den entsprechenden Regelungen anderer Staaten im Bereich der landesinternen Überwachung im Rahmen von Strafverfahren vergleicht, könnte man zu folgendem Fazit gelangen: ausserhalb eines Strafverfahrens kann grundsätzlich jedermann ohne weiteres überwacht werden. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist dies jedoch nur unter erschwerten Bedingungen möglich (dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts). Die Frage sei erlaubt, ob da nicht der Tatverdächtige gegenüber dem Unverdächtigen bevorzugt wird ?
1 Comments:
Exakt. Und genau deshalb wehren sich viele Strafverteidiger gegen die in vielen Kantonen feststellbare Tendenz, immer umfassendere "vorprozessuale" Ermittlungen zu führen, bevor ein Strafverfahren formell eröffnet wird. So sind Observationen und andere Überwachungstechniken möglich, ohne dass je eine gerichtliche Kontrolle stattfinden würde und ohne dass der Betroffene jemals davon erfährt.
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