CHStPO: Kommentar zu Art. 95 - 99
8. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 95 Beschaffung von Personendaten
1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2 War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben die Mitteilungspflichten gemäss den Artikeln 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
Art. 98 Berichtigung von Daten
1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.
2 Sie benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten mitgeteilt haben, über die Berichtigung.
Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungs- dienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
Art. 95 entspricht der Regelung in Art. 29bis Abs. 2 und 3 BStP.
Art. 96 Abs. 1 entspricht Art. 29bis Abs. 4 BStP. Gemäss dieser Bestimmung sind die Strafbehörden zur Bekanntgabe von Personendaten aus hängigen Verfahren zur Verwendung in anderen hängigen Verfahren berechtigt. Gemäss dem BWIS, auf welches Abs. 2 u.a. verweist, besteht hinsichtlich bestimmter Daten eine Mitteilungspflicht für die Strafbehörden. Offenbar war bisher umstritten, ob diese Mitteilungspflichten gemäss BWIS auch für die Strafbehörden gelten (dies trotz des eigentlich klaren Wortlautes von Art. 13 Abs. 1 lit. a BWIS; s. dazu Botschft, BBl. 2006, S. 1159).
Art. 97 regelt das Auskunftsrecht von Betroffenen in hängigen Strafverfahren. Das Datenschutzgesetz (DSG) findet gemäss Art. 2 Abs. 2 keine Anwendung auf hängige Verfahren. Berechtigt, Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten zu erlangen, sind lediglich die Parteien gemäss Art. 104 und die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105. Und auch dies nur nach Massgabe des Akteneinsichtsrechts (Art. 101). Gemäss jetzigem Art. 102bis BStP konnte jede Person bei der Bundesanwaltschaft Auskunft über sie betreffende Prsonendaten beantragen, welche die gerichtliche Polizei bearbeitet.
Art. 98 nimmt das aus dem DSG fliessende Recht der Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger Daten auf. Diese sind unverzüglich zu berichtigen. Gemäss dem heute für den Bundesstrafprozess noch geltenden Art. 29bis Abs. 5 BStP hat die Berichtigung demgegenüber bis spätestens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung zu erfolgen. Art. 98 regelt lediglich die Berichtigung offensichtlich falscher Daten. Bestehen lediglich Zweifel an der Richtigkeit, hat keine unverzügliche Berichtigung zu erfolgen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1160).
Art. 99 verweist auf das DSG, welches nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich uneingeschränkt gilt.
Art. 95 Beschaffung von Personendaten
1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2 War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben die Mitteilungspflichten gemäss den Artikeln 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
Art. 98 Berichtigung von Daten
1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.
2 Sie benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten mitgeteilt haben, über die Berichtigung.
Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungs- dienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
Art. 95 entspricht der Regelung in Art. 29bis Abs. 2 und 3 BStP.
Art. 96 Abs. 1 entspricht Art. 29bis Abs. 4 BStP. Gemäss dieser Bestimmung sind die Strafbehörden zur Bekanntgabe von Personendaten aus hängigen Verfahren zur Verwendung in anderen hängigen Verfahren berechtigt. Gemäss dem BWIS, auf welches Abs. 2 u.a. verweist, besteht hinsichtlich bestimmter Daten eine Mitteilungspflicht für die Strafbehörden. Offenbar war bisher umstritten, ob diese Mitteilungspflichten gemäss BWIS auch für die Strafbehörden gelten (dies trotz des eigentlich klaren Wortlautes von Art. 13 Abs. 1 lit. a BWIS; s. dazu Botschft, BBl. 2006, S. 1159).
Art. 97 regelt das Auskunftsrecht von Betroffenen in hängigen Strafverfahren. Das Datenschutzgesetz (DSG) findet gemäss Art. 2 Abs. 2 keine Anwendung auf hängige Verfahren. Berechtigt, Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten zu erlangen, sind lediglich die Parteien gemäss Art. 104 und die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105. Und auch dies nur nach Massgabe des Akteneinsichtsrechts (Art. 101). Gemäss jetzigem Art. 102bis BStP konnte jede Person bei der Bundesanwaltschaft Auskunft über sie betreffende Prsonendaten beantragen, welche die gerichtliche Polizei bearbeitet.
Art. 98 nimmt das aus dem DSG fliessende Recht der Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger Daten auf. Diese sind unverzüglich zu berichtigen. Gemäss dem heute für den Bundesstrafprozess noch geltenden Art. 29bis Abs. 5 BStP hat die Berichtigung demgegenüber bis spätestens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung zu erfolgen. Art. 98 regelt lediglich die Berichtigung offensichtlich falscher Daten. Bestehen lediglich Zweifel an der Richtigkeit, hat keine unverzügliche Berichtigung zu erfolgen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1160).
Art. 99 verweist auf das DSG, welches nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich uneingeschränkt gilt.
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