Freitag, Januar 11, 2008

Nachtrag zu Art. 56 ff CHStPO

Mit Urteil vom 8.1.2008 hat das Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Amtsgerichtes Olten-Gösgen abgewiesen. Im angefochtenen Entscheid lehnte das Amtsgericht ein Ausstandsbegehren des Staatsanwaltes gegen die Amtsgerichtspräsidentin, zwei Amtsrichter und einen Gerichtsschreiber ab, welche in einem früheren Entscheid das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Oltner Vera-Pevos-Stiftung einstellten. Die Einstellung wurde damit begründet, die Schlussverfügung verletze den Anklagegrundsatz. Nachdem das Obergericht eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Einstellungsbeschluss guthiess, wies die Amtsgerichtspärsidentin die Schlussverfügung zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Staatsanwalt argumentierte nun in seinem Ausstandsbegehren, das Amtsgericht könne nicht in der gleichen Besetzung über die neue Schlussverfügung urteilen, weil es vorbefasst sei. Das Obergericht verneint eine unzulässige Vorbefassung, weil keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche auf eine Befangenheit schliessen liessen. Zudem sei das Ausstandsbegehren zu spät gestellt worden.

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