Montag, November 26, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 31 und 32

Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2 Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind.
3 Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.

Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.


Art. 31 statuiert den Grundsatz, dass Straftaten am Begehungsort zu verfolgen sind (forum delicti commissi). Im Wesentlichen wird, mit Ausnahme von ein paar redaktionellen Abweichungen, der heutige Art. 340 des StGB übernommen.

Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf den Tatort bei sog. Tätigkeitsdelikten sowie bei Erfolgsdelikten. Ob bei den letzteren auf die Tathandlung i.e.S. oder das Eintreten des Erfolges abzustellen ist, bestimmt sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Tatbestand. So ist etwa beim Betrug auf die letzte und entscheidende Ausführungshandlung abzustellen: BGE 115 IV 272.

Abs. 1 Satz 2 behandelt den Fall, wo bei einem Erfolgsdelikt lediglich der Erfolg in der Schweiz eingetreten ist, währenddem die zum Erfolg führenden Ausführungshandlungen im Ausland begangen wurden. In diesem Fall bildet der Erfolgseintritt in der Schweiz in jedem Fall einen selbständigen Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand. Im Gegensatz zu Art. 340 StGB erwähnt Art. 31 CHStPO den Ort, wo der Erfolg hätte eintreten sollen (beim versuchten Erfolgsdelikt) nicht mehr. Dies ändert jedoch nichts, da Art. 8 Abs. 2 StGB den Begehungsort beim versuchten Erfolgsdelikt bereits in diesem Sinne bestimmt.

Eine weiterführende Definition des Begehungsortes ist Art. 8 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Verbrechen oder Vergehen (gemäss Art. 104 StGB gilt dies auch für Übertretungen) da als begangen, wo der Täter es ausführt. Bei Unterlassungsdelikten liegt der Tatort dort, wo der Täter pflichtwidrig untätig bleibt (dies entspricht wohl dem Ort, wo er hätte tätig werden sollen).

Abs. 2 bestimmt, dass im Falle von mehreren Begehungsorten in der Schweiz der sog. forum praeventionis zur Anwendung gelangt, wobei Art 31 Abs. 2 gegenüber dem derzeitigen Art. 340 StGB präzisiert, dass nicht die förmliche Eröffnung der Strafuntersuchung massgebend ist, sondern bereits jede Verfolgungshandlung genügt, also auch eine auf die Verfolgung einer möglichen Straftat gerichtete Handlung der Polizei im der Strafuntersuchung vorgelagerten polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 f CHStPO). Die sekundäre Anwendung des forum praeventionis bezieht sich nur auf den Fall, wo mehrere Ausführungsorte oder mehrere Erfolgsorte vorliegen und nicht bereits auf den Fall, wo ein vom Ausführungsort abweichender Erfolgsort vorliegt (in diesem Fall bestimmt sich wie bereits erwähnt unter Auslegung des jeweiligen Tatbestandes, ob auf den Ort der Ausführungshandlung oder den Ort des Erfolgseintrittes abzustellen ist).

Abs. 3 sagt eigentlich nichts anderes als bereits Art. 29 Abs. 1 lit. a.

Art. 32 regelt den Gerichtsstand bei sog. Auslandstaten oder bei Taten, bei denen mangels bekanntem Tatort eine Auslandstat nicht ausgeschlossen werden kann, resp. bei Taten, bei denen die Begehung im Inland zwar ausser Zweifel steht, der Tatort wegen unklarem Grenzverlauf jedoch nicht bestimmt werden kann (Beispiel: Begehung einer Tat an Bord eines Schiffes Mitten auf dem Vierwaldstättersee). Diese Bestimmung ist die Folge davon, dass Art. 4 ff StGB das Schweizer Strafrecht auch auf gewisse im Ausland verübte Taten als anwendbar erklärt. Im Sinne einer Kaskade knüpft der Gerichtsstand an den Wohnsitz, den Heimatort, den Betreffungsort oder den Kanton, der die Auslieferung verlangt hat, an. Der Wortlaut stimmt weitgehend mit dem des heutigen Art. 342 StGB überein mit der der heutigen Gerichtspraxis entsprechenden Präzisierung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort dem Wohnsitz gleich steht (bei Fehlens eines offiziellen Wohnsitzes in der Schweiz). Massgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfolgung und nicht der Begehung der Tat (Trechsel Rz. 5 zu Art. 348 StGB).

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