Montag, November 05, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 17

Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.
2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.


Art. 17 gibt den Kantonen die Möglichkeit, für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen (welche nicht zusammen mit Verbrechen oder Vergehen verfolgt und beurteilt werden) besondere Behörden zu schaffen. Dies können auch Verwaltungsbehörden sein (bspw. Regierungsstatthalter, Polizeirichter etc.). Die Übertretungsstrafbehörden sind wie die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte im Rahmen der Rechtsanwendung unabhängig (Art. 4 Abs. 1). Das Übertretungsstrafverfahren wird in Art. 357 geregelt. Diese Bestimmung verweist wiederum auf das Strafbefehlsverfahren.

Die CHStPO enthält auch andernorts besondere Bestimmungen, welche sich auf die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen beziehen:

- Gemäss Art. 127 Abs. 5 können die Kantone in Übertretungsstrafverfahren vorsehen, dass die Verteidigung der Beschuldigten auch durch Personen ausgeübt werden kann, welche gemäss Anwaltsgesetz (BGFA) nicht zur Parteivertretung zugelassen sind.

- Art. 217 Abs. 3 ermöglicht die vorläufige Festnahme bei Übertretungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (bei unbekannten Personalien, fehlendem Wohnsitz in der Schweiz oder wenn die Festnahme nötig ist, um den Verdächtigen vor der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten). Im Falle des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn der Verdächtige nicht unverzüglich eine Kaution für die zu erwartende Busse leistet. In jedem Fall ist der lediglich einer Übertretung Verdächtige spätestens nach 24 Stunden wieder zu entlassen, da die Anordnung der Untersuchungshaft bei Übertretungen nicht in Frage kommt (Art. 219 i.Vb.m. Art. 221).

- Gemäss Art. 381 Abs. 3 kann auch die Legitimation von Behörden zum Ergreifen von Rechtsmitteln abweichend vom Verfahren bezüglich Verbrechen und Vergehen geregelt werden.

- Gemäss Art. 395 lit. a beurteilt der Präsident (Art. 61 lit. c) der Beschwerdeinstanz (wenn die Kantone als Beschwerdeinstanz Kollegialgerichte vorsehen) Beschwerden im Übertretungsstrafverfahren als Einzelrichter. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a können die Kantone bei Übertretungen auch Einzelrichter als urteilende Instanz vorsehen.

- Art. 398 Abs. 4 schränkt die Berufungsgründe bei Übertretungsstrafverfahren ein. Gerügt werden kann lediglich ein mit Rechtsfehlern behaftetes Urteil sowie eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzungen beruhende Sachverhaltsfeststellung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c können die Kantone im Übertretungsstrafverfahren für Berufungen das schriftliche Verfahren vorsehen.

Abgesehen von diesen Abweichungen sind auch die Übertretungsstrafbehörden (wie neben der Staatsanwaltschaft und den Gerichten auch die Polizei) grundsätzlich ohne Einschränkungen der CHStPO unterstellt. All diese abweichenden Verfahrensbestimmungen bei Übertretungen trachten offensichtlich danach, in diesen Verfahren höhere Effizienz zu ermöglichen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass es sich bei den Übertretungsstrafverfahren mit Abstand um die am häufigsten vorkommenden Strafverfahren handelt. Die Kantone, die von abweichenden Bestimmungen für Übertetungsstrafverfahren Gebrauch machen wollen, müssen sich daher im Klaren sein, dass diese "Ausnahmen" (vom normalen Verfahren) rein zahlenmässig die Regel darstellen werden.

1 Comments:

Anonymous Anonym said...

Ein dickes Dankeschön für die leicht verdaulichen regelmässigen Kommentarhäppchen zur CHStPO. Merci!

9:51 AM  

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