Mittwoch, Dezember 05, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 39 - 42

Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.

Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der
Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.

Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde
beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.

Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die
sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
2 Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.
3 Ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.


Die Art. 39 - 42 regeln das Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes.
Dieses war bis anhin in den Art. 345 StGB und 264 BStP nur sehr summarisch geregelt. Diese Bestimmungen werden übernommen und durch die bisherige Rechtsprechung ergänzt (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1143). Art. 264 BStP wurde indes mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG) aufgehoben. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ist das Bundesstrafgericht zuständig, über strittige Gerichtsstände unter den Kantonen zu entscheiden. An dieser Zuständigkeit wird nichts geändert (Art. 40 Abs. 2 CHStPO). Weitere marginale Verfahrensbestimmungen zum Gerichtsstandsverfahren finden sich heute zudem in Art. 279 BStP.

Art. 39 ist die Konsequenz des im Strafverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 CHStPO). Demgemäss ist eben auch die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären. Hält sich eine Strafbehörde für unzuständig, so hat sie die Akten unverzüglich der aus ihrer Sicht zuständigen Behörde weiterzuleiten (Abs. 1). Mehrere potenziell zuständige Strafbehörden haben sich von Amtes wegen zu verständigen und möglichst rasch eine Einigung anzustreben (Abs. 2).

Art. 40 regelt das Vorgehen, wenn sich die verschiedenen potenziell zuständigen Strafbehörden nicht einigen können. Im innerkantonalen Verhältnis entscheidet die Beschwerdeinstanz. In den Kantonen, die eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorsehen, entscheidet diese. Die Entscheide über die innerkantonale Zuständigkeit können nicht an das Bundesstrafgericht weitergezogen werden. Sie binden auch das urteilende Gericht (Abs. 1).

Im interkantonalen Verhältnis hat die zuerst mit der Sache befasste Strafbehörde im Streitfall das Bundesstrafgericht anzurufen (Abs. 2).

Gemäss Abs. 3 kann auch die im Streitfall zuständige Behörde einen abweichenden Gerichtsstand festlegen (s.a. Art. 38).

Art. 41 befasst sich mit den Rechtsmitteln der übrigen Parteien (ausser der Staatsanwaltschaft). Quintessenz dieser Bestimmung ist, dass die Parteien Entscheide der beteiligten Staatsanwaltschaften mittels Beschwerde an die gemäss Art. 40 zuständige Instanz anfechten können. Wollen sie einen abweichenden Gerichtsstand anfechten, so sind sie nur beschwerdelegitimiert, wenn sie vorher einen Antrag auf Überweisung an eine andere Behörde gestellt haben. Einen solchen müssen sie auch stellen, wenn eine Staatsanwaltschaft ohne Verhandlungen mit anderen Staatsanwaltschaften sich als zuständig erachtet und deshalb von sich aus gar keinen förmlichen Entscheid fällt. Der Antrag der Parteien auf Überweisung an eine andere Behörde hat gemäss dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 unverzüglich zu erfolgen. Daraus ist zu folgern, dass das Recht, sich gegen die Annahme der Zuständigkeit durch eine Strafbehörde zu wehren, verwirkt wird, wenn es nicht unverzüglich (nach Kenntnis der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen) geltend gemacht wird.

Art. 42 will sicherstellen, dass das Verfahren nicht unter Zuständigkeitskonflikten leidet.

Gemäss Abs. 1 ist das Strafverfahren bis zum definitiven Entscheid über die Zuständigkeit von der zuerst mit der Sache befassten Behörde zu führen, zumindest was unaufschiebbare Massnahmen anbelangt. Wenn nötig bezeichnet die gemäss Art. 40 zuständige Instanz die für die unaufschiebbaren Massnahmen zuständige Behörde.

Gemäss Abs. 2 werden verhaftete Personen erst nach verbindlicher Klärung des Gerichtsstandes einem anderen Kanton zugeführt.

Gemäss Abs. 3 kann ein einmal festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Das heisst auch, dass sich das urteilende Gericht nicht als unzuständig erklären kann. Nach Anklageerhebung kann lediglich die Beschwerdeinstanz eine "Verlegung" des Gerichtsstandes anordnen (Art. 38 Abs. 2).

1 Comments:

Anonymous Anonym said...

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6:27 AM  

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