CHStPO: Kommentar zu Art. 43 - 48
Nationale Rechtshilfe
Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften,Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
Art. 45 Unterstützung
1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsge-fangenen zur Verfügung.
2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.
Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden verkehren direkt miteinander.
2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.
Art. 47 Kosten
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.
Art. 48 Konflikte
1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
Nach dem 3. Kapitel des 2. Titels, welches sich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst, regelt nun das 4. Kapitel die nationale Rechtshilfe. Es geht also hier um Verfahrenshandlungen, welche in anderen Kantonen (oder durch den Bund) vorzunehmen sind, ohne dass diese örtlich zuständig sind. Die nationale Rechtshilfe ist bisher in den Art. 356 - 361 StGB sowie 252 f. BStP geregelt. Zudem besteht ein Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen. Diese Bestimmungen werden weitgehend ohne wesentliche inhaltliche Änderungen übernommen. Der Gesetzgeber verzichtet auf die Übernahme der im StGB ebenfalls enthaltenen Bestimmungen über die Amtshilfe im Bereich der Polizei. Diese sollen in ein separates Polizeigesetz des Bundes integriert werden (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1144).
Die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe basieren auf dem Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen kostenlosen Rechtshilfe von Bund und Kantonen. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons Verfahrenshandlungen auch in jedem anderen Kanton durchführen. Weder bedarf es hiezu einer Bewilligung des Kantons, in welchem die Handlungen vorgenommen werden. Noch hat dieser die Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht zu prüfen (so ausdrücklich: BGE 119 IV 90). Dies gilt sowohl für den Fall der rechtshilfeweise Verrichtung durch den ersuchten Kanton als auch im Fall der direkten Vornahme der Verfahrenshandlung durch den zuständigen Kanton in einem anderen Kanton.
Diesen Grundsatz speziell zu erwähnen machte v.a. vor dem Hintergrund, dass sowohl das Strafrecht wie auch das Strafprozessrecht ursprünglich kantonal geregelt waren, Sinn. Nachdem in Zukunft nicht mehr nur das materielle Strafrecht sondern auch das Strafprozessrecht vereinheitlicht sein wird, ist der vorstehend erwähnte Grundsatz eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Indes ändert auch die einheitliche StPO nichts daran, dass die Kantone grundsätzlich die Strafverfolgung auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig und souverän wahrnehmen. Gestützt auf die in Art. 14 statuierte Organistaionsfreiheit der Kantone sollte es theoretisch jedoch möglich sein, dass mehrere Kantone gemeinsame Strafverfolgungsbehörden einsetzen. Art. 191b Abs. 2 BV sieht diese Möglichkeit explizit für richterliche Behörden vor. Für Verwaltungsbehörden (wie die Staatsanwaltschaft) sollte dies auch ohne Grundlage in der Bundesverfassung möglich sein.
Die Art. 43 - 48 regeln die allgemeinen Grundsätze der nationalen Rechtshilfe.
Art. 43: Sämtliche Strafbehörden (Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden, Gerichte) von Bund und Kantonen sind zur gegenseitigen Rechtshilfe berechtigt und auch verpflichtet. Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden ist jedoch nur insoweit zulässig, als es nicht um Zwangsmassnahmen geht.
Art. 44: Die Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur in Anwendung von Bundesstrafrecht nach der CHStPO. Nicht darin inbegriffen ist somit etwa die Verfolgung von kantonalem Strafrecht oder die Strafverfolgung nach Verwaltungsstrafrecht.
Art. 45: Diese Bestimmung übernimmt dem Grundsatz nach die heutigen Art. 28 und 29 BStP.
Art. 46: Diese Bestimmung statuiert den direkten Geschäftsverkehr. Dies gilt bereits heute gemäss Art. 357 Abs. 1 StGB und Art. 15 Ziff. 1 des Konkordates.
Art. 47: Die Rechtshilfe zwischen den Kantonen hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Die Kosten der Rechtshilfe können jedoch im Verurteilungsfalle dem Beschuldigten auferlegt werden. Der Bund hat die Kantone für ihre Unterstützung gem. Art. 45 zu entschädigen. Abs. 4 übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGE 118 Ia 336.
Art. 48: Diese Bestimmung sieht im Streitfall dieselben zum Entscheid zuständigen Behörden vor wie bei Gerichtsstandskonflikten (Art. 40, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft).
Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften,Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
Art. 45 Unterstützung
1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsge-fangenen zur Verfügung.
2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.
Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden verkehren direkt miteinander.
2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.
Art. 47 Kosten
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.
Art. 48 Konflikte
1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
Nach dem 3. Kapitel des 2. Titels, welches sich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst, regelt nun das 4. Kapitel die nationale Rechtshilfe. Es geht also hier um Verfahrenshandlungen, welche in anderen Kantonen (oder durch den Bund) vorzunehmen sind, ohne dass diese örtlich zuständig sind. Die nationale Rechtshilfe ist bisher in den Art. 356 - 361 StGB sowie 252 f. BStP geregelt. Zudem besteht ein Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen. Diese Bestimmungen werden weitgehend ohne wesentliche inhaltliche Änderungen übernommen. Der Gesetzgeber verzichtet auf die Übernahme der im StGB ebenfalls enthaltenen Bestimmungen über die Amtshilfe im Bereich der Polizei. Diese sollen in ein separates Polizeigesetz des Bundes integriert werden (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1144).
Die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe basieren auf dem Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen kostenlosen Rechtshilfe von Bund und Kantonen. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons Verfahrenshandlungen auch in jedem anderen Kanton durchführen. Weder bedarf es hiezu einer Bewilligung des Kantons, in welchem die Handlungen vorgenommen werden. Noch hat dieser die Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht zu prüfen (so ausdrücklich: BGE 119 IV 90). Dies gilt sowohl für den Fall der rechtshilfeweise Verrichtung durch den ersuchten Kanton als auch im Fall der direkten Vornahme der Verfahrenshandlung durch den zuständigen Kanton in einem anderen Kanton.
Diesen Grundsatz speziell zu erwähnen machte v.a. vor dem Hintergrund, dass sowohl das Strafrecht wie auch das Strafprozessrecht ursprünglich kantonal geregelt waren, Sinn. Nachdem in Zukunft nicht mehr nur das materielle Strafrecht sondern auch das Strafprozessrecht vereinheitlicht sein wird, ist der vorstehend erwähnte Grundsatz eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Indes ändert auch die einheitliche StPO nichts daran, dass die Kantone grundsätzlich die Strafverfolgung auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig und souverän wahrnehmen. Gestützt auf die in Art. 14 statuierte Organistaionsfreiheit der Kantone sollte es theoretisch jedoch möglich sein, dass mehrere Kantone gemeinsame Strafverfolgungsbehörden einsetzen. Art. 191b Abs. 2 BV sieht diese Möglichkeit explizit für richterliche Behörden vor. Für Verwaltungsbehörden (wie die Staatsanwaltschaft) sollte dies auch ohne Grundlage in der Bundesverfassung möglich sein.
Die Art. 43 - 48 regeln die allgemeinen Grundsätze der nationalen Rechtshilfe.
Art. 43: Sämtliche Strafbehörden (Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden, Gerichte) von Bund und Kantonen sind zur gegenseitigen Rechtshilfe berechtigt und auch verpflichtet. Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden ist jedoch nur insoweit zulässig, als es nicht um Zwangsmassnahmen geht.
Art. 44: Die Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur in Anwendung von Bundesstrafrecht nach der CHStPO. Nicht darin inbegriffen ist somit etwa die Verfolgung von kantonalem Strafrecht oder die Strafverfolgung nach Verwaltungsstrafrecht.
Art. 45: Diese Bestimmung übernimmt dem Grundsatz nach die heutigen Art. 28 und 29 BStP.
Art. 46: Diese Bestimmung statuiert den direkten Geschäftsverkehr. Dies gilt bereits heute gemäss Art. 357 Abs. 1 StGB und Art. 15 Ziff. 1 des Konkordates.
Art. 47: Die Rechtshilfe zwischen den Kantonen hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Die Kosten der Rechtshilfe können jedoch im Verurteilungsfalle dem Beschuldigten auferlegt werden. Der Bund hat die Kantone für ihre Unterstützung gem. Art. 45 zu entschädigen. Abs. 4 übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGE 118 Ia 336.
Art. 48: Diese Bestimmung sieht im Streitfall dieselben zum Entscheid zuständigen Behörden vor wie bei Gerichtsstandskonflikten (Art. 40, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft).
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