Montag, Dezember 31, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 54 und 55

5. Kapitel: Internationale Rechtshilfe

Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche
Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.

Art. 55 Zuständigkeit
1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.
3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.
4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.


Die internationale Rechtshilfe ist bereits bisher weitgehend durch internationales Recht sowie durch Bundesrecht geregelt. Diese Bestimmungen gehen gemäss Art. 54 der CHStPO vor. Was die aus der Sicht der Schweiz passive Rechtshilfe anbelangt (also die Fälle, in denen die Schweiz von ausländischen Staaten um Rechtshilfe ersucht wird), richtet sich das Verfahren nach dem IRSG und der dazugehörigen Verordnung.

Desweitern ist die Schweiz in Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe an zahlreiche bilaterale und multilaterale internationale Abkommen gebunden. Diese sind auch für die aus der Sicht der Schweiz aktive Rechtshilfe (Rechtshilfeersuchen von Schweizer Strafverfolgungsbehörden ans Ausland) einschlägig. Zu erwähnen ist an dieser Stelle primär das Europäische Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Die CHStPO kann sich somit darauf beschränken, die sowohl für die aktive wie für die passive Rechtshilfe zuständigen Behörden zu bestimmen, was sie in Art. 55 tut. In Bezug auf Art. 55 Abs. 4 sei noch besonders darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.2007 gemäss Art. 25 IRSG für Beschwerden gegen Entscheide von Schweizer Behörden (auch kantonaler) direkt das Bundesstrafgericht zuständig ist (unter Ausschluss der kantonalen Beschwerdeinstanzen).

Freitag, Dezember 28, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 49 - 53

Art. 49 Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone können von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. Die ersuchte Behörde prüft die Zulässigkeit und die Angemessenheit der verlangten Verfahrenshandlungen nicht.
2 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemass-nahmen sind die Behörden des ersuchenden Kantons oder Bundes zuständig. Bei den Behörden des ersuchten Kantons oder Bundes kann nur die Ausführung der Rechtshilfemassnahme
angefochten werden.

Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
1 Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorführungsbefehl
2 Die ersuchte Behörde führt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden zu.
3 Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.

Art. 51 Teilnahmerecht
1 Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und die ersuchende Behörde können an den verlangten Verfahrenshandlungen teilnehmen, soweit dieses Gesetz es vorsieht.
2 Ist eine Teilnahme möglich, so gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde, den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Ort und Zeit der Verfahrenshandlung bekannt.

Art. 52 Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes sind berechtigt, alle Verfahrenshandlungen im Sinne dieses Gesetzes direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen.
2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshand-lung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Benachrichtigung möglich. Für die Einholung von Auskünften und für Gesuche
um Herausgabe von Akten ist keine Benachrichtigung nötig.
3 Die Kosten der Verfahrenshandlungen und daraus folgende Entschädigungspflichten trägt der durchführende Bund oder Kanton; er kann sie nach Massgabe der Artikel 426 und 427 den Parteien belasten.

Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.


Die Art. 49 - 51 regeln das Verfahren der rechtshilfeweisen Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Kanton (Bund) auf seinem Hoheitsgebiet auf Ersuchen des sachlich zuständigen Kantons (Bund). Art. 52 und 53 demgegenüber geben Bund und Kantonen alternativ auch die Möglichkeit, die Verfahrenshandlungen auf fremden Hoheitsgebiet selbst vorzunehmen, falls nötig mit Unterstützung der örtlich zuständigen Polizei. Dem sachlich zuständigen Kanton (Bund) bleibt es freigestellt, welche Variante er wählen will. Der um Rechtshilfe ersuchte Kanton (Bund) hat die Rechtsilfe zu gewähren und kann diese nicht etwa mit der Begründung ablehnen, der ersuchte Kanton (Bund) könne die Verfahrenshandlung ja selbst vornehmen.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 hat der ersuchte Kanton (Bund) die Zulässigkeit oder Angemessenheit der Rechtshilfehandlung nicht zu prüfen (s.a. BGE 119 IV 90). Konsequenterweise bestimmt darum Art. 49 Abs. 2 auch, dass für Beschwerden gegen die vom ersuchenden Kanton (Bund) angeordneten Massnahme dessen Beschwerdeinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeinstanz des ersuchten Kantons (Bundes) hat lediglich Beschwerden gegen die Art und Weise der Ausführung der Rechtshilfehandlung zu beurteilen (wenn bspw. die konkrete Vorgehensweise der eine Zwangsmassnahme durchführenden Polizeikräfte gerügt wird).

Art. 50 regelt die Rechtshilfe bei Festnahmen und anderen Zwangsmassnahmen. Der rechtshilfeweise Vollzug von Haftbefehlen ist heute in Art. 357 StGB und Art. 21 des Konkordates geregelt. Gemäss Art. 357 Abs. 4 StGB ist die verhaftete Person vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton durch die zuständige Behörde zu Protokoll anzuhören. Art. 21 des Konkordates präzisiert, dass dies Anhörung innert 24 Stunden zu erfolgen hat und der verhafteten Person summarisch die Gründe der Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen mitzuteilen sind. Demgegenüber sind nun gemäss Art. 50 Abs. 2 der CHStPO Zuführungen möglichst innert 24 Stunden vorzunehmen. Diese kurze Frist erfolgt im Hinblick auf Art. 219 Abs. 4. Gemäss dieser Bestimmung hat die Polizei den vorläufig festgenommenen innert 24 Stunden dem zuständigen Staatsanwalt vorzuführen. Dieser hat den Fesgenommenen gemäss Art. 224 Abs. 1 unverzüglich zu befragen. Im Falle einer Zuführung innert 24 Stunden erübrigt sich eine Befragung durch die Behörden des ersuchten Kantons.

Unter bisherigem Recht beginnen die Haftfristen (die Frist zur Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft und für den Antrag an den Haftrichter sowie die Frist des Haftrichters innert der er über die Untersuchungshaft zu entscheiden hat) praxisgemäss erst mit der Zuführung in den zuständigen Kanton zu laufen. Dies dürfte nach Inkrafttreten der CHStPO nicht mehr der Fall sein. Art. 50 Abs. 2 i.Vb.m. Art. 224 Abs. 1 und 2 lassen darauf schliessen, dass auch im Falle interkantonaler Zuführung die gleichen Fristen gelten. Dies macht angesichts der geographischen Kleinräumigkeit der Schweiz und des Umstandes, dass mit Inkrafttreten der CHStPO gesamtschweizerisch das gleiche Haftregime gilt auch Sinn.

Art. 51 regelt das Teilnahmerecht der ersuchenden Behörde und der Parteien. Dies hat primär wohl die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Sinn.

Gemäss Art. 52 ist für die Durchführung von Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton im Gegensatz zur Art. 359 Abs. 1 StGB die Zustimmung dieses Kantons nicht mehr erforderlich (so sieht es eigentlich auch schon das heute geltende Konkordat vor, indem Art. 3 nur noch die Benachrichtigung verlangt). Keine Benachrichtigung ist gemäss Art. 52 Abs. 2 bei Editionsverfügungen erforderlich. Gemäss Abs. 3 sind die Kosten (insb. etwa auch hinsichtlich allf. Entschädigungsansprüche) konsequenterweise vom durchführenden und sachlich zuständigen Kanton zu tragen.

Die Anordnung und Vornahme von Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton ist gemäss dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 auch den Übertretungsstrafbehörden erlaubt. Diese sind indessen nicht befugt, Ersuchen um Vornahme von Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen zu stellen (dies ist gemäss Art. 49 Abs. 1 den Staatsanwaltschaften und Gerichten vorbehalten). M.E. handelt es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen. Wenn schon für die Strafverfolgung in Übertretungssachen eigene Behörden geschaffen werden können, sollten diese konsequenterweise auch sämtliche Befugnisse zur Strafverfolgung in Übertretungssachen haben. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Übertretungstrafbehörden einem anderen Kanton nicht beantragen können, was sie ja sogar selbst in diesem Kanton durchführen könnten.

Gemäss Art. 53 sind ersuchen um Untersützung durch die Polizei eines anderen Kantons an die Staatsanwaltschaft dieses Kantons zu richten. Den Strafverfolgungsbehörden ist es also verwehrt, den Polizeikorps anderer Kantone direkt Aufträge zu erteilen.

Sonntag, Dezember 16, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 43 - 48

Nationale Rechtshilfe

Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften,Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.

Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.

Art. 45 Unterstützung
1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsge-fangenen zur Verfügung.
2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.

Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden verkehren direkt miteinander.
2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.

Art. 47 Kosten
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.

Art. 48 Konflikte
1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.


Nach dem 3. Kapitel des 2. Titels, welches sich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst, regelt nun das 4. Kapitel die nationale Rechtshilfe. Es geht also hier um Verfahrenshandlungen, welche in anderen Kantonen (oder durch den Bund) vorzunehmen sind, ohne dass diese örtlich zuständig sind. Die nationale Rechtshilfe ist bisher in den Art. 356 - 361 StGB sowie 252 f. BStP geregelt. Zudem besteht ein Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen. Diese Bestimmungen werden weitgehend ohne wesentliche inhaltliche Änderungen übernommen. Der Gesetzgeber verzichtet auf die Übernahme der im StGB ebenfalls enthaltenen Bestimmungen über die Amtshilfe im Bereich der Polizei. Diese sollen in ein separates Polizeigesetz des Bundes integriert werden (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1144).

Die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe basieren auf dem Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen kostenlosen Rechtshilfe von Bund und Kantonen. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons Verfahrenshandlungen auch in jedem anderen Kanton durchführen. Weder bedarf es hiezu einer Bewilligung des Kantons, in welchem die Handlungen vorgenommen werden. Noch hat dieser die Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht zu prüfen (so ausdrücklich: BGE 119 IV 90). Dies gilt sowohl für den Fall der rechtshilfeweise Verrichtung durch den ersuchten Kanton als auch im Fall der direkten Vornahme der Verfahrenshandlung durch den zuständigen Kanton in einem anderen Kanton.

Diesen Grundsatz speziell zu erwähnen machte v.a. vor dem Hintergrund, dass sowohl das Strafrecht wie auch das Strafprozessrecht ursprünglich kantonal geregelt waren, Sinn. Nachdem in Zukunft nicht mehr nur das materielle Strafrecht sondern auch das Strafprozessrecht vereinheitlicht sein wird, ist der vorstehend erwähnte Grundsatz eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Indes ändert auch die einheitliche StPO nichts daran, dass die Kantone grundsätzlich die Strafverfolgung auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig und souverän wahrnehmen. Gestützt auf die in Art. 14 statuierte Organistaionsfreiheit der Kantone sollte es theoretisch jedoch möglich sein, dass mehrere Kantone gemeinsame Strafverfolgungsbehörden einsetzen. Art. 191b Abs. 2 BV sieht diese Möglichkeit explizit für richterliche Behörden vor. Für Verwaltungsbehörden (wie die Staatsanwaltschaft) sollte dies auch ohne Grundlage in der Bundesverfassung möglich sein.

Die Art. 43 - 48 regeln die allgemeinen Grundsätze der nationalen Rechtshilfe.

Art. 43: Sämtliche Strafbehörden (Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden, Gerichte) von Bund und Kantonen sind zur gegenseitigen Rechtshilfe berechtigt und auch verpflichtet. Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden ist jedoch nur insoweit zulässig, als es nicht um Zwangsmassnahmen geht.

Art. 44: Die Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur in Anwendung von Bundesstrafrecht nach der CHStPO. Nicht darin inbegriffen ist somit etwa die Verfolgung von kantonalem Strafrecht oder die Strafverfolgung nach Verwaltungsstrafrecht.

Art. 45: Diese Bestimmung übernimmt dem Grundsatz nach die heutigen Art. 28 und 29 BStP.

Art. 46: Diese Bestimmung statuiert den direkten Geschäftsverkehr. Dies gilt bereits heute gemäss Art. 357 Abs. 1 StGB und Art. 15 Ziff. 1 des Konkordates.

Art. 47: Die Rechtshilfe zwischen den Kantonen hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Die Kosten der Rechtshilfe können jedoch im Verurteilungsfalle dem Beschuldigten auferlegt werden. Der Bund hat die Kantone für ihre Unterstützung gem. Art. 45 zu entschädigen. Abs. 4 übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGE 118 Ia 336.

Art. 48: Diese Bestimmung sieht im Streitfall dieselben zum Entscheid zuständigen Behörden vor wie bei Gerichtsstandskonflikten (Art. 40, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft).

Mittwoch, Dezember 05, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 39 - 42

Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.

Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der
Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.

Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde
beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.

Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die
sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
2 Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.
3 Ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.


Die Art. 39 - 42 regeln das Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes.
Dieses war bis anhin in den Art. 345 StGB und 264 BStP nur sehr summarisch geregelt. Diese Bestimmungen werden übernommen und durch die bisherige Rechtsprechung ergänzt (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1143). Art. 264 BStP wurde indes mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG) aufgehoben. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ist das Bundesstrafgericht zuständig, über strittige Gerichtsstände unter den Kantonen zu entscheiden. An dieser Zuständigkeit wird nichts geändert (Art. 40 Abs. 2 CHStPO). Weitere marginale Verfahrensbestimmungen zum Gerichtsstandsverfahren finden sich heute zudem in Art. 279 BStP.

Art. 39 ist die Konsequenz des im Strafverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 CHStPO). Demgemäss ist eben auch die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären. Hält sich eine Strafbehörde für unzuständig, so hat sie die Akten unverzüglich der aus ihrer Sicht zuständigen Behörde weiterzuleiten (Abs. 1). Mehrere potenziell zuständige Strafbehörden haben sich von Amtes wegen zu verständigen und möglichst rasch eine Einigung anzustreben (Abs. 2).

Art. 40 regelt das Vorgehen, wenn sich die verschiedenen potenziell zuständigen Strafbehörden nicht einigen können. Im innerkantonalen Verhältnis entscheidet die Beschwerdeinstanz. In den Kantonen, die eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorsehen, entscheidet diese. Die Entscheide über die innerkantonale Zuständigkeit können nicht an das Bundesstrafgericht weitergezogen werden. Sie binden auch das urteilende Gericht (Abs. 1).

Im interkantonalen Verhältnis hat die zuerst mit der Sache befasste Strafbehörde im Streitfall das Bundesstrafgericht anzurufen (Abs. 2).

Gemäss Abs. 3 kann auch die im Streitfall zuständige Behörde einen abweichenden Gerichtsstand festlegen (s.a. Art. 38).

Art. 41 befasst sich mit den Rechtsmitteln der übrigen Parteien (ausser der Staatsanwaltschaft). Quintessenz dieser Bestimmung ist, dass die Parteien Entscheide der beteiligten Staatsanwaltschaften mittels Beschwerde an die gemäss Art. 40 zuständige Instanz anfechten können. Wollen sie einen abweichenden Gerichtsstand anfechten, so sind sie nur beschwerdelegitimiert, wenn sie vorher einen Antrag auf Überweisung an eine andere Behörde gestellt haben. Einen solchen müssen sie auch stellen, wenn eine Staatsanwaltschaft ohne Verhandlungen mit anderen Staatsanwaltschaften sich als zuständig erachtet und deshalb von sich aus gar keinen förmlichen Entscheid fällt. Der Antrag der Parteien auf Überweisung an eine andere Behörde hat gemäss dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 unverzüglich zu erfolgen. Daraus ist zu folgern, dass das Recht, sich gegen die Annahme der Zuständigkeit durch eine Strafbehörde zu wehren, verwirkt wird, wenn es nicht unverzüglich (nach Kenntnis der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen) geltend gemacht wird.

Art. 42 will sicherstellen, dass das Verfahren nicht unter Zuständigkeitskonflikten leidet.

Gemäss Abs. 1 ist das Strafverfahren bis zum definitiven Entscheid über die Zuständigkeit von der zuerst mit der Sache befassten Behörde zu führen, zumindest was unaufschiebbare Massnahmen anbelangt. Wenn nötig bezeichnet die gemäss Art. 40 zuständige Instanz die für die unaufschiebbaren Massnahmen zuständige Behörde.

Gemäss Abs. 2 werden verhaftete Personen erst nach verbindlicher Klärung des Gerichtsstandes einem anderen Kanton zugeführt.

Gemäss Abs. 3 kann ein einmal festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Das heisst auch, dass sich das urteilende Gericht nicht als unzuständig erklären kann. Nach Anklageerhebung kann lediglich die Beschwerdeinstanz eine "Verlegung" des Gerichtsstandes anordnen (Art. 38 Abs. 2).

Sonntag, Dezember 02, 2007

CHStPO: Kommentar zu Art. 33 - 38

Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten
verübten Straftaten
1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist.
Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden
sind.
2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.

Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
1 Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Artikel 28 StGB sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat.
2 Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.
3 Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten
und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.
2 Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31–35.

Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
1 Selbstständige Einziehungen (Art. 376–378) sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.
2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie auf Grund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist.

Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2 Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.


Art. 33 übernimmt, mit einigen redaktionellen Änderungen, den heutigen Art. 343 StGB. Im Übrigen wiederholt Art. 33 den bereits in Art. 29 Abs. 1 im sog. "Binnenverhältnis" aufgestellten Grundsatz, dass strafbare Handlungen mehrerer an der Tat beteiligter Täter (als Mittäter oder Teilnehmer) gemeinsam zu beurteilen sind.

Abs. 2 legt den "forum präventionis" fest, wiederum mit der Modifikation, dass statt auf Untersuchungshandlungen auf Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Gemeint ist der Fall, wo mehrere Mittäter eine Tat - oder mehrere Taten - an mehreren Orten verüben. Ansonsten würde sich die Gerichtsstandsfrage ja gar nicht stellen.

Art. 34 übernimmt den jetzigen Art. 344 StGB.

Abs. 1 befasst sich mit der Konstellation, wo ein Täter mehrere Delikte an verschiedenen Orten verübt hat. Zuständig sind die Behörden am Ort der Tat, welche mit der schwersten Strafe bedroht ist. Bei der Bestimmung des "schwersten Deliktes" ist primär auf die angedrohte Höchststrafe abzustellen. Bei gleicher Höchststrafe auf die Höhe der angedrohten Mindesstrafe. Dabei sind qualifizierende und privilegierende Tatumstände des besonderen Teils des StGB zu berücksichtigen. Massgebend sind diejenigen Delikte, welche dem Beschuldigten durch die jeweilige Strafverfolgungsbehörde im Zeitpunkt der Bestimmung des Gerichtsstandes vorgeworfen werden, also das was in diesem Zeitpunkt Prozessgegenstand ist. Abzuweichen vom Vorhalt der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde ist lediglich, wenn dieser offensichtlich haltlos ist. Es gilt zudem der Grundsatz "in dubio pro duriore", d.h. wenn Unklarheit besteht, ob der vorgeworfene Sachverhalt diesen oder jenen Tatbestand erfüllt, so ist im Zweifel auf den Tatbestand mit der schwereren Strafdrohung abzustellen: BG.2006.20.

Bei der Bestimmung der "schwersten Tat" sind ebenso objektive Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen (wie etwa derjenige der lediglich versuchten Tatbegehung: BK_G 031/04). Nicht zu berücksichtigen ist indes der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung: BK_G 092/04.

Hat der Täter an verschiedenen Orten mehrere Delikte verübt, welche jeweils mit der gleichen Strafe bedroht sind, so kommt wiederum der "forum präventionis" zur Anwendung.

Eine materielle Änderung der Rechtslage bewirkt der Abs. 2 von Art. 34. Gemäss dieser Bestimmung sind Verfahren dann nicht mehr zu vereinigen, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Bisher hat das Bundesgericht diesen Zeitpunkt auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils hinausgeschoben. Die Vorverschiebung des Termins, an welchem eine Vereinigung nicht mehr in Frage kommt ist sachgerecht. Ansonsten würde sich das Hauptverfahren dadurch verzögern, dass es noch mit Verfahren zu vereinigen ist, welche allenfalls gar noch nicht anklagereif sind.

Abs. 3 stellt ein nachträgliches Korrektiv dar, für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen Art. 49 StGB nicht eingehalten wurde.

Es stellt sich nun noch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von mehreren an einer oder mehreren Taten beteiligten Tätern (oder Teilnehmern) ein oder mehrere Mittäter neben der oder den gemeinsam verübten Tat(en) noch anderweitig delinquiert hat. In diesem Fall sind die Grundsätze der Art. 33 und 34 zu kombinieren. Das heisst, dass derjenige Kanton zur Beurteilung sämtlicher Taten zuständig ist, in welchem einer der Mittäter das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt begangen hat resp. bei gleicher Strafdrohung derjenige Kanton, der zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat (BG.2006.12)

Art. 35, welcher den Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen durch Medien regelt, übernimmt inhaltlich den jetzigen Art. 341 StGB. In diesem Zusammenhang werden auch die Absätze 2 und 3 des jetzigen Art. 356 StGB ersatzlos gestrichen. Das heisst im Endeffekt, dass ein Kanton einem anderen die Auslieferung des Beschuldigten nicht mehr mit der Begründung verweigern darf, dass es um die Verfolgung von politischen Delikten oder durch die Medien begangenen Delikten geht. Aus diesem Grund ist auch Art. 341 Abs. 3 StGB zu streichen (s. hiezu Botschaft, BBl 2006, S. 1142 f).

Art. 36 legt den Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten sowie bei strafbaren Handlungen durch Unternehmen fest. Dabei wird die heutige Praxis übernommen.

Art. 37 übernimmt den heutigen Art. 344a StGB.

Art. 38 lässt die Bestimmung eines von den vorstehend beschriebenen Regeln abweichenden Gerichtsstandes zu. Hiezu können sich die zuständigen Staatsanwaltschaften einigen (Abs. 1). Nach Anklageerhebung ist die Beschwerdekammer zuständig (Abs. 2). Diese Möglichkeit besteht bereits gemäss den heutigen Art. 262 und 263 BStP, jeweils Abs. 3. Das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll die Ausnahme bleiben, sich auf triftige Gründe stützen und der Beschleunigung des Verfahrens oder der Prozessökonomie dienen. Die Überlegungen zur Unzweckmässigkeit des gesetzlichen Gerichtsstandes müssen sich gebieterisch aufdrängen (BG.2005.9).

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