Mittwoch, Juli 12, 2006

Scharfe Rüge an Luzerner "Feierabend-Justiz"

Nach einigen Wochen, in denen die Fussballweltmeisterschaft im Mittelpunkt stand und aus Lausanne kaum mehr substantielle Urteile zu vermerken waren, publizierte das Bundesgericht heute wieder einmal einen Entscheid, der es in sich hat.

Der Entscheid des Kassationshofes vom 26.6.2006 ist wahrlich kein Ruhmesblatt für die Luzerner Justiz. Es geht um folgenden eigentlich sehr tragischen und ernsten Sachverhalt:

X begab sich an diesem Tag mit zwei Kollegen zur Wohnung der Familie S in Luzern, um dort Kokain abzuholen. Da sie dort an der falschen Adresse waren, entfernten sie sich wieder. X kehrte in der Folge dorthin zurück und schlug der die Türe öffnenden 77-jährigen DS unvermittelt mit den Fäusten und Ellbogen mehrmals ins Gesicht, bis diese bewusstlos zu Boden fiel. Darauf brachte er sie in ein Zimmer, schloss die Türe mit einem Schlüssel zu und missbrauchte die damals vierjährige Enkelin AS sexuell, indem er sein erregtes Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Kindes einführte. Beim Verlassen der Wohnung nahm er eine Videokamera, ein Mobiltelefon und einen Fingerring mit.

Vom Luzerner Obergericht wurde X zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf die Anordnung einer Verwahrung verzichtete das Gericht. Gegen das Urteil führten die Opfer staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügten, das Gericht sei nicht korrekt zusammengesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer drangen mit ihrer Rüge vollumfänglich durch. Was war passiert ?

Anlässlich der Parteiverhandlung vor Obergericht, welche am 17. Mai 2005 stattfand, nahmen Oberrrichter Wey (als Präsident), Oberrichter Wiegand und Oberrichterin Wolfisberg teil. Anlässlich der Urteilsberatung am folgenden Tag, dem 18. Mai 2005, nahm statt Oberrichterin Wolfisberg Oberrichterin Heer-Hensler als Referentin teil. Der Grund für diese Rochade ist bemerkenswert: Gemäss Vernehmlassung des Obergerichtes sei Oberrichterin Heer-Hensler, welche als Referentin vorgesehen war, am 17. Mai 2005 wegen eines Lehrauftrages an der Universität Freiburg an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert gewesen. Sie sei nur mit einem Arbeitspensum von 70 % am Obergericht tätig und Präsident Wey sei mit Blick auf seine bevorstehende Pensionierung nicht bereit gewesen, den Termin zu verschieben.

Wahrlich, mehr als zwingende Gründe!

Kein Verständnis für diese zwigenden Gründe, hatte das Bundesgericht. Dieses braucht für einmal klare Worte:
Die II. Strafkammer wurde lediglich für die Hauptverhandlung mit Oberrichterin Wolfisberg besetzt. Bei der Urteilsberatung und -fällung dagegen trat Oberrichterin Heer-Hensler wieder an ihre Stelle. Dieses Hin und Her begründet das Obergericht in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort, und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb Oberrichterin Wolfisberg bei der Urteilsberatung und -fällung nicht mehr mitwirkte, obschon sie sich für die Hauptverhandlung in den Fall hatte einarbeiten müssen. Nach einer mündlichen Hauptverhandlung sind hohe Anforderungen an die Gründe für eine - erneute - Änderung der Zusammensetzung der Richterbank im Hinblick auf die Urteilsfällung zu stellen. Der Umstand, dass sich die Referentin möglicherweise vertiefter als die anderen Richter mit dem Fall auseinandergesetzt haben mag, kann für sich genommen eine derart kurzfristige Neubesetzung des Spruchkörpers sachlich nicht rechtfertigen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichts muss nun der Prozess vor dem Luzerner Obergericht wiederholt werden. Bleibt zu hoffen, dass an der neuerlichen Verhandlung Richter teilnehmen, die ihre Aufgabe ernst nehmen oder doch zumindest ihre persönliche Disponibilität der Ernsthaftigkeit der Sache anpassen.

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