Dienstag, Mai 30, 2006

Editionsverfügung ist keine Zwangsmassnahme

Zwangsmassnahmen im Strafverfahren geben immer wieder zu reden. Jedoch längst nicht jede Massnahme, welche vom Betroffenen als Zwangsmassnahme empfunden wird, ist auch eine. Keine Zwangsmassnahme ist gemäss einem heute veröffentlichten Entscheid vom 16.5.2006 des Bundesgerichts etwa die Editionsaufforderung der Staatsanwaltschaf an eine Bank.

Gegen die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft an eine Bank beschwerten sich der der Geldwäscherei Beschuldigte sowie 59 mutmassliche Kontoinhaber beim Bundesstrafgericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, nur der Papierinhaber, also im vorliegenden Fall die Bank, sei zur Beschwerde gegen die Edition von Urkunden legitimiert.

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nun das Bundesgericht ebenfalls nicht eingetreten. Das Bundesgericht erwog, bei einer Editionsverfügung handle es sich um keine Zuwangsmassnahme. Da sowohl nach aktueller Rechtslage als auch gemäss dem am 1.1.2007 in Kraft tretenden totalrevidierten Bundesrechtspflegegesetz nur gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche Zwangsmassnahmen betreffen, die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Das Bundesgericht nennt noch zahlreiche weitere Beispiele von zwar unangenehmen aber nicht als Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde zu qualifizierenden Anordnungen:

Keine Zwangsmassnahmen stellen dagegen dar die Verweigerung der Akteneinsicht und die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger (Urteil 1S.3/2004 vom 13. August 2004 E. 2); die Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit des Verteidigers (Urteil 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2); der Ausschluss der Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch den gleichen Anwalt oder in derselben Kanzlei tätige Anwälte (BGE 131 I 52); die provisorische Versiegelung beschlagnahmter Dokumente (BGE 130 IV 156 E. 1.2.2 S. 159); Entscheide betreffend die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Urteil 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 1.1).

Keine Kostenauflage an Erben des Beschuldigten

Das Bundesgericht hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 15.5.2006 entschieden, dass die Auferlegung von Kosten eines Strafverfahrens an die Erben des verstorbenen Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig sei.

Zu entscheiden war ein Berner Fall. Der Beschuldigte, dem die Tötung seiner Ehefrau sowie seiner beiden Kinder vorgeworfen wurde, erhängte sich vor dem Hauptverfahren in seiner Zelle. Das Gericht stellte daraufhin das Strafverfahren ein und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Erben. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde der Schwester und Alleinerbin des Verstorbenen entschied.

Das Bundesgericht argumentiert, dass der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts über die Kostenauflage nicht bloss feststellender sondern rechtsgestaltender Natur sei. Erst mit diesem Entscheid entstehe somit die Haftung des Beschuldigten. Da in casu der Entscheid aber erst nach dem Tode des Beschuldigten erging, habe keine Haftung desselben mehr entstehen können. Somit sei die Haftung für die Verfahrenskosten auch nicht automatisch an die Erben übergegangen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die Erben im Falle der Einstellung des Strafverfahrens zufolge Tod des Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - diese kennt der Kanton Bern nicht - sei unzulässig.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht einmal mehr Versuchen der Abwälzung der Kosten staatlichen Handelns an Private einen Riegel geschoben. Bereits in einem Urteil vom 10.11.2005 hat das Bundesgericht entschieden, die Auferlegung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens auf eine Auskunftsperson sei ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage unzulässig.

Montag, Mai 22, 2006

Beschlagnahme von Anwaltsvorschüssen

In einem heute publizierten Entscheid vom 5.5.2006 hat das Bundesgericht 2 Beschwerden von Dieter Behring und seinen Rechtsanwälten gegen die Beschlagnahme von durch Behring geleistete Kostenvorschüsse an seine Anwälte durch die Bundesanwaltschaft abgewiesen.

Das Bundesgericht hält daran fest, dass der Empfänger von möglicherweise deliktisch erworbenen Geldern sowohl im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder, wie auch im Zeitpunkt der Erbringung seiner Gegenleistung gutgläubig sein muss. Da die Bundesanwaltschaft den beiden Verteidigern am 11.8.2005 die Beschlagnahmeverfügung zustellte, konnten diese spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig annehmen, die ihnen von Behring zugewendeten Kostenvorschüsse stammten aus "sauberen" Quellen. Es sei daher zulässig, die bis dahin noch nicht aufgebrauchten Kostenvorschüsse zu beschlagnahmen.

Die Bundesanwaltschaft hat die beiden Verteidiger zur Bestimmung des noch nicht verbrauchten Anteils aufgefordert, über ihre bisher erbrachten Leistungen Rechenschaft abzulegen. Die beiden Verteidiger monierten dagegen eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Das Bundesgericht wies auch diesbezüglich die Beschwerde ab, da die Verteidiger ja nicht gezwungen gewesen seien, Rechenschaft über ihre bisherige Tätigkeit abzulegen. Sie hätten dies ja verweigern können, mit der Konsequenz, dass die Bundesanwaltschaft den noch verbleibenden Anteil nach pflichtgemässem Ermessen hätte beurteilen müssen, also nicht einfach den ganzen Kostenvorschuss beschlagnahmen dürfen.

Der Entscheid des Bundesgerichts liefert verdienstvolle Erwägungen zur Tragweite des Anwaltsgeheimnisses:

"Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt, einschliesslich des Verhaltens des Klienten gegenüber dem Anwalt selbst (BGE 97 I 831 E. 4 S. 838; Michael Pfeifer in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 52 zu Art. 13 BGFA). Es umfasst schon die Tatsache des Bestehens eines Mandats zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Praxisgemäss setzt auch die klageweise Einforderung einer Honorarforderung voraus, dass der Anwalt vom Mandanten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde von seiner Schweigepflicht entbunden wird (Pfeifer, a.a.O., N 66-69 zu Art. 13 BGFA; vgl. auch Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000).

Allerdings geht es zu weit, in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bekannt ist, jede Information über erbrachte Verteidigerleistungen als Geheimnisverrat zu betrachten, auch wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidungsstrategie gezogen werden können. Beschränkt sich der Verteidiger auf die Angabe der von ihm geleisteten Arbeitsstunden, der entstandenen Auslagen und des Verfahrens, in dem diese Kosten angefallen sind (Ermittlungsverfahren oder einzelne Beschwerdeverfahren), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Geheimhaltungsinteressen des Mandanten verletzen oder gar das Recht auf eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren gefährden könnte.

Detailliertere Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen können dagegen - auch wenn Namen anonymisiert werden - unter das Anwaltsgeheimnis fallen, wenn sie Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie geben. Insofern ist für eine detaillierte und damit eine von der Bundesanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer überprüfbare Abrechnung die Entbindung der Verteidiger von der Schweigepflicht erforderlich."

Übrigens, dass es sich beim im Entscheid des Bundesgerichts als X. bezeichneten Beschuldigten um Dieter Behring handelt, wird erst ersichtlich, wenn man die beiden Entscheide der Vorinstanz konsultiert (abrufbar hier und hier).

Bliebe also die Frage, wie sinnvoll es ist, dass das Bundesgericht Entscheide weitergehend anonymisiert, als die Vorinstanz, deren Entscheide ebenfalls im Internet abrufbar sind.

Donnerstag, Mai 11, 2006

Anonyme Zeugen im Strassenverkehr

Mit einer für einmal eher ungewöhnlichen Konstellation betreffend anonyme Belastungszeugen, hatte sich das Bundesgericht in einem heute ins Netz gestellten und zur Publikation vorgesehenen Entscheid zu befassen.

Ein notorisch überaus aggressiver und gewaltbereiter Jaguar-Fahrer wurde von zwei Zeugen bezichtigt, auf der Autobahn zwei BMW-Fahrer aufs übelste drangsaliert zu haben. Dies brachte dem Jaguar-Fahrer eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und Nötigung ein.

Ein Belastungszeuge sollte vom zuständigen Untersuchungsrichter mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Letzterer erschien jedoch nicht zu dieser Einvernahme und liess sich stattdessen durch seinen Anwalt vertreten. Gemäss Bundesgericht sei es daher zulässig gewesen, auf die Aussage dieses Zeugen abzustellen, da der Beschuldigte auf die Konfrontation verzichtet hatte.

Da das Gericht die Verurteilung jedoch auch noch auf die Aussage eines zweiten Zeugen abstellte, der nie - auch nur indirekt - mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, hat das Bundesgericht nun auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten erkannt (s. zu dieser rechtlichen Problematik meine früheren Beiträge hier und hier).

Pikant an der Aussage dieses zweiten Zeugen war im vorliegenden Fall, dass dieser anlässlich seiner zweiten Aussage vor dem Gerichtspräsidenten (welcher der Beschuldigte nicht beiwohnen konnte) seine frühere Aussage dahingehend berichtigt hatte, er selber sei einer der von ihm als Dritte genannten BMW-Fahrer gewesen, habe dies anlässlich der ersten Befragung jedoch aus Angst nicht so sagen wollen. Vom Untersuchungsrichter wurde diesem Zeugen Anonymität zugesichert.

Die Tatsache, dass den beiden Belastungszeugen Zeugenschutz gewährt wurde, hat das Bundesgericht übrigens nicht beanstandet. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zur Thematik des Zeugenschutzes, hätten jedoch zur Kompensation der Verteidigungsrechte Ersatzmassnahmen vorgesehen werden müssen, welche dem Beschuldigten eine minimale Wahrung seines Fragerechts gewährt hätten.

Freitag, Mai 05, 2006

errare humanum est...

Wie sagte doch schon Cicero: Irren ist menschlich. Dass sich auch Juristen mitunter irren können, lehrt uns ein heute publizierter Entscheid des Bundesgerichtes (s. auch den Kommentar im stpo-blawg).

Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn hat ein Ablehnungsgesuch gegen einen Staatsanwalt, welches er als missbräuchlich betrachtete, gestützt auf § 99 GO abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung des Oberstaatsanwaltes war zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid kein kantonales Rechtsmittel bestehe.

Das Bundesgericht trat indessen auf die gegen den Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da dieser kantonal nicht letztinstanzlich ergangen sei. Ein Blick in die GO zeige nämlich klar, dass gegen diesen Entscheid beim Obergericht Beschwerde erhoben werden könne. Hat sich somit der Oberstaatsanwalt geirrt ?

Wenn ich nicht genau wüsste, dass sich unser höchstes Gericht grundsätzlich nie irrt, wäre ich geneigt, von einem Irrtum des Bundesgerichts auszugehen. Ein Blick in die einschlägige GO sagt uns nämlich, dass gegen Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde ans Obergericht zulässig ist (§ 98 Abs. 3 GO). Daraus folgerte das Solothurner Obergericht klipp und klar, dass dies eben bei Entscheiden gemäss § 99 GO, also die Ablehnung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren, nicht möglich sei (SOG 2003, Nr. 8).

Hat sich also das Solothurner Obergericht geirrt ? Wie dem auch sei. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob ein Entscheid kantonal letztinstanzlich ist oder nicht, nach kantonalem Recht. An dessen Auslegung durch die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz wäre das Bundesgericht eigentlich in casu gebunden. Tritt das Obergericht auf Beschwerden gegen gestützt auf § 99 GO ergangene Entscheide nicht ein (was sich durchaus aus dem Wortlaut der GO ableiten lässt), so sind diese Entscheide eben letztinstanzlich.

Einzuwenden wäre höchstens noch, dass die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch rechtmissbräuchlich ist, eine Wertungsfrage ist. Die erste kantonal zuständige Instanz hat es also in der Hand, dem Gesuchsteller eine kantonale Beschwerde zu verwehren, wenn er den Entscheid auf § 99 GO abstützt (was durchaus auch mal irrtümlich geschehen kann).

Man darf nun gespannt sein, wie das Obergericht, dem das Bundesgericht in diesem Fall nun den Ball zugespielt hat, entscheidet. Hält es an seiner publizierten Rechtsprechung fest, würde es damit dem Bundesgericht indirekt unterstellen, sich geirrt zu haben. Oder kehrt das Obergericht von seiner Rechtsprechung ab, käme dies einem Eingeständnis gleich, sich im genannten SOG-Entscheid geirrt zu haben.

Ein wahrer Irrtumsnotstand: So oder so, irgendjemand hat sich hier geirrt! Dies ist jedoch nur halb so schlimm, denn wie sagte doch schon Cicero ? errare humanum est.

Donnerstag, Mai 04, 2006

Verdeckte Ermittler gegen Sozialhilfemissbrauch ?

Der etwa in der Stadt Grenchen bereits praktizierte und andernorts heiss diskutierte Einsatz von Privatdetektiven zur Aufdeckumg möglicher Sozialhilfemissbräuche ruft nun die Juristen auf den Plan (so etwa der profilierte Solothurner Strafprozessexperte Konrad Jeker in seinem weblog).

Etwas erstaunlich dünkt mich der Vergleich mit der verdeckten Ermittlung gemäss BVE (Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung). Halten wir uns vor Augen, worum es genau geht bei der verdeckten Ermittlung: Das BVE schafft die Möglichkeit im Rahmen eines Strafverfahrens Polizeifunktionäre unter einer falschen Identität zwecks Beweissicherung in ein kriminelles Milieu einzuschleusen. Keine Frage, dass es da eine gesetzliche Grundlage und eine Bewilligung im Einzelfall braucht.

Um etwas ganz anderes geht es beim Einsatz von Privatdetektiven zwecks Aufdeckung von Sozialhilfemissbräuchen. Diese Idee wird von den Privatversicherern schon lange mit Erfolg angewandt. Neu ist tatsächlich, dass sich staatliche Institutionen dieser Lösung bedienen. Es geht jedoch dabei nicht um die Beweissicherung im Rahmen eines Strafverfahrens. Es geht auch nicht um die (strafrechtlich verbotene) Ausspionierung des Geheimbereiches mittels technischer Aufnahmegeräte. Die "Sozial-Detektive" machen nichts anderes, als die Beschaffung und Zurverfügungstellung gezielter Wahrnehmungen von Verhaltensweisen der Sozialhilfeempfäger in der Öffentlichkeit resp. das Sammeln öffentlich zugänglicher Informationen. Dies hat mit dem BVE gar nichts zu tun und die Aufdeckung von Sozialmissbräuchen ist auch nicht das, woran der Gesetzgeber bei der Schaffung des BVE primär gedacht hat.

Mal ehrlich: was ist so verwerflich daran, einem Sozialhilfeempfänger in aller Öffentlichkeit beim Fahren in einem teuren Sportwagen zuzusehen und der Behörde darüber Bericht zu erstatten ? Dass Privatpersonen sich der Hilfe von Privatdetektiven bedienen, um öffentliches Verhalten von Dritten zu beobachten ist weder verboten noch verwerflich. Was spricht also dagegen, wenn dies der Staat tut, solange er dies nicht systematisch und flächendeckend macht, sondern lediglich in einem Bereich, wo der Bürger an bestimmte Voraussetzungen gebundene staatliche Leistungen beansprucht ? Dient dies nicht letztendlich auch der grossen Mehrheit von Sozialhilfebezügern, die sich korrekt verhalten und berechtigten Anspruch auf Sozialhilfe haben ?

Zugegeben, dass sich mein bloggender und von mir hoch geschätzte Kollege über die im Solothurner Tagblatt nachzulesenden Äusserungen des Grenchner Sozialamtsvorstehers lustig macht, ist verständlich. Dieser hat sich auch etwas gar ungeschickt ausgedrückt. Liest man seine Aussagen, so könnte man tatsächlich meinen, die Stadt Grenchen habe das BVE revolutioniert. Sinngemäss: wir wissen, dass eigentlich die Stadtpolizei zur Durchführung von verdeckten Ermittlungen zuständig wäre und es dafür die Zustimmung des Haftrichters bräuchte. Leider hat die Stadtpolizei zu wenig qualifizierte Beamte, welche auch in der Lage sind, dieser typischerweise stadtpolizeilichen Funktion nachzukommen (und der Haftrichter hat eh keine Zeit neben der Fülle von Haftanordnungen sich auch noch um verdeckte Ermittlungen zu kümmern).

Zur verdeckten Ermittlung äusserte sich übrigens unlängst am Rande auch der (für die Bewilligung von verdeckten Ermittlungen im Kanton Solothurn und somit auch in Grenchen) zuständige Solothurner Haftrichter. Der gestrigen Ausgabe der Solothurner Zeitung kann man entnehmen, dass im Kanton Solothurn seit Bestehen des Haftgerichtes noch keine einzige verdeckte Ermittlung angeordnet wurde. Liegt dies nun daran, dass die dafür zuständigen Stadtpolizeicorps noch keine zur Durchführung verdeckter Ermittlungen befähigten Beamten haben ? Oder ganz einfach daran, dass verdeckte Ermittlungen eben verdeckt ablaufen sollten und sich daher auch der Haftrichter im Interview gegenüber der Solothurner Zeitung klugerweise verdeckt geäussert hat ?

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