Montag, Mai 22, 2006

Beschlagnahme von Anwaltsvorschüssen

In einem heute publizierten Entscheid vom 5.5.2006 hat das Bundesgericht 2 Beschwerden von Dieter Behring und seinen Rechtsanwälten gegen die Beschlagnahme von durch Behring geleistete Kostenvorschüsse an seine Anwälte durch die Bundesanwaltschaft abgewiesen.

Das Bundesgericht hält daran fest, dass der Empfänger von möglicherweise deliktisch erworbenen Geldern sowohl im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder, wie auch im Zeitpunkt der Erbringung seiner Gegenleistung gutgläubig sein muss. Da die Bundesanwaltschaft den beiden Verteidigern am 11.8.2005 die Beschlagnahmeverfügung zustellte, konnten diese spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig annehmen, die ihnen von Behring zugewendeten Kostenvorschüsse stammten aus "sauberen" Quellen. Es sei daher zulässig, die bis dahin noch nicht aufgebrauchten Kostenvorschüsse zu beschlagnahmen.

Die Bundesanwaltschaft hat die beiden Verteidiger zur Bestimmung des noch nicht verbrauchten Anteils aufgefordert, über ihre bisher erbrachten Leistungen Rechenschaft abzulegen. Die beiden Verteidiger monierten dagegen eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Das Bundesgericht wies auch diesbezüglich die Beschwerde ab, da die Verteidiger ja nicht gezwungen gewesen seien, Rechenschaft über ihre bisherige Tätigkeit abzulegen. Sie hätten dies ja verweigern können, mit der Konsequenz, dass die Bundesanwaltschaft den noch verbleibenden Anteil nach pflichtgemässem Ermessen hätte beurteilen müssen, also nicht einfach den ganzen Kostenvorschuss beschlagnahmen dürfen.

Der Entscheid des Bundesgerichts liefert verdienstvolle Erwägungen zur Tragweite des Anwaltsgeheimnisses:

"Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt, einschliesslich des Verhaltens des Klienten gegenüber dem Anwalt selbst (BGE 97 I 831 E. 4 S. 838; Michael Pfeifer in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 52 zu Art. 13 BGFA). Es umfasst schon die Tatsache des Bestehens eines Mandats zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Praxisgemäss setzt auch die klageweise Einforderung einer Honorarforderung voraus, dass der Anwalt vom Mandanten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde von seiner Schweigepflicht entbunden wird (Pfeifer, a.a.O., N 66-69 zu Art. 13 BGFA; vgl. auch Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000).

Allerdings geht es zu weit, in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bekannt ist, jede Information über erbrachte Verteidigerleistungen als Geheimnisverrat zu betrachten, auch wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidungsstrategie gezogen werden können. Beschränkt sich der Verteidiger auf die Angabe der von ihm geleisteten Arbeitsstunden, der entstandenen Auslagen und des Verfahrens, in dem diese Kosten angefallen sind (Ermittlungsverfahren oder einzelne Beschwerdeverfahren), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Geheimhaltungsinteressen des Mandanten verletzen oder gar das Recht auf eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren gefährden könnte.

Detailliertere Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen können dagegen - auch wenn Namen anonymisiert werden - unter das Anwaltsgeheimnis fallen, wenn sie Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie geben. Insofern ist für eine detaillierte und damit eine von der Bundesanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer überprüfbare Abrechnung die Entbindung der Verteidiger von der Schweigepflicht erforderlich."

Übrigens, dass es sich beim im Entscheid des Bundesgerichts als X. bezeichneten Beschuldigten um Dieter Behring handelt, wird erst ersichtlich, wenn man die beiden Entscheide der Vorinstanz konsultiert (abrufbar hier und hier).

Bliebe also die Frage, wie sinnvoll es ist, dass das Bundesgericht Entscheide weitergehend anonymisiert, als die Vorinstanz, deren Entscheide ebenfalls im Internet abrufbar sind.

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