Montag, Januar 23, 2006

Bundesgericht unnachsichtig gegenüber Verkehrsrowdies

In zwei heute veröffentlichten Entscheiden zeigte das Bundesgericht wieder einmal in aller Deutlichkeit, was es von Verkehrsrowdies hält: nichts !

Im Entscheid 6S.164/2005 stützte das Bundesgericht eine im Strassenverkehr selten vorkommende Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"A fuhr am 23. Februar 2003, um 04.15 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A51 in Richtung Zürich. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,96 Promille auf. Auf seiner Fahrt überschritt er die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 65 km/h. Nachdem er nacheinander zwei Personenwagen links mit 185 km/h und zu geringem seitlichem Abstand überholt hatte, lenkte er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem vordersten Fahrzeug auf die Normalspur. Der Abstand zum überholten Fahrzeug betrug beim Fahrspurwechsel ein bis zwei Meter. Dabei verlor A die Herrschaft über seinen Personenwagen. Dieser hob von der Strasse ab, flog bis zum Aufprall auf den Boden 46,5 m durch die Luft,überschlug sich mehrmals und kam auf der angrenzenden Wiese zum Stillstand."

Das Bundesgericht fand auch, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 22 Monaten Gefängnis sei angesichts des nicht unbelasteten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten vertretbar.

Als für den verurteilten Automobilisten wohl eher weniger interessant, aber für die Rechtspraxis nicht ganz unbedeutend erweist sich in diesem Fall die Ansicht des Bundesgerichtes, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Busse (in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB) nicht zulässig sei.

Im zweiten Entscheid 6S.265/2005 ging es um folgenden Sachverhalt:
"Am 1. Juli 2004 fuhr A in seinem Personenwagen mit mässiger Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen der Speichergasse in Bern. Auf dem linken Fahrstreifen stand ein Polizeifahrzeug vor einem Fussgängerstreifen. Erst als A auf Höhe des Polizeifahrzeuges war,bemerkte er, dass dieses angehalten hatte, um eine von links kommende Fussgängerin passieren zu lassen. Die Fussgängerin verlangsamte ihren Gang, als sie das Fahrzeug von A kommen sah. Obwohl er noch hätte bremsen können, entschied sich A seine Fahrt fortzusetzen. Er tat dies nach eigenem Bekunden, um die Fussgängerin nicht weiter zu behindern und "damit der Fussgängerstreifen für die Passantin frei werde".

Anders als die Vorinstanz beurteilte das Bundesgericht auf Beschwerde des Berner Generalprokurators das Vorgehen des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die Vorinstanz glaubte dem Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, das Polizeifahrzeug habe aus dienstlichem Anlass vor dem Fussgängerstreifen gehalten. Selbst wenn dem so gewesen wäre, urteilte jetzt das Bundesgericht, hätte der Automobilist, dem die Sicht auf die Fussgängerin durch das Polizeifahrzeug verdeckt gewesen war, mit dem Herannahen eines Fussgängers rechnen und seine Fahrt entsprechend verlangsamen müssen.

Zu diesen Fällen 2 Bemerkungen:

1. Wäre dem Automobilisten im letzten Fall die Sicht nicht durch ein Polizeifahrzeug sondern durch ein Privatfahrzeug versperrt gewesen, hätten sich wohl weder Bundesgericht, noch Generalprokurator, Obergericht oder Kreisgerichtspräsident mit diesem Fall befassen müssen.

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu begrüssen, zeigt sie doch jedem Automolisten wieder einmal in aller Klarheit auf, was passieren kann, auch ohne dass etwas passiert.

2 Comments:

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