Donnerstag, Mai 11, 2006

Anonyme Zeugen im Strassenverkehr

Mit einer für einmal eher ungewöhnlichen Konstellation betreffend anonyme Belastungszeugen, hatte sich das Bundesgericht in einem heute ins Netz gestellten und zur Publikation vorgesehenen Entscheid zu befassen.

Ein notorisch überaus aggressiver und gewaltbereiter Jaguar-Fahrer wurde von zwei Zeugen bezichtigt, auf der Autobahn zwei BMW-Fahrer aufs übelste drangsaliert zu haben. Dies brachte dem Jaguar-Fahrer eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und Nötigung ein.

Ein Belastungszeuge sollte vom zuständigen Untersuchungsrichter mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Letzterer erschien jedoch nicht zu dieser Einvernahme und liess sich stattdessen durch seinen Anwalt vertreten. Gemäss Bundesgericht sei es daher zulässig gewesen, auf die Aussage dieses Zeugen abzustellen, da der Beschuldigte auf die Konfrontation verzichtet hatte.

Da das Gericht die Verurteilung jedoch auch noch auf die Aussage eines zweiten Zeugen abstellte, der nie - auch nur indirekt - mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, hat das Bundesgericht nun auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten erkannt (s. zu dieser rechtlichen Problematik meine früheren Beiträge hier und hier).

Pikant an der Aussage dieses zweiten Zeugen war im vorliegenden Fall, dass dieser anlässlich seiner zweiten Aussage vor dem Gerichtspräsidenten (welcher der Beschuldigte nicht beiwohnen konnte) seine frühere Aussage dahingehend berichtigt hatte, er selber sei einer der von ihm als Dritte genannten BMW-Fahrer gewesen, habe dies anlässlich der ersten Befragung jedoch aus Angst nicht so sagen wollen. Vom Untersuchungsrichter wurde diesem Zeugen Anonymität zugesichert.

Die Tatsache, dass den beiden Belastungszeugen Zeugenschutz gewährt wurde, hat das Bundesgericht übrigens nicht beanstandet. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zur Thematik des Zeugenschutzes, hätten jedoch zur Kompensation der Verteidigungsrechte Ersatzmassnahmen vorgesehen werden müssen, welche dem Beschuldigten eine minimale Wahrung seines Fragerechts gewährt hätten.

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