errare humanum est...
Wie sagte doch schon Cicero: Irren ist menschlich. Dass sich auch Juristen mitunter irren können, lehrt uns ein heute publizierter Entscheid des Bundesgerichtes (s. auch den Kommentar im stpo-blawg).
Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn hat ein Ablehnungsgesuch gegen einen Staatsanwalt, welches er als missbräuchlich betrachtete, gestützt auf § 99 GO abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung des Oberstaatsanwaltes war zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid kein kantonales Rechtsmittel bestehe.
Das Bundesgericht trat indessen auf die gegen den Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da dieser kantonal nicht letztinstanzlich ergangen sei. Ein Blick in die GO zeige nämlich klar, dass gegen diesen Entscheid beim Obergericht Beschwerde erhoben werden könne. Hat sich somit der Oberstaatsanwalt geirrt ?
Wenn ich nicht genau wüsste, dass sich unser höchstes Gericht grundsätzlich nie irrt, wäre ich geneigt, von einem Irrtum des Bundesgerichts auszugehen. Ein Blick in die einschlägige GO sagt uns nämlich, dass gegen Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde ans Obergericht zulässig ist (§ 98 Abs. 3 GO). Daraus folgerte das Solothurner Obergericht klipp und klar, dass dies eben bei Entscheiden gemäss § 99 GO, also die Ablehnung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren, nicht möglich sei (SOG 2003, Nr. 8).
Hat sich also das Solothurner Obergericht geirrt ? Wie dem auch sei. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob ein Entscheid kantonal letztinstanzlich ist oder nicht, nach kantonalem Recht. An dessen Auslegung durch die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz wäre das Bundesgericht eigentlich in casu gebunden. Tritt das Obergericht auf Beschwerden gegen gestützt auf § 99 GO ergangene Entscheide nicht ein (was sich durchaus aus dem Wortlaut der GO ableiten lässt), so sind diese Entscheide eben letztinstanzlich.
Einzuwenden wäre höchstens noch, dass die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch rechtmissbräuchlich ist, eine Wertungsfrage ist. Die erste kantonal zuständige Instanz hat es also in der Hand, dem Gesuchsteller eine kantonale Beschwerde zu verwehren, wenn er den Entscheid auf § 99 GO abstützt (was durchaus auch mal irrtümlich geschehen kann).
Man darf nun gespannt sein, wie das Obergericht, dem das Bundesgericht in diesem Fall nun den Ball zugespielt hat, entscheidet. Hält es an seiner publizierten Rechtsprechung fest, würde es damit dem Bundesgericht indirekt unterstellen, sich geirrt zu haben. Oder kehrt das Obergericht von seiner Rechtsprechung ab, käme dies einem Eingeständnis gleich, sich im genannten SOG-Entscheid geirrt zu haben.
Ein wahrer Irrtumsnotstand: So oder so, irgendjemand hat sich hier geirrt! Dies ist jedoch nur halb so schlimm, denn wie sagte doch schon Cicero ? errare humanum est.
Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn hat ein Ablehnungsgesuch gegen einen Staatsanwalt, welches er als missbräuchlich betrachtete, gestützt auf § 99 GO abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung des Oberstaatsanwaltes war zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid kein kantonales Rechtsmittel bestehe.
Das Bundesgericht trat indessen auf die gegen den Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da dieser kantonal nicht letztinstanzlich ergangen sei. Ein Blick in die GO zeige nämlich klar, dass gegen diesen Entscheid beim Obergericht Beschwerde erhoben werden könne. Hat sich somit der Oberstaatsanwalt geirrt ?
Wenn ich nicht genau wüsste, dass sich unser höchstes Gericht grundsätzlich nie irrt, wäre ich geneigt, von einem Irrtum des Bundesgerichts auszugehen. Ein Blick in die einschlägige GO sagt uns nämlich, dass gegen Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde ans Obergericht zulässig ist (§ 98 Abs. 3 GO). Daraus folgerte das Solothurner Obergericht klipp und klar, dass dies eben bei Entscheiden gemäss § 99 GO, also die Ablehnung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren, nicht möglich sei (SOG 2003, Nr. 8).
Hat sich also das Solothurner Obergericht geirrt ? Wie dem auch sei. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob ein Entscheid kantonal letztinstanzlich ist oder nicht, nach kantonalem Recht. An dessen Auslegung durch die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz wäre das Bundesgericht eigentlich in casu gebunden. Tritt das Obergericht auf Beschwerden gegen gestützt auf § 99 GO ergangene Entscheide nicht ein (was sich durchaus aus dem Wortlaut der GO ableiten lässt), so sind diese Entscheide eben letztinstanzlich.
Einzuwenden wäre höchstens noch, dass die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch rechtmissbräuchlich ist, eine Wertungsfrage ist. Die erste kantonal zuständige Instanz hat es also in der Hand, dem Gesuchsteller eine kantonale Beschwerde zu verwehren, wenn er den Entscheid auf § 99 GO abstützt (was durchaus auch mal irrtümlich geschehen kann).
Man darf nun gespannt sein, wie das Obergericht, dem das Bundesgericht in diesem Fall nun den Ball zugespielt hat, entscheidet. Hält es an seiner publizierten Rechtsprechung fest, würde es damit dem Bundesgericht indirekt unterstellen, sich geirrt zu haben. Oder kehrt das Obergericht von seiner Rechtsprechung ab, käme dies einem Eingeständnis gleich, sich im genannten SOG-Entscheid geirrt zu haben.
Ein wahrer Irrtumsnotstand: So oder so, irgendjemand hat sich hier geirrt! Dies ist jedoch nur halb so schlimm, denn wie sagte doch schon Cicero ? errare humanum est.
1 Comments:
Ich fasse die Geschichte mal so zusammen:
1. Das Obergericht entscheidet in freilich gewagter Auslegung, dass kein kantonales Rechtsmittel besteht.
2. Der Oberstaatsanwalt hält sich (für einmal sogar ohne Zähneknirschen) mit seiner Rechtsmittelbelehrung an die Rechtsprechung des Obergerichts.
3. Das Bundesgericht erkennt, dass diese Rechtsprechung, die es möglicherweise gar nicht zur Kenntnis genommen hat und sich jedenfalls nicht damit auseinandersetzt, falsch sei. Wer sowas nicht erkenne, verdiene keinen Vertrauensschutz.
Ergebnis: Wer der Justiz traut, verdient keinen Vertrauensschutz.
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