Keine Kostenauflage an Erben des Beschuldigten
Das Bundesgericht hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 15.5.2006 entschieden, dass die Auferlegung von Kosten eines Strafverfahrens an die Erben des verstorbenen Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig sei.
Zu entscheiden war ein Berner Fall. Der Beschuldigte, dem die Tötung seiner Ehefrau sowie seiner beiden Kinder vorgeworfen wurde, erhängte sich vor dem Hauptverfahren in seiner Zelle. Das Gericht stellte daraufhin das Strafverfahren ein und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Erben. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde der Schwester und Alleinerbin des Verstorbenen entschied.
Das Bundesgericht argumentiert, dass der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts über die Kostenauflage nicht bloss feststellender sondern rechtsgestaltender Natur sei. Erst mit diesem Entscheid entstehe somit die Haftung des Beschuldigten. Da in casu der Entscheid aber erst nach dem Tode des Beschuldigten erging, habe keine Haftung desselben mehr entstehen können. Somit sei die Haftung für die Verfahrenskosten auch nicht automatisch an die Erben übergegangen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die Erben im Falle der Einstellung des Strafverfahrens zufolge Tod des Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - diese kennt der Kanton Bern nicht - sei unzulässig.
Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht einmal mehr Versuchen der Abwälzung der Kosten staatlichen Handelns an Private einen Riegel geschoben. Bereits in einem Urteil vom 10.11.2005 hat das Bundesgericht entschieden, die Auferlegung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens auf eine Auskunftsperson sei ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage unzulässig.
Zu entscheiden war ein Berner Fall. Der Beschuldigte, dem die Tötung seiner Ehefrau sowie seiner beiden Kinder vorgeworfen wurde, erhängte sich vor dem Hauptverfahren in seiner Zelle. Das Gericht stellte daraufhin das Strafverfahren ein und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Erben. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde der Schwester und Alleinerbin des Verstorbenen entschied.
Das Bundesgericht argumentiert, dass der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts über die Kostenauflage nicht bloss feststellender sondern rechtsgestaltender Natur sei. Erst mit diesem Entscheid entstehe somit die Haftung des Beschuldigten. Da in casu der Entscheid aber erst nach dem Tode des Beschuldigten erging, habe keine Haftung desselben mehr entstehen können. Somit sei die Haftung für die Verfahrenskosten auch nicht automatisch an die Erben übergegangen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die Erben im Falle der Einstellung des Strafverfahrens zufolge Tod des Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - diese kennt der Kanton Bern nicht - sei unzulässig.
Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht einmal mehr Versuchen der Abwälzung der Kosten staatlichen Handelns an Private einen Riegel geschoben. Bereits in einem Urteil vom 10.11.2005 hat das Bundesgericht entschieden, die Auferlegung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens auf eine Auskunftsperson sei ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage unzulässig.
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