Editionsverfügung ist keine Zwangsmassnahme
Gegen die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft an eine Bank beschwerten sich der der Geldwäscherei Beschuldigte sowie 59 mutmassliche Kontoinhaber beim Bundesstrafgericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, nur der Papierinhaber, also im vorliegenden Fall die Bank, sei zur Beschwerde gegen die Edition von Urkunden legitimiert.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nun das Bundesgericht ebenfalls nicht eingetreten. Das Bundesgericht erwog, bei einer Editionsverfügung handle es sich um keine Zuwangsmassnahme. Da sowohl nach aktueller Rechtslage als auch gemäss dem am 1.1.2007 in Kraft tretenden totalrevidierten Bundesrechtspflegegesetz nur gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche Zwangsmassnahmen betreffen, die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Das Bundesgericht nennt noch zahlreiche weitere Beispiele von zwar unangenehmen aber nicht als Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde zu qualifizierenden Anordnungen:
Keine Zwangsmassnahmen stellen dagegen dar die Verweigerung der Akteneinsicht und die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger (Urteil 1S.3/2004 vom 13. August 2004 E. 2); die Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit des Verteidigers (Urteil 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2); der Ausschluss der Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch den gleichen Anwalt oder in derselben Kanzlei tätige Anwälte (BGE 131 I 52); die provisorische Versiegelung beschlagnahmter Dokumente (BGE 130 IV 156 E. 1.2.2 S. 159); Entscheide betreffend die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Urteil 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 1.1).