CHStPO: Kommentar zu Art. 54 und 55
5. Kapitel: Internationale Rechtshilfe
Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche
Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
Art. 55 Zuständigkeit
1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.
3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.
4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.
Die internationale Rechtshilfe ist bereits bisher weitgehend durch internationales Recht sowie durch Bundesrecht geregelt. Diese Bestimmungen gehen gemäss Art. 54 der CHStPO vor. Was die aus der Sicht der Schweiz passive Rechtshilfe anbelangt (also die Fälle, in denen die Schweiz von ausländischen Staaten um Rechtshilfe ersucht wird), richtet sich das Verfahren nach dem IRSG und der dazugehörigen Verordnung.
Desweitern ist die Schweiz in Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe an zahlreiche bilaterale und multilaterale internationale Abkommen gebunden. Diese sind auch für die aus der Sicht der Schweiz aktive Rechtshilfe (Rechtshilfeersuchen von Schweizer Strafverfolgungsbehörden ans Ausland) einschlägig. Zu erwähnen ist an dieser Stelle primär das Europäische Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Die CHStPO kann sich somit darauf beschränken, die sowohl für die aktive wie für die passive Rechtshilfe zuständigen Behörden zu bestimmen, was sie in Art. 55 tut. In Bezug auf Art. 55 Abs. 4 sei noch besonders darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.2007 gemäss Art. 25 IRSG für Beschwerden gegen Entscheide von Schweizer Behörden (auch kantonaler) direkt das Bundesstrafgericht zuständig ist (unter Ausschluss der kantonalen Beschwerdeinstanzen).
Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche
Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
Art. 55 Zuständigkeit
1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.
3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.
4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.
Die internationale Rechtshilfe ist bereits bisher weitgehend durch internationales Recht sowie durch Bundesrecht geregelt. Diese Bestimmungen gehen gemäss Art. 54 der CHStPO vor. Was die aus der Sicht der Schweiz passive Rechtshilfe anbelangt (also die Fälle, in denen die Schweiz von ausländischen Staaten um Rechtshilfe ersucht wird), richtet sich das Verfahren nach dem IRSG und der dazugehörigen Verordnung.
Desweitern ist die Schweiz in Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe an zahlreiche bilaterale und multilaterale internationale Abkommen gebunden. Diese sind auch für die aus der Sicht der Schweiz aktive Rechtshilfe (Rechtshilfeersuchen von Schweizer Strafverfolgungsbehörden ans Ausland) einschlägig. Zu erwähnen ist an dieser Stelle primär das Europäische Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Die CHStPO kann sich somit darauf beschränken, die sowohl für die aktive wie für die passive Rechtshilfe zuständigen Behörden zu bestimmen, was sie in Art. 55 tut. In Bezug auf Art. 55 Abs. 4 sei noch besonders darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.2007 gemäss Art. 25 IRSG für Beschwerden gegen Entscheide von Schweizer Behörden (auch kantonaler) direkt das Bundesstrafgericht zuständig ist (unter Ausschluss der kantonalen Beschwerdeinstanzen).