Begründetes Urteil des BGH im Mannesmann-Prozess liegt vor
Mit Urteil vom 21.12.2005 hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 22.7.2004, in welchem Josef Ackermann und weitere Mannesmann-Manager vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurden, aufgehoben. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor (hier abrufbar).
Im Wesentlichen hat der BGH festgestellt, die vom Mannesmann-Präsidium angeordneten Sonderprämien für ausscheidende Manager erfüllten den objektiven Tatbestand der Untreue. Einerseits habe keine vertragliche Verpflichtung zur Ausrichtung von solchen, die üblichen dienstvertraglichen Prämien übersteigenden, Sonderprämien bestanden. Andererseits seien diese auch nicht mehr im Interesse der Firma gewesen, da die zu honorierenden Leistungen bereits erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Entrichtung der Begünstigungen bereits klar war, dass die Begünstigten die Firma verlassen werden. Die Sonderprämien erfolgten somit nicht zur Motivation für künftige Sonderleistungen. Die am Beschluss beteiligten Präsidiumsmitglieder hätten somit klar ihren Ermessensspielraum für die Verwaltung des ihnen fremden Vermögens überschritten. An der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Untreue vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der künftige Hauptaktionär, die Vodafone, den Sonderprämien zugestimmt habe, sei doch die Vodafone in diesem Zeitraum nicht einziger Aktionär gewesen.
Schliesslich verwarf der BGH auch die Ansicht der Vorinstanz, zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue bedürfe es einer gravierenden Pflichtverletzung.
Das Landgericht Düsseldorf wird sich nun eingehend mit dem subjektiven Tatbestand zu befassen haben, wobei nach den Feststellungen des BGH kaum davon ausgegangen werden kann, die verantwortlichen Manager seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie mit ihren Beschlüssen ihre Vermögensverwaltungspflichten verletzen würden. So dürfte wohl alles andere als eine Verurteilung von Josef Ackermann und den weiteren Beschuldigten im neu durchzuführenden Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf eine Überraschung darstellen.
Im Wesentlichen hat der BGH festgestellt, die vom Mannesmann-Präsidium angeordneten Sonderprämien für ausscheidende Manager erfüllten den objektiven Tatbestand der Untreue. Einerseits habe keine vertragliche Verpflichtung zur Ausrichtung von solchen, die üblichen dienstvertraglichen Prämien übersteigenden, Sonderprämien bestanden. Andererseits seien diese auch nicht mehr im Interesse der Firma gewesen, da die zu honorierenden Leistungen bereits erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Entrichtung der Begünstigungen bereits klar war, dass die Begünstigten die Firma verlassen werden. Die Sonderprämien erfolgten somit nicht zur Motivation für künftige Sonderleistungen. Die am Beschluss beteiligten Präsidiumsmitglieder hätten somit klar ihren Ermessensspielraum für die Verwaltung des ihnen fremden Vermögens überschritten. An der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Untreue vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der künftige Hauptaktionär, die Vodafone, den Sonderprämien zugestimmt habe, sei doch die Vodafone in diesem Zeitraum nicht einziger Aktionär gewesen.
Schliesslich verwarf der BGH auch die Ansicht der Vorinstanz, zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue bedürfe es einer gravierenden Pflichtverletzung.
Das Landgericht Düsseldorf wird sich nun eingehend mit dem subjektiven Tatbestand zu befassen haben, wobei nach den Feststellungen des BGH kaum davon ausgegangen werden kann, die verantwortlichen Manager seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie mit ihren Beschlüssen ihre Vermögensverwaltungspflichten verletzen würden. So dürfte wohl alles andere als eine Verurteilung von Josef Ackermann und den weiteren Beschuldigten im neu durchzuführenden Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf eine Überraschung darstellen.