Mittwoch, Februar 20, 2008

CHStPO: Kommentar zu Art. 76 - 79

4. Abschnitt: Protokolle

Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

Art. 77 Verfahrensprotokolle
Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c. die Anträge der Parteien;
d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e. die Aussagen der einvernommenen Personen;
f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.

Art. 78 Einvernahmeprotokolle
1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch oder mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und anderen Aufzeichnungen
werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

Art. 79 Berichtigung
1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3 Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar
bleibt.


Die Bestimmungen des 4. Abschnittes über die Protokollierung sind die logische Folge des Grundsatzes der Mündlichkeit. Die Dokumentationspflicht, welche besagt, dass sämtliche nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien zu protokollieren sind, soll die Nachvollziehbarkeit des Strafverfahrens gewährleisten. Sie ist somit auch Bedingung für die Beschränkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (Art. 343). Wenn man sich eben dazu entschliesst, die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zu beschränken, wie dies der Bundesgesetzgeber getan hat, dann bedingt dies, dass das Gericht nachvollziehen kann, wie und auf welche Weise die Beweise im Vorverfahren erhoben wurden. Die Dokumentationspflicht hat somit nicht lediglich Gedächtnis- oder Perpetuierungsfunktion sondern auch Garantiefunktion, indem sie einen korrekten Verfahrensgang sicherstellen soll (s.a. Botschaft, BBl. 2006, S. 1155).

Mit der Dokumentationspflicht hängt auch die Pflicht zur Aktenführung (Art. 100) eng zusammen. Protokollierungs- und Aktenführungspflicht machen jedoch das Verfahren nicht zum schriftlichen, sie gewährleisten vielmehr den korrekten Ablauf und die Nachvollziehbarkeit des mündlichen Verfahrens. Sie dienen nicht nur der möglichst umfassenden Beurteilung des Prozessgegenstandes durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung sondern auch der Beurteilung der Verfahrenshandlungen durch die Rechtsmittelinstanzen.

Art. 76:
Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Dokumentations- oder Protokollierungspflicht. Sie umfasst sowohl die Verfahrensprotokolle (Art. 77) wie auch die Einvernahmeprotokolle (Art. 78). Die Protokollierungspflicht gilt für alle Verfahrensstufen, also auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Botschaft, BBl. 2006, S. 1155). Für das polizeiliche Ermittlungsverfahren sind zudem in Art. 307 Abs. 3 und 4 weiterführende Bestimmungen enthalten. Art. 307 Abs. 3 hält jedoch ausdrücklich an der Dokumentationspflicht für das polizeiliche Ermittlungsverfahren fest. Die Polizei hat grundsätzlich all ihre Feststellungen sowie getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festzuhalten, welche spätestens nach Abschluss der Ermittlungen zusammen mit den übrigen Akten der Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind. Gemäss Abs. 4 kann die Polizei ausnahmsweise von der Berichterstattung absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.

Diese Bestimmung (Art. 307 Abs. 4) enthält wohl einiges an Auslegungsbedarf. Sie kann sicherlich nicht so gelesen werden, dass auf die Berichterstattung durch die Polizei verzichtet werden kann, bezüglich Ermittlungshandlungen, über welche keine Berichte erstellt wurden (aber was sonst ist gemeint mit nicht formalisierten Ermittlungshandlungen ?); würde man Abs. 4 so verstehen, so würde sich die Katze förmlich "in den Schwanz beissen".

Einfach gesagt, hat also die Polizei sämtliche wesentlichen Ermittlungshandlungen zu protokollieren, unabhängig davon, ob durch die Staatsanwaltschaft schon eine Strafuntersuchung eröffnet wurde oder nicht. Für die Erfüllung der Protokollierungspflicht ist die Verfahrensleitung zuständig (Abs. 3). Dies ist auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (somit vor der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung) die Staatsanwaltschaft (Art. 61). Hingegen dürfte Art. 76 Abs. 2 kaum so eng verstanden werden, dass der zuständige Staatsanwalt als Verfahrensleiter auch sämtliche durch die Polizei erstellten Protokolle zu unterzeichnen hat (sondern wohl lediglich diejenigen bezüglich der Verfahrenshandlungen, an denen er selbst teilgenommen hat).

Art. 77:
Diese Bestimmung richtet sich auf sämtliche wesentlichen Verfahrenshandlungen (also auch die Einvernahmen) und bestimmt, was das Verfahrensprotokoll zu enthalten hat.

Art. 78:
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist enger. Sie bezieht sich lediglich auf eine Gruppe von Verfahrenshandlungen, nämlich die Einvernahmen. Auffällig ist die Bestimmung gemäss Abs. 2, wonach wesentliche Aussagen (auch) in der Sprache zu protokollieren sind, in der die einvernommene Person spricht. Dies lässt sich wohl nur auf die gängigen Sprachen anwenden (man stelle sich etwa die Protokollierung von Aussagen in der chinesischen oder in kyrillischen Sprachen vor; in diesem Sinn äussert sich auch die Botschaft: BBl. 2006, S. 1156). Im Übrigen wird die in den meisten Kantonen verbreitete Tradition übernommen, kein Wortprotokoll sondern lediglich ein sinngemässes Protokoll der Aussagen zu erstellen. Entscheidende Fragen und Antworten sind jedoch wörtlich zu protokollieren (Abs. 3). Abs. 6 ermöglich die Einvernahme mittels Videokonferenz. In diesem Fall ist jedoch trotzdem ein Protokoll zu erstellen. Dies gilt auch in dem Fall, wo die Einvernahme auf Tonband oder Video (resp. DVD) festgehalten wird (Art. 76 Abs. 4).

Art. 79:
Art. 79 statuiert den (in der Praxis verbreiteten) Grundsatz, dass Protokollberichtigungen nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Diese Bestimmung richtet sich wiederum auf sämtliche Protokollarten (nicht nur die Einvernahmeprotokolle).

Montag, Februar 04, 2008

CHStPO: Kommentar u Art. 73 - 75

3. Abschnitt: Geheimhaltung, Orientierung der Öffentlichkeit, Mitteilung an Behörden

Art. 73 Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich
Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB9 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.

Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit
1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a. eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b. das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.

Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Strafverfahren
und die ergangenen Entscheide.
2 Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.
3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die
Vormundschaftsbehörden.
4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen


Art. 73:
Abs. 1 verpflichtet die Mitglieder der Strafbehörden sowie deren Mitarbeiter, hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht ist die logische Folge aus dem eingeschränkten Öffentlichkeitsprinzip, welches im Strafverfahren gilt. Die gemäss Art. 69 Abs. 3 als nicht öffentlich bestimmten Verfahren sowie die durch Art. 70 statuierte Möglichkeit der Einschränkung resp. des Ausschlusses der Öffentlichkeit bezüglich der übrigen Verfahren bedingen eine entsprechende Inpflichtnahme der Mitglieder der Strafbehörden. Hinsichtlich der Definition des Geheimnisbegriffes ist im Übrigen Art. 320 StGB resp. die dazu entwickelte Rechtsprechung massgebend.

Die Geheimhaltungspflicht richtet sich auch an die amtlich ernannten Sachverständigen. Andere Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 nicht.

Abs. 2 dehnt deshalb die Geheimhaltungspflicht - auf Anordnung der Verfahrensleitung - auf die weiteren Verfahrensbeteiligten (Art. 104 und 105) aus. Die Geheimhaltungsverpflichtung kann lediglich angeordnet werden, wenn der Verfahrenszweck oder ein privates Interesse dies erfordert. Sie ist zu befristen (in diesem Sinne schon BGE 131 I 425). Die Geheimhaltungsverpflichtung kann mit der Strafdrohung des Art. 292 verbunden werden. Dies ist erforderlich, da sich Art. 293 StGB (der die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt) nur auf Mitteilungen, welche an eine breite Öffentlichkeit gerichtet sind, bezieht, nicht jedoch auf die Mitteilung an einzelne Personen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1154).

Art. 74:
Art. 74 ermöglicht zu bestimmten Zwecken die Orientierung der Öffentlichkeit. Die Orientierung der Öffentlichkeit kann sowohl im Interesse der Strafverfolgung als auch im Interesse der Öffentlichkeit erfolgen. Die Orientierung der Öffentlichkeit über besonders bedeutende Straffälle (Art. 74 Abs. 1 lit. d) stellt wiederum einen Ausfluss aus dem Öffentlichkeitsprinzip dar. Da prinzipiell lediglich die Hauptverhandlung öffentlich ist, sich aber die Orientierung der Öffentlichkeit bereits im Stadium des Vorverfahrens aufdrängen kann, sollen die Strafbehörden gestützt auf Art. 74 in besonders bedeutsamen Fällen die Öffentlichkeit informieren dürfen. Dadurch wird der Öffentlichkeit und den Medien auch ermöglicht, überhaupt auf die Möglichkeit, der Hauptverhandlung in einem konkreten Fall beiwohnen zu können, aufmerksam zu werden.

Art. 75:
Ermöglicht den Strafbehörden, auch andere Behörden über Strafverfahren zu orientieren. Aus dieser Bestimmung ergibt sich einerseits, dass das Untersuchungsgeheimnis auch g.ü. anderen Behörden gilt und andererseits, dass die Orientierung anderer Behörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Bund und Kantone können diese über Art. 75 hinaus erweitern. Interessante Erwägungen zur Geltung des Untersuchungsgeheimnisses g.ü. der Aufsichtsbehörde können dem sog. "Flip-Chart-Entscheid" des Bundesstrafgerichtes vom 18.12.2007 entnommen werden (AU.2007.1)

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