Bundesstrafgericht zum Urteilen verurteilt
In einem gestern veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 28.3.2006 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut und verknurrte das Bundesstrafgericht dazu, einen Fall zu beurteilen, für den sich dieses zuerst nicht zuständig erachtete.
Es ging um einen in der Schweiz lebenden Schweizer, dem Beteiligung an einem von Griechenland ausgehenden international organisierten Drogenhandel vorgeworfen wurde.
Die Mitbeschuldigten wurden am 26.6.2001 durch das Appellationsgericht Nafplio (Griechenland) wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen schuldig gesprochen. Die in Griechenland produzierten Drogen sollen in Schiffsgeneratoren nach den Arabischen Emiraten exportiert und dann in Westeuropa verkauft worden sein. Der Rückfluss des Gewinnes nach Griechenland erfolgte über verschiedene Finanzinstitute. Das Griechische Labor - welches weltweit eines der grössten Produktionsbetriebe für Amphetamintabletten gewesen sein soll - soll der Firma des Schweizers gehört haben.
Bevor der Fall von der Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht zur Anklage gebracht wurde, verhandelten der Berner Generalprokurator und der Bundesanwalt über den Gerichtsstand, den letzterer schliesslich, wenn auch widerwillig, anerkannte.
Das Bundesstrafgericht trat auf die Anklage nicht ein, mit der Begründung, es liege keine Bundesgerichtsbarkeit vor, da dem beschuldigten Schweizer weder Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorgehalten werde, noch aus dem Sachverhalt Hinweise auf eine kriminelle Organisation als Urheberschaft der Tat ersichtlich seien.
Das Bundesgericht war hingegen der Ansicht, dass das urteilende Gericht grundsätzlich an eine zwischen den Strafverfolgungsorganen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sei, vorbehältlich eines eigentlichen Ermessensmissbrauchs, welcher hier verneint wurde.
Was lernen wir aus dieser Geschichte ?
Während der Drogenhandel international grenzüberschreitend problemlos funktioniert und floriert gibt es in unserem kleinen Land Schweiz zwischen den eng zusammenliegenden Territorioal-Grenzen nach wie vor noch allenthalben mühselige und zeitraubende Zuständigkeitskonflikte. Nicht zuletzt deshalb mussten die Griechischen Mittäter nur gerade mal 14 Monate auf ihre rechtskräftige Verurteilung warten, während ihr Schweizer Kollege bald 6 Jahre nach Beginn der Strafverfolgung immer noch ohne Urteil dasteht. Zumindest was die global funktionierende Effizienz anbelangt, kann die Strafverfolgung also vom Drogenhandel noch einiges lernen. Vielleicht sollten sich Vertreter der beiden Berufsstände mal zu einem Erfahrungsaustausch zusammentun.
Es ging um einen in der Schweiz lebenden Schweizer, dem Beteiligung an einem von Griechenland ausgehenden international organisierten Drogenhandel vorgeworfen wurde.
Die Mitbeschuldigten wurden am 26.6.2001 durch das Appellationsgericht Nafplio (Griechenland) wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen schuldig gesprochen. Die in Griechenland produzierten Drogen sollen in Schiffsgeneratoren nach den Arabischen Emiraten exportiert und dann in Westeuropa verkauft worden sein. Der Rückfluss des Gewinnes nach Griechenland erfolgte über verschiedene Finanzinstitute. Das Griechische Labor - welches weltweit eines der grössten Produktionsbetriebe für Amphetamintabletten gewesen sein soll - soll der Firma des Schweizers gehört haben.
Bevor der Fall von der Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht zur Anklage gebracht wurde, verhandelten der Berner Generalprokurator und der Bundesanwalt über den Gerichtsstand, den letzterer schliesslich, wenn auch widerwillig, anerkannte.
Das Bundesstrafgericht trat auf die Anklage nicht ein, mit der Begründung, es liege keine Bundesgerichtsbarkeit vor, da dem beschuldigten Schweizer weder Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorgehalten werde, noch aus dem Sachverhalt Hinweise auf eine kriminelle Organisation als Urheberschaft der Tat ersichtlich seien.
Das Bundesgericht war hingegen der Ansicht, dass das urteilende Gericht grundsätzlich an eine zwischen den Strafverfolgungsorganen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sei, vorbehältlich eines eigentlichen Ermessensmissbrauchs, welcher hier verneint wurde.
Was lernen wir aus dieser Geschichte ?
Während der Drogenhandel international grenzüberschreitend problemlos funktioniert und floriert gibt es in unserem kleinen Land Schweiz zwischen den eng zusammenliegenden Territorioal-Grenzen nach wie vor noch allenthalben mühselige und zeitraubende Zuständigkeitskonflikte. Nicht zuletzt deshalb mussten die Griechischen Mittäter nur gerade mal 14 Monate auf ihre rechtskräftige Verurteilung warten, während ihr Schweizer Kollege bald 6 Jahre nach Beginn der Strafverfolgung immer noch ohne Urteil dasteht. Zumindest was die global funktionierende Effizienz anbelangt, kann die Strafverfolgung also vom Drogenhandel noch einiges lernen. Vielleicht sollten sich Vertreter der beiden Berufsstände mal zu einem Erfahrungsaustausch zusammentun.