CHStPO: Kommentar zu Art. 66 - 68
8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln
1. Abschnitt: Mündlichkeit; Sprache
Art. 66 Mündlichkeit
Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.
Art. 67 Verfahrenssprache
1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen
durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
Art. 68 Übersetzungen
1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden
Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich
ist.
5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.
Art. 66:
Das Strafverfahren nach der CHStPO ist grundsätzlich mündlich, soweit das Gesetz nicht explizit Schriftlichkeit vorsieht.
Daraus folgt, dass sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich erfolgen, zu protokollieren sind (Art. 76). Bei dieser Dokumentationspflicht handelt es sich somit um eine Auswirkung aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und nicht etwa um eine Beschränkung des Grundsatzes der Mündlichkeit. Das Strafverfahren wird nicht dadurch zum schriftlichen Verfahren, dass mündliche Verfahrenshandlungen protokolliert werden.
Art. 110 Abs. 1 führt den Grundsatz der Mündlichkeit weiter aus, indem er bestimmt, dass Eingaben der Parteien mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Dies wird wiederum etwa bezüglich das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten in Art. 228 Abs. 1 nochmals ausdrücklich festgehalten (ohne dass dies freilich nötig wäre).
Beschränkungen des Grundsatzes der Mündlichkeit sieht die CHStPO etwa für folgende Verfahren vor:
- im Haftverfahren: abgesehen vom Haftentlassungsgesuch, welches wie erwähnt mündlich erfolgen kann, sind die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung und Haftverlängerung schriftlich zu stellen (Art. 224 Abs. 2, Art. 227 Abs. 2); das Haftgericht hat seinen Entscheid schriftlich zu begründen (Art. 226 Abs. 2); das Entscheidverfahren bezüglich der Haftanordnung ist demgegenüber wieder grundsätzlich mündlich, der Beschuldigte kann aber auf eine Verhandlung verzichten (Art. 225 Abs. 1 und 5); dasselbe gilt für die Entscheide über Haftentlassungen (Art. 228 Abs. 4); demgegenüber ist das Entscheidverfahren über Haftverlängerungen grundsätzlich schriftlich, ausnahmsweise mündlich (Art. 227 Abs. 6).
- das Strafbefehlsverfahren ist ausnahmslos schriftlich (inkl. die Einsprache, Art. 352 ff, insb. Art. 354 Abs. 1)
- das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff, insb. Art. 396 Abs. 1 und 397 Abs. 1) und das Revisionsverfahren (Art. 410 ff, insb. Art. 411 Abs. 1 und 412 Abs. 1) sind ausnahmslos schriftlich; das Berufungsverfahren (Art. 398 ff) und das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 328 ff) demgegenüber mündlich (das Hauptverfahren ausnahmslos; beim Berufungsverfahren, wird in gewissen Fällen im schriftlichen Verfahren entschieden: Art. 403).
Art. 67: Bund und Kantone sind in der Bestimmung der Verfahrenssprache autonom.
Art. 68:
Diese Bestimmung regelt die Übersetzung.
Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass ein Übersetzer beizuziehen ist, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht beherrscht. In einfachen oder dringenden Fällen, wenn die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die Fremdsprache genügend beherrscht, kann mit Zustimmung der betroffenen Person darauf verzichtet werden. Dies sollte jedoch mit grosser Zurückhaltung erfolgen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1151). Abs. 1 bezieht sich nicht nur auf Parteien sondern auch andere verfahrensbeteiligte Personen (Art. 105), insoweit diese an bestimmten Verfahrenshandlungen teilnehmen müssen.
Abs. 2 regelt das Recht des Beschuldigten auf Übersetzung sämtlicher wesentlichen Verfahrensvorgänge. Dieses Recht leitet sich aus BV 4 und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (BGE 118 Ia 462). Je nach den Umständen sind jedoch auch weitere Verfahrenshandlungen oder Aktenbestandteile zu übersetzen, wie etwa der wesentliche Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten, und anderen erheblichen Beweismitteln. Der Anspruch des Beschuldigten auf Übersetzung geht umso weiter, je gewichtiger die Vorhalte gegen den Beschuldigten sind (s.a. den gen. BGE 118 Ia 462 sowie Botschaft, BBl. 2006, S. 1151). In keinem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf integrale Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen oder der gesamten Verfahrensakten (Abs. 2 am Schluss).
Abs. 3 verpflichtet die Verfahrensleitung, Akten, die nicht Eingaben der Parteien sind, soweit erforderlich schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu übersetzen. Soweit erforderlich kann nichts anderes heissen, als soweit der Beschuldigte gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung ein Recht auf Übersetzung hat oder dies für die Mitwirkung einer Partei oder eines anderen Verfahrensbeteiligten nötig ist.
1. Abschnitt: Mündlichkeit; Sprache
Art. 66 Mündlichkeit
Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.
Art. 67 Verfahrenssprache
1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen
durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
Art. 68 Übersetzungen
1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden
Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich
ist.
5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.
Art. 66:
Das Strafverfahren nach der CHStPO ist grundsätzlich mündlich, soweit das Gesetz nicht explizit Schriftlichkeit vorsieht.
Daraus folgt, dass sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich erfolgen, zu protokollieren sind (Art. 76). Bei dieser Dokumentationspflicht handelt es sich somit um eine Auswirkung aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und nicht etwa um eine Beschränkung des Grundsatzes der Mündlichkeit. Das Strafverfahren wird nicht dadurch zum schriftlichen Verfahren, dass mündliche Verfahrenshandlungen protokolliert werden.
Art. 110 Abs. 1 führt den Grundsatz der Mündlichkeit weiter aus, indem er bestimmt, dass Eingaben der Parteien mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Dies wird wiederum etwa bezüglich das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten in Art. 228 Abs. 1 nochmals ausdrücklich festgehalten (ohne dass dies freilich nötig wäre).
Beschränkungen des Grundsatzes der Mündlichkeit sieht die CHStPO etwa für folgende Verfahren vor:
- im Haftverfahren: abgesehen vom Haftentlassungsgesuch, welches wie erwähnt mündlich erfolgen kann, sind die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung und Haftverlängerung schriftlich zu stellen (Art. 224 Abs. 2, Art. 227 Abs. 2); das Haftgericht hat seinen Entscheid schriftlich zu begründen (Art. 226 Abs. 2); das Entscheidverfahren bezüglich der Haftanordnung ist demgegenüber wieder grundsätzlich mündlich, der Beschuldigte kann aber auf eine Verhandlung verzichten (Art. 225 Abs. 1 und 5); dasselbe gilt für die Entscheide über Haftentlassungen (Art. 228 Abs. 4); demgegenüber ist das Entscheidverfahren über Haftverlängerungen grundsätzlich schriftlich, ausnahmsweise mündlich (Art. 227 Abs. 6).
- das Strafbefehlsverfahren ist ausnahmslos schriftlich (inkl. die Einsprache, Art. 352 ff, insb. Art. 354 Abs. 1)
- das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff, insb. Art. 396 Abs. 1 und 397 Abs. 1) und das Revisionsverfahren (Art. 410 ff, insb. Art. 411 Abs. 1 und 412 Abs. 1) sind ausnahmslos schriftlich; das Berufungsverfahren (Art. 398 ff) und das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 328 ff) demgegenüber mündlich (das Hauptverfahren ausnahmslos; beim Berufungsverfahren, wird in gewissen Fällen im schriftlichen Verfahren entschieden: Art. 403).
Art. 67: Bund und Kantone sind in der Bestimmung der Verfahrenssprache autonom.
Art. 68:
Diese Bestimmung regelt die Übersetzung.
Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass ein Übersetzer beizuziehen ist, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht beherrscht. In einfachen oder dringenden Fällen, wenn die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die Fremdsprache genügend beherrscht, kann mit Zustimmung der betroffenen Person darauf verzichtet werden. Dies sollte jedoch mit grosser Zurückhaltung erfolgen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1151). Abs. 1 bezieht sich nicht nur auf Parteien sondern auch andere verfahrensbeteiligte Personen (Art. 105), insoweit diese an bestimmten Verfahrenshandlungen teilnehmen müssen.
Abs. 2 regelt das Recht des Beschuldigten auf Übersetzung sämtlicher wesentlichen Verfahrensvorgänge. Dieses Recht leitet sich aus BV 4 und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (BGE 118 Ia 462). Je nach den Umständen sind jedoch auch weitere Verfahrenshandlungen oder Aktenbestandteile zu übersetzen, wie etwa der wesentliche Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten, und anderen erheblichen Beweismitteln. Der Anspruch des Beschuldigten auf Übersetzung geht umso weiter, je gewichtiger die Vorhalte gegen den Beschuldigten sind (s.a. den gen. BGE 118 Ia 462 sowie Botschaft, BBl. 2006, S. 1151). In keinem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf integrale Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen oder der gesamten Verfahrensakten (Abs. 2 am Schluss).
Abs. 3 verpflichtet die Verfahrensleitung, Akten, die nicht Eingaben der Parteien sind, soweit erforderlich schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu übersetzen. Soweit erforderlich kann nichts anderes heissen, als soweit der Beschuldigte gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung ein Recht auf Übersetzung hat oder dies für die Mitwirkung einer Partei oder eines anderen Verfahrensbeteiligten nötig ist.
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