Von Hanf, gewaschenem Geld und dem Anklagegrundsatz
Mein bloggender Kollege Konrad Jeker hat vor Bundesgericht einen Teilsieg errungen (herzliche Gratulation).
Der Hintergrund bietet einige juristische "Schmankerl". Es geht um drei Brüder, die mit Hanfstecklingen handelten. Die daraus resultierenden Gewinne sollen sie versteckt haben. Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 1. Oktober 2002 wurden Sie deswegen dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zur Beurteilung überwiesen.
Vor dem Amtsgericht erfolgte eine Verurteilung der Beschuldigten gemäss Schlussverfügung zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 13 und 18 Monaten. Der Schuldspruch wurde im Appellationsverfahren vor dem Solothurner Obergericht bestätigt. Die Beschuldigten gelangten dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und rügten die Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die untersuchungsrichterliche Schlussverfügung.
Mit dem nun publizierten Urteil vom 17.5.2006 wurde das Urteil des Obergerichtes aufgehoben.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schlussverfügung des damaligen Untersuchungsrichters (heute gibt es im Kanton Solothurn bekanntlich nur noch Staatsanwälte, welche nicht mehr Schlussverfügungen sondern Anklageschriften produzieren) zwar dem Anklageprinzip sowohl hinsichtlich dem Vorhalt des Betäubungsmittelhandels wie auch der Geldwäscherei genüge:
Aus der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2002 geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, über ihre Firma in gemeinsamer Verantwortung als Gesellschafter und, im Fall von X.________ und Y.________, als Geschäftsführer, in grossem Stil Hanfstecklinge gezogen und verkauft zu haben, wobei sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese jedenfalls teilweise der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen würden. Damit wird der strafrechtliche Vorwurf - in gemeinsamer Verantwortung Drogenhanf angebaut und verkauft und dadurch Gewinne von mehreren Hunderttausend Franken erzielt zu haben - ausreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführer wussten, was ihnen vorgeworfen wird und konnten sich dementsprechend dagegen verteidigen; eine weitere Konkretisierung etwa durch eine Zuordnung der verschiedenen Tatbeiträge auf die Beschuldigten war verfassungsrechtlich nicht geboten, zumal nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG alle erdenklichen Tätigkeiten strafbar sind, die in irgendeiner Weise zur Förderung des Betäubungsmittelkonsums beitragen. Mit der Bezifferung der hohen Umsätze und Betriebsgewinne in der Schlussverfügung ist der Tatvorwurf auch im Hinblick auf das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit offensichtlich ausreichend belegt, und zwar selbst soweit einzelne Abnehmer die Hanfstecklinge zu einem legalen Verwendungszweck erwarben.
und weiter:
In der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002 wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, nachdem sie am 16. November 2001 von den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis erlangt hatten, dem Firmenkonto noch am gleichen Tag 40'000 Franken und am 19. November 2001 29'000 Franken entnommen zu haben. In der Folge hätten sie darauf geachtet, den Kontostand einige Hundert Franken nicht übersteigen zu lassen und grössere Einzahlungen umgehend wieder abgehoben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird auch der Vorwurf der Geldwäscherei hinreichend konkretisiert, auch wenn nicht im Einzelnen dargelegt wird, wer wann welche Gelder abhob.
Dass das Urteil des Obergerichtes dennoch aufgehoben wurde, lag letztendlich nicht daran, dass der Untersuchungsrichter den Anklagegrundsatz verletzte, sondern daran, dass das Obergericht das - gemäss Bundesgericht noch richtige - Urteil des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5.4.2004 "verschlimmbesserte", indem es den zeitlichen Rahmen der Geldwäschereihandlungen in unzulässiger Weise ausdehnte.
An diesem Fall sind für mich primär zwei Dinge beachtlich:
1. Die nicht ganz unamüsante Erkenntnis, dass manchmal höherrangige Gerichte nicht unbedingt gescheiter sind, als die 1. Instanz (und es in diesen Fällen eines nochmals höheren Gerichtes bedarf um dies festzustellen).
2. Die Stützung der Verurteilung hinsichtlich des Geldwäschereivorhaltes erscheint mir gelinde gesagt nicht überaus streng, wurde doch dieser lediglich daraus abgeleitet, dass ab dem Konto der Beschuldigten zu einem gewissen Zeitpunkt auffällige Bezüge getätigt wurden und danach praktisch kein Geldfluss mehr vorhanden war.
Der Hintergrund bietet einige juristische "Schmankerl". Es geht um drei Brüder, die mit Hanfstecklingen handelten. Die daraus resultierenden Gewinne sollen sie versteckt haben. Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 1. Oktober 2002 wurden Sie deswegen dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zur Beurteilung überwiesen.
Vor dem Amtsgericht erfolgte eine Verurteilung der Beschuldigten gemäss Schlussverfügung zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 13 und 18 Monaten. Der Schuldspruch wurde im Appellationsverfahren vor dem Solothurner Obergericht bestätigt. Die Beschuldigten gelangten dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und rügten die Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die untersuchungsrichterliche Schlussverfügung.
Mit dem nun publizierten Urteil vom 17.5.2006 wurde das Urteil des Obergerichtes aufgehoben.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schlussverfügung des damaligen Untersuchungsrichters (heute gibt es im Kanton Solothurn bekanntlich nur noch Staatsanwälte, welche nicht mehr Schlussverfügungen sondern Anklageschriften produzieren) zwar dem Anklageprinzip sowohl hinsichtlich dem Vorhalt des Betäubungsmittelhandels wie auch der Geldwäscherei genüge:
Aus der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2002 geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, über ihre Firma in gemeinsamer Verantwortung als Gesellschafter und, im Fall von X.________ und Y.________, als Geschäftsführer, in grossem Stil Hanfstecklinge gezogen und verkauft zu haben, wobei sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese jedenfalls teilweise der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen würden. Damit wird der strafrechtliche Vorwurf - in gemeinsamer Verantwortung Drogenhanf angebaut und verkauft und dadurch Gewinne von mehreren Hunderttausend Franken erzielt zu haben - ausreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführer wussten, was ihnen vorgeworfen wird und konnten sich dementsprechend dagegen verteidigen; eine weitere Konkretisierung etwa durch eine Zuordnung der verschiedenen Tatbeiträge auf die Beschuldigten war verfassungsrechtlich nicht geboten, zumal nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG alle erdenklichen Tätigkeiten strafbar sind, die in irgendeiner Weise zur Förderung des Betäubungsmittelkonsums beitragen. Mit der Bezifferung der hohen Umsätze und Betriebsgewinne in der Schlussverfügung ist der Tatvorwurf auch im Hinblick auf das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit offensichtlich ausreichend belegt, und zwar selbst soweit einzelne Abnehmer die Hanfstecklinge zu einem legalen Verwendungszweck erwarben.
und weiter:
In der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002 wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, nachdem sie am 16. November 2001 von den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis erlangt hatten, dem Firmenkonto noch am gleichen Tag 40'000 Franken und am 19. November 2001 29'000 Franken entnommen zu haben. In der Folge hätten sie darauf geachtet, den Kontostand einige Hundert Franken nicht übersteigen zu lassen und grössere Einzahlungen umgehend wieder abgehoben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird auch der Vorwurf der Geldwäscherei hinreichend konkretisiert, auch wenn nicht im Einzelnen dargelegt wird, wer wann welche Gelder abhob.
Dass das Urteil des Obergerichtes dennoch aufgehoben wurde, lag letztendlich nicht daran, dass der Untersuchungsrichter den Anklagegrundsatz verletzte, sondern daran, dass das Obergericht das - gemäss Bundesgericht noch richtige - Urteil des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5.4.2004 "verschlimmbesserte", indem es den zeitlichen Rahmen der Geldwäschereihandlungen in unzulässiger Weise ausdehnte.
An diesem Fall sind für mich primär zwei Dinge beachtlich:
1. Die nicht ganz unamüsante Erkenntnis, dass manchmal höherrangige Gerichte nicht unbedingt gescheiter sind, als die 1. Instanz (und es in diesen Fällen eines nochmals höheren Gerichtes bedarf um dies festzustellen).
2. Die Stützung der Verurteilung hinsichtlich des Geldwäschereivorhaltes erscheint mir gelinde gesagt nicht überaus streng, wurde doch dieser lediglich daraus abgeleitet, dass ab dem Konto der Beschuldigten zu einem gewissen Zeitpunkt auffällige Bezüge getätigt wurden und danach praktisch kein Geldfluss mehr vorhanden war.
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