Samstag, Mai 17, 2008

CHStPO: Kommentar zu Art. 89 - 94

7. Abschnitt: Fristen und Termine

Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Ort der zuständigen Strafbehörde vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.

Art. 91 Einhaltung von Fristen
1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstalts- leitung übergeben werden.
3 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatik- system bestätigt worden ist.
4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweize- rischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.

Art. 93 Säumnis
Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

Art. 94 Wiederherstellung
1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrens- handlung nachgeholt werden.
3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesen- heitsverfahren bleiben vorbehalten.


Art.89:
Im Gegensatz zu den vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesetzten Fristen zur Vornahme von Parteihandlungen sind die vom Gesetz vorgegebenen Fristen nicht erstreckbar. Im Strafprozess gelten auch keine Gerichtsferien. Der im Strafverfahren geltende Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung geht vor.

Art. 90:
Abs. 1 bestimmt, dass die Frist welche nach Tagen bestimmt ist, erst am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen beginnt.

Abs. 2 stellt eine gesetzgeberische Panne dar. Die Bestimmung ist nämlich widersprüchlich. Gemäss dem ersten Satz ist für die Bestimmung von fristverlängernden Feiertagen das Recht am Orte der zuständigen Strafbehörde massgebend. Der zweite Satz hingegen stellt auf den Wohnsitz der Partei oder seines Vertreters ab, welche innerhalb der Frist handeln sollen. Was gilt nun, wenn die Partei und ihr Vertreter in je unterschiedlichen Kantonen Wohnsitz haben und das Strafverfahren nochmals in einem anderen Kanton geführt wird ? Beispiel: Verfahrensführender Kanton ist der Kanton Solothurn. Der Beschuldigte wohnt im Kanton Bern und sein Verteidiger hat Sitz im Kanton Zürich. Einzig massgebend sein kann gemäss richtiger Auslegung dieser Bestimmung lediglich das Recht des verfahrensführenden Kantons. Der zweite Satz von Abs. 2 ist somit ersatzlos zu streichen. Das Recht welches am Ort der verfahrensführenden Behörde gilt ist auch in durch Bundesstrafbehörden geführten Verfahren massgebend. Wird ein Strafverfahren bspw. durch die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft geführt, so gelten nach dem kantonalzürcherischen Recht anerkannte Feiertage als fristverlängernd. Ist das Verfahren vor Bundesstrafgericht hängig, so gilt das Feiertagsrecht des Kantons Tessin. Entscheidendes Kriterium ist, ob ein betreffender Tag am jeweiligen Ort der verfahrensführenden Behörde als staatlich anerkannter Feiertag gilt. So gilt etwa der Stefanstag nach dem kantonalen Gesetz vom 24. Mai 1964 über die öffentlichen Ruhetage im Kanton Solothurn nicht als staatlich anerkannter Feiertag. Endet eine Frist also am Stefanstag, so ist die entsprechende Parteihandlung auch dann vorzunehmen, unbesehen des Umstandes, dass die Büros der kantonalen Verwaltung an diesem Tag geschlossen sind (Entscheid des Bundesgerichtes vom 25.7.2006).

Art. 91: diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung.

Art. 92: Fristerstreckungsgesuche müssen innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt werden. Eine Notfrist für den Fall, dass die zuständige Behörde ein Fristerstreckungsgesuch abweist, ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, Gesuche um Fristerstreckung nicht erst am letzten Tag der Frist zu stellen. Indessen wäre es wohl willkürlich, wenn die zuständige Behörde den Entscheid über ein Fristerstreckungsgesuch, welches einige Tage vor Ablauf der Frist gestellt wird, erst am letzten Tag der Frist abweist und so der Partei die Möglichkeit nimmt, die Frist doch noch zu wahren.

Art. 93 und 94 regeln die Säumnis sowie die Wiederherstellung einer Frist. Art. 94 Abs. 1 wurde im Parlament g.ü. dem Entwurf verschärft, indem die Wiederherstellung nur bei gänzlich unverschuldeter Säumnis möglich ist. Der Entwurf hätte die Widerherstellung auch im Falle von lediglich leichtem Verschulden noch zulassen wollen.

2 Comments:

Anonymous Anonym said...

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