Dienstag, Mai 13, 2008

CHStPO: Kommentar zu Art. 84 - 88

6. Abschnitt: Eröffnung der Entscheide und Zustellung

Art. 84 Eröffnung der Entscheide
1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5 Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6 Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.

Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegen- genommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen
der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4 Sie gilt zudem als erfolgt:
a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

Art. 86 Elektronische Zustellung
Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.

Art. 87 Zustellungsdomizil
1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.

Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.


Art. 84 regelt die Eröffnung der Urteile. Grundsätzlich hat die Urteilseröffnung im öffentlichen Verfahren mündlich zu erfolgen, es sei denn, die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Abs. 3). Auch im Falle der mündlichen Urteilseröffnung ist den Parteien hernach das Urteil im Dispositiv schriftlich zuzustellen. Die Rechtsmittelfrist beginnt jedoch mit der Urteilseröffnung zu laufen und wird somit im Falle der mündlichen Urteilseröffnung nicht erst durch die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs ausgelöst. Abs. 4 stellt in Konkretisierung des Beschleunigungsgebots Fristen für die schriftliche Urteilsbegründung auf. Diese Frist beträgt 60 Tage. Ausnahmsweise kommt eine verlängerte Frist von 90 Tagen zum Tragen. Diese Frist rechtfertigt sich jedoch lediglich in Straffällen von ausserordentlicher Komplexität (Botschaft, BBl. 2006, S. 1157). Die Botschaft scheint somit davon auszugehen, dass diese Fristen strikt einzuhalten sind und nicht lediglich ungefähre Richtwerte darstellen. Dies wird in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die personelle Dotierung der Gerichte haben, herrschen doch in einigen Kantonen in der Praxis heute deutlich längere Fristen vor.

Art. 85 regelt die Zustellung. Die in Abs. 4 aufgestellte Zustellungsfiktion entspricht der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Art. 86 ermöglicht im Einverständnis der betroffenen Person die elektronische Zustellung. Dieses Einverständnis kann etwa im Falle von berufsmässig tätigen Rechtsanwälten auch in genereller Art erteilt werden.

Art. 87 regelt das Zustellungsdomizil. Dieses hat grundsätzlich in der Schweiz zu liegen, es sei denn der Rechtsbeistand oder die Partei habe ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Staat in welchen die Schweiz gemäss internationaler Vereinbarung Zustellungen direkt vornehmen kann (Abs. 2). Sinn dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass für jede Zustellung Rechtshilfeverfahren nötig sind. Auch diese Bestimmung dient somit dem Beschleunigungsgebot. Gemäss Abs. 3 erfolgt die Zustellung bei verbeiständeten Parteien an den Rechtsbeistand, es sei denn die Partei habe persönlich zu erscheinen oder eine Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Abs. 4).

Art. 88 stellt eine weitere Zustellungsfiktion auf. In drei Fällen erfolgt die Zustellung durch amtliche Publikation: bei unbekanntem Aufenthalt des Adressaten; die Zustellung ist unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden (was nicht leichthin angenommen werden darf); eine Partei oder ein Rechtsbeistand mit Domizil im Ausland hat kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bestimmt und eine direkte Zustellung ins Ausland ist nicht zulässig. In diesen drei Fällen (und nur dann: s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1158) gelten Einstellungsverfügungen und Strafverfügungen auch ohne öffentliche Publikation als zugestellt (Abs. 4). Auch Art. 88 dient der Durchsetzung des Beschleunigungsgebots, soll der Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden doch nicht durch endlos lange Zustellungen verzögert werden.

3 Comments:

Anonymous Anonym said...

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