CHStPO: Kommentar zu Art. 3
Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2 Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Ich will mich hier nicht über die in lit. a – d statuierten Grundsätze auslassen. Hierüber kann in jedem Strafprozesslehrbuch nachgelesen werden. Interessant an Art. 3 erscheint mir vielmehr, dass der Schöpfer dieser Bestimmung offenbar erkannt hat, dass das Strafverfahren sich nicht nur um den Beschuldigten dreht. Das ist alles andere als selbstverständlich, dennoch aber richtig. Gerade in jüngster Zeit setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass das Strafverfahren nicht primär dem Wohl des Straftäters dienen soll, sondern nicht zuletzt auch dem Opfer.
Die auch noch nicht allzu alte Solothurner Strafprozessordnung beispielsweise scheint mir diesen Gedanken noch nicht so ganz erfasst zu haben. So lautet etwa § 1, der ebenfalls unter dem Titel Achtung der Menschenwürde steht, lapidar:
Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. Die Umstände, die für und wider ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären.
Wo bleibt da die Würde des Opfers ? Zugunsten des Solothurnischen Gesetzgebers will ich mal annehmen, dass diese als selbstverständlich vorausgesetzt wird.
Bemerkenswert ist daher auch, lit. c, die gebietet, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör (in gleichem Umfang) zu gewähren. Dies ist im üblicherweise auf den Beschuldigten fokussierten Strafprozess sicherlich keine Selbstverständlichkeit.
1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2 Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Ich will mich hier nicht über die in lit. a – d statuierten Grundsätze auslassen. Hierüber kann in jedem Strafprozesslehrbuch nachgelesen werden. Interessant an Art. 3 erscheint mir vielmehr, dass der Schöpfer dieser Bestimmung offenbar erkannt hat, dass das Strafverfahren sich nicht nur um den Beschuldigten dreht. Das ist alles andere als selbstverständlich, dennoch aber richtig. Gerade in jüngster Zeit setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass das Strafverfahren nicht primär dem Wohl des Straftäters dienen soll, sondern nicht zuletzt auch dem Opfer.
Die auch noch nicht allzu alte Solothurner Strafprozessordnung beispielsweise scheint mir diesen Gedanken noch nicht so ganz erfasst zu haben. So lautet etwa § 1, der ebenfalls unter dem Titel Achtung der Menschenwürde steht, lapidar:
Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. Die Umstände, die für und wider ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären.
Wo bleibt da die Würde des Opfers ? Zugunsten des Solothurnischen Gesetzgebers will ich mal annehmen, dass diese als selbstverständlich vorausgesetzt wird.
Bemerkenswert ist daher auch, lit. c, die gebietet, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör (in gleichem Umfang) zu gewähren. Dies ist im üblicherweise auf den Beschuldigten fokussierten Strafprozess sicherlich keine Selbstverständlichkeit.
2 Comments:
Cher Labeo,
Vous mettez effectivement le doigt sur un point important. Quand bien même l'art. 3 CPP ne fait que rappeler des droits déjà garantis par la Constitution et la CEDH, il n'est pas fait de distinction entre l'accusé et la partie civile.
Pour ma part, j'aurais préféré que, dans cette disposition générale qu'est l'art. 3 CPP, une référence supplémentaire soit faite aux droits de la défense (cf. art. 32 al. 2 2ème phr. Cst. et art. 6 § 3 CEDH). En effet, s'il est admis, justement, dans les codes de procédure pénale modernes que la partie civile doit se voir reconnaître des droits importants, je considère que l'accent doit toujours être mis sur les garanties de la défense.
En outre, il ne faut pas oublier qu'en présence d'une partie civile, l'accusé aura "sur le dos" à la fois la partie civile et le procureur, ce qui peut causer un certain déséquilibre.
Einspruch! Das Strafverfahren hat nie dem Wohl des Straftäters gedient und wollte das auch nie. Streng genommen gibt es im Strafverfahren sowieso keine Straftäter, sondern nur Beschuldigte (ausser im Verfahren eines unvollkommenen Rechtsmittels).
Dass die Stellung des Opfers oder der Verletzten ausgebaut wird, trifft zu. Ich halte diese Tendenz aber entschieden für falsch. Der Strafprozess kann solchen Interessen nie effizient dienen. Er soll den Strafanspruch durchsetzen und das ist eine Aufgabe, die dem Staat vorbehalten bleiben soll. Ich plädiere dafür, den Verletzten / Opfern ausser eines Akteneinsichtsrechts überhaupt keine Parteirechte zu gewähren.
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