CHStPO: Kommentar zu Art. 1
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
Was hier in zwei Absätzen so lapidar daher kommt, dass man es schon fast als eine Selbstverständlichkeit erachten könnte, ist das Ergebnis eines langwierigen und teilweise auch mühsamen politischen Prozesses. In der Tat hat sich die Schweiz seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Jahre 1942 während bisher 65 Jahren den Luxus geleistet, weiterhin 29 Strafprozessordnungen „zu unterhalten“ (26 kantonale Strafprozessordnungen, und drei Strafprozessordnungen des Bundes: Bundesstrafprozess, BStP; Verwaltungsstrafrecht, VStrR; Militärstrafprozess, MStP). Eine Vereinheitlichung des Strafprozesses wurde zwar im Vorfeld der Einführung des StGB diskutiert, jedoch als nicht unbedingt nötig angesehen.
Im Jahre 1994 hatte der damalige Justizminister Arnold Koller eine Expertenkommission eingesetzt, mit dem Auftrag, zu prüfen, «ob im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens, eine vollständige oder teilweise Vereinheitlichung des Strafprozessrechts oder andere zweckdienliche Massnahmen angezeigt seien». Im Dezember 1997 legte die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeit unter dem Titel „Aus 29 mach 1" vor. Diese Vision, alle 29 Strafprozessordnungen in einer einzigen Strafprozessordnung aufgehen zu lassen, wird jedoch nicht verwirklicht werden. Gemäss dem Vorbehalt in Artikel 1 Abs. 2 bleiben der MStP und das VStrR weiterhin in separaten Gesetzen bestehen. Ebenfalls nicht von der Vereinheitlichung betroffen sind auf Bundesebene das Ordnungsbussenverfahren, welches weiterhin im Ordnungsbussengesetz (OBG) separat geregelt ist sowie die Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz zur Tätigkeit des Bundesgerichtes als Rechtsmittelinstanz. Auf kantonaler Ebene bleibt den Kantonen gemäss Art. 335 StGB nach wie vor die Regelung des Verfahrens btr. das kantonale Strafrecht vorbehalten, so namentlich auch das Verfahren bei Steuerdelikten.
Andererseits werden zahlreiche strafprozessuale Bestimmungen, welche heute in verschiedene Erlasse zerstreut sind, in die Schweizerische Strafprozessordnung integriert. Dazu gehören Bestimmungen im Rechtshilfekonkordat, im OHG, im BVE , im BÜPF, im DNA-Profil-Gesetz sowie last but not least im StGB. Ebenfalls in einem separaten Gesetz geregelt werden soll der Jugendstrafprozess.
1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
Was hier in zwei Absätzen so lapidar daher kommt, dass man es schon fast als eine Selbstverständlichkeit erachten könnte, ist das Ergebnis eines langwierigen und teilweise auch mühsamen politischen Prozesses. In der Tat hat sich die Schweiz seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Jahre 1942 während bisher 65 Jahren den Luxus geleistet, weiterhin 29 Strafprozessordnungen „zu unterhalten“ (26 kantonale Strafprozessordnungen, und drei Strafprozessordnungen des Bundes: Bundesstrafprozess, BStP; Verwaltungsstrafrecht, VStrR; Militärstrafprozess, MStP). Eine Vereinheitlichung des Strafprozesses wurde zwar im Vorfeld der Einführung des StGB diskutiert, jedoch als nicht unbedingt nötig angesehen.
Im Jahre 1994 hatte der damalige Justizminister Arnold Koller eine Expertenkommission eingesetzt, mit dem Auftrag, zu prüfen, «ob im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens, eine vollständige oder teilweise Vereinheitlichung des Strafprozessrechts oder andere zweckdienliche Massnahmen angezeigt seien». Im Dezember 1997 legte die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeit unter dem Titel „Aus 29 mach 1" vor. Diese Vision, alle 29 Strafprozessordnungen in einer einzigen Strafprozessordnung aufgehen zu lassen, wird jedoch nicht verwirklicht werden. Gemäss dem Vorbehalt in Artikel 1 Abs. 2 bleiben der MStP und das VStrR weiterhin in separaten Gesetzen bestehen. Ebenfalls nicht von der Vereinheitlichung betroffen sind auf Bundesebene das Ordnungsbussenverfahren, welches weiterhin im Ordnungsbussengesetz (OBG) separat geregelt ist sowie die Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz zur Tätigkeit des Bundesgerichtes als Rechtsmittelinstanz. Auf kantonaler Ebene bleibt den Kantonen gemäss Art. 335 StGB nach wie vor die Regelung des Verfahrens btr. das kantonale Strafrecht vorbehalten, so namentlich auch das Verfahren bei Steuerdelikten.
Andererseits werden zahlreiche strafprozessuale Bestimmungen, welche heute in verschiedene Erlasse zerstreut sind, in die Schweizerische Strafprozessordnung integriert. Dazu gehören Bestimmungen im Rechtshilfekonkordat, im OHG, im BVE , im BÜPF, im DNA-Profil-Gesetz sowie last but not least im StGB. Ebenfalls in einem separaten Gesetz geregelt werden soll der Jugendstrafprozess.
1 Comments:
Pour une oeuvre législative de cette importance et dont l'idée remonte à si longtemps, les travaux parlementaires auront été très brefs. Les députés semblent de plus avoir concentré leurs énergies sur des questions de détail, telles que la médiation. Le CPP aurait mérité plus d'attetion, mais peut-être est-ce trop demander à notre Parlement de milice.
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