Samstag, Oktober 06, 2007

Wegweisendes Raserurteil

Wer die jüngere Rechtsprechung verfolgt, welche sich mit sog. Raserfällen befasst, dem ist sicherlich schon aufgefallen, dass in diesem Bereich seit einigen Jahren eine deutliche Tendenz zu härteren Urteilen zu verzeichnen ist. Diese Tendenz setzte unlängst das Zürcher Obergericht - auch unter der Geltung des neuen Sanktionensystems des StGB - fort.

Ein in seiner Härte bisher wohl einmaliges Urteil hatte in dieser Sache bereits das Bezirksgericht Zürich Ende 2006 gefällt (s. etwa die Berichterstattung auf der Homepage von RoadCross). Es verurteilte einen damals 19-jährigen Mann, der im Dezember 2004 in Schlieren die Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 85 kmh überschritt zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren. Die Strafe war deshalb bemerkenswert und in der bisherigen Rechtsprechung wohl einmalig, weil es sich um einen Ersttäter handelte und als Folge des Unfalls "lediglich" Sachschaden zu verzeichnen war. Verletzt wurde niemand.

Wie einem Bericht des Tagesanzeigers, welcher vor ein paar Tagen erschien, zu entnehmen ist, hat nun das Obergericht die harte Strafe der Vorinstanz gestützt. Dem seit 1.1.2007 geltenden neuen Strafrecht kann es der Verurteilte verdanken, dass er von den 2 Jahren, die ihm das Obergericht aufbrummte (der Staatsanwalt forderte 2 1/2 Jahre, nunmehr lediglich noch 12 Monate abzusitzen hat. Das Gericht machte von der Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzuges Gebrauch.

Was sich jedoch der Beschuldigte von den drei Oberrichtern anhören musste, war allerhand: "Es ist eine Schweinerei, was Sie uns hier auftischen", meinte etwa ein Richter. Er sei durch ein Wohngebiet gebrettert und habe "völlig verrückt und wahnsinnig aufs Gaspedal gedrückt, als ob er nicht alle Tassen im Schrank hätte", hielt ihm ein anderer Richter vor. Von einer "absolut skandalösen, Hirnrissigen und wahnwitzigen Raserfahrt" sprach der vorsitzende Richter.

Was das Gericht so in Rage brachte und wohl auch das drakonische Urteil begründet, war der Umstand, dass der Angeklagte völlig uneinsichtig war und ein ganzes Sammelsurium an Ausreden brachte, warum er zu schnell fuhr. Bereits vor Bezirksgericht versuchte er sich damit zu entschuldigen, "nicht ich bin gerast, sondern mein Auto".

Als Weisung zum bedingten Aufschub eines Teils der Strafe von 12 Monaten auferlegte das Obergericht dem Angeklagten zudem ein Verbot, während der Probezeit von 2 Jahren ein anderes Auto als eines der Kategorie F (Höchstgeschwindigkeit 45kmh) zu fahren.

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